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Abgasskandal VW Touareg - Verjährung der Schadenersatzansprüche droht

Vom VW-Abgasskandal sind nicht nur die Fahrzeuge mit den kleineren Dieselmotoren des Typs EA 189 betroffen, sondern auch der VW Touareg mit dem größeren 3-Liter-Dieselmotor mit der Abgasnorm Euro 6. Auch hier können betroffene Käufer Schadenersatzansprüche geltend machen.

„Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen beim VW Touareg sollte allerdings nicht mehr auf die lange Bank geschoben werden. Schon Ende 2020 kann die Verjährung der Ansprüche drohen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Im Abgasskandal ist die dreijährige Verjährungsfrist zu Grunde zu legen. Diese Frist beginnt am Schluss des Jahre zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Geschädigte Kenntnis von seinem Anspruch erlangt hat oder diese ohne Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Ist der Anspruch beispielsweise 2017 entstanden, würde am 31.12.2020 die Verjährung eintreten.

Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat den verpflichtenden Rückruf für den VW Touareg 3,0 Liter Diesel mit der Abgasnorm Euro 6 im Dezember 2017 bekannt gegeben. Das KBA hatte unzulässige Abschalteinrichtungen in dem Modell entdeckt, die entfernt mussten. Wird davon ausgegangen, dass die betroffenen Touareg-Besitzer mit diesem Rückruf bereits Kenntnis von ihrem Anspruch erlangt haben, würden ihre Schadenersatzansprüche Ende 2020 verjähren.

„Der 31. Dezember 2020 wäre allerdings der frühestmögliche Eintritt der Verjährung. Wahrscheinlicher ist, dass von der Kenntnis der Ansprüche erst 2018 ausgegangen werden kann. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte seine Ansprüche noch dieses Jahr geltend machen“ , so Rechtsanwalt Seifert.

Verschiedene Gerichte haben bereits entschieden, dass auch beim VW Touareg Schadenersatzansprüche bestehen. Mit Urteil vom 16. Oktober 2020 hat beispielsweise das OLG Oldenburg einem Touareg-Käufer Schadenersatz zugesprochen (Az.: 11 U 2/20). Er sei durch die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden. VW sei daher schadenersatzpflichtig, so das OLG.

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Aktuelles

Das Thüringer Oberlandesgericht hat dem Käufer eines VW Golf mit Urteil vom 22. Dezember 2025 (Az. 3 U 60/22) Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen. Das OLG kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt und der Kläger Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises hat. Schadenersatz schon bei Fahrlässigkeit 

Unter dem Code 23M7 wurden Halter eines VW Touareg bereits im Herbst 2024 aufgefordert, ihr Fahrzeug in die Werkstatt zu bringen, damit eine unzulässige Abschalteinrichtung entfernt werden kann. Nun werden sie offenbar erneut angeschrieben, damit sie dem Rückruf nachkommen und das Software-Update installieren lassen. 

Bereits im August 2024 hatte das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) den Rückruf unter dem Code 23M5 für Modelle des VW Amarok veröffentlicht. In den vergangenen Tagen haben betroffene Fahrzeughalter erneut Post vom KBA erhalten und werden aufgefordert, dem Rückruf zu folgen und ein Software-Update aufspielen zu lassen. Anderenfalls drohe die Zwangsstillegung des Fahrzeugs.

Halter eines VW T5 erhalten derzeit vermehrt Post vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA). Inhalt ist die erneute Aufforderung dem Rückruf unter dem Code 23M4 zu folgen und ein Software-Update aufspielen zu lassen. In dem Schreiben heißt es weiter, dass die Stilllegung des Fahrzeugs droht, wenn die Maßnahme nicht durchgeführt wird.

Der Käufer eines VW T6 erhält im Abgasskandal 7,5 Prozent des Kaufpreises, knapp 5.300 Euro, zurück. Das hat das Landgericht Stuttgart entschieden (Az. 17 O 214/25). „Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt, dass in dem VW T6 unseres Mandanten eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird und er Anspruch auf Schadenersatz hat“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLMANN Rechtsanwälte, der das Urteil erstritten hat.

Der Käufer eines BMW 330 Diesel erhält im Abgasskandal zehn Prozent des Kaufpreises zurück. Das hat das Landgericht Stendal mit Urteil vom 13. November 2025 entschieden (Az. 22 S 36/25). Ausschlaggebend für den Schadenersatzanspruch ist die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines sog. Thermofensters bei der Abgasrückführung.