Im Abgasskandal hat das OLG Karlsruhe dem Käufer eines VW T6 mit Urteil vom 17. Februar 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az.: 8 U 18/22). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem T6 unzulässige Abschalteinrichtungen zum Einsatz kommen und VW sich schadenersatzpflichtig gemacht habe. Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises.
Der Kläger hatte den VW T6 California 2.0 TDI im Jahr 2016 gekauft. In dem Fahrzeug kommt der Dieselmotor des Typs EA 288 mit der Abgasnorm Euro 6 zum Einsatz. Bei der Abgasrückführung wird ein sog. Thermofenster verwendet. Dadurch findet die Abgasrückführung nur in einem festgelegten Temperaturrahmen statt. Bei niedrigeren oder höheren Temperaturen wird sie reduziert. Der Kläger machte daher Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung geltend.
Das OLG Karlsruhe entschied, dass der Kläger zwar keinen Anspruch auf die Rückabwicklung des Kaufvertrags wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung habe. Er habe aber Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises. „Der BGH hat im Juni 2023 deutlich gemacht, dass Schadenersatzansprüche im Abgasskandal schon bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers bestehen. Anders als bei einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung wird dann nicht der Kaufvertrag rückabgewickelt, sondern der Käufer hat Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens und kann das Fahrzeug behalten“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Der Rechtsprechung des BGH folgte das OLG Karlsruhe. Es stellte zunächst fest, dass der VW T6 des Klägers über eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt eines Thermofensters bei der Abgasreinigung verfügt. Dieses bewirke, dass die Abgasrückführungsrate bei Außentemperaturen nach Angaben von VW unter 12 und über 39 Grad reduziert wird. Dadurch werde die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter normalen Betriebsbedingungen reduziert. Somit liege eine unzulässige Abschalteinrichtung vor, so das OLG.
VW habe dennoch eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und damit fehlerhaft bestätigt, dass es den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Dadurch sei der Käufer zumindest fahrlässig geschädigt worden, denn es könne davon ausgegangen werden, dass er den T6 bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht zu diesen Konditionen gekauft hätte. Er habe daher Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises, entschied das Gericht. Eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer wird vom Schadenersatzanspruch abgezogen.
Eine Nutzungsentschädigung wird nur dann abgezogen, wenn die Nutzungsvorteile und der Restwert des Fahrzeugs den tatsächlichen Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags übersteigen. Das ist häufig nicht so, aber es kommt natürlich auf den Einzelfall an.
Das Urteil des OLG Karlsruhe und auch die Entscheidungen anderer Gerichte zeigen, dass Käufer eines VW T6 gute Chancen haben, Schadenersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung durchzusetzen“, so Rechtsanwalt Gisevius, der schon mehrfach Schadenersatzansprüche gegen VW durchgesetzt hat.
Abgas-Skandal, Automotive
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