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Abgasskandal - Wegweisende Entscheidung des EuGH erwartet

Im Abgasskandal steht eine wichtige Entscheidung des Europäischen Gerichthofs bevor (Az. C-100/21). Der EuGH wird entscheiden, ob Fahrzeughalter Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung schon dann haben, wenn der Fahrzeughersteller nur fahrlässig gehandelt hat. „Das hieße, dass den Fahrzeugherstellern kein Vorsatz und keine Sittenwidrigkeit mehr nachgewiesen werden muss. Im Dieselskandal würde ein neues Kapitel aufgeschlagen und die Chancen auf Schadenersatz noch einmal deutlich steigen“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

EuGH-Generalanwalt Athanasios Rantos hatte bereits in seinem Schlussantrag vom 2. Juni 2022 deutlich gemacht, dass er Fahrlässigkeit des Autoherstellers für ausreichend hält, um Schadenersatzansprüche des Autokäufers zu begründen. Das Urteil des EuGH wird nun für den 21. März 2023 erwartet. Häufig folgt das Gericht den Ausführungen seines Generalanwalts.

Das Landgericht Ravensburg hatte dem EuGH verschiedene Fragen zum Abgasskandal vorgelegt. Dabei will das LG Ravensburg u.a. wissen, ob Schadenersatzansprüche auch schon bei fahrlässigen Verhalten des Autoherstellers bestehen. Deutsche Gerichte hatten dies bislang in der Regel verneint und auch der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass Schadenersatzansprüche erst bei einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung bestehen.

Diese Rechtsprechung könnte bei einem entsprechenden und vielfach erwarteten Urteil des EuGH komplett kippen. In der Praxis würde dies dazu führen, dass Schadenersatzansprüche einfacher durchzusetzen wären.

Konkret geht es in dem Fall vor dem EuGH um einen Mercedes 220 CDI bei dem ein Thermofenster bei der Abgasreinigung zum Einsatz kommt. Durch das Thermofenster wird die Abgasreinigung bei kühleren Temperaturen reduziert, was einen Anstieg der Stickoxid-Emissionen zur Folge hat. Der Käufer machte daher Schadenersatzansprüche geltend und der EuGH-Generalanwalt Rantos machte deutlich, dass er die Schadenersatzansprüche für gerechtfertigt hält.

Mit Spannung wird nun das Urteil des EuGH erwartet. „Folgen die Richter dem Generalanwalt und sprechen ein verbraucherfreundliches Urteil, könnten voraussichtlich Millionen Autofahrer davon profitieren und Schadenersatzansprüche durchsetzen“, so Rechtsanwalt Gisevius. Auch wenn es in dem Verfahren vor dem EuGH um einen Mercedes geht, hätte das Urteil auch Auswirkungen auf andere Hersteller, denn Thermofenster bei der Abgasreinigung wurden nicht nur von Mercedes, sondern auch von vielen anderen Herstellern wie z.B. VW genutzt.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

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Abgas-Skandal

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Aktuelles

Im Abgasskandal hat das Thüringer Oberlandesgericht dem Käufer eines Audi A6 Schadensersatz zugesprochen (Az.: 3 U 347/24). Das OLG kam zu der Überzeugung, dass Audi in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines sogenannten Thermofensters eingesetzt und den Kläger geschädigt hat.

Volvo rutscht tief in den Abgasskandal. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat den Rückruf für Dieselfahrzeuge des Typs Volvo XC60 2.0 mit der Abgasnorm Euro 5 angeordnet. Grund ist eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasreinigung.

Weil in seinem VW T5 eine unzulässige Abschalteinrichtung im Form eines Thermofensters verbaut ist, hat der Käufer eines VW T5 Anspruch auf Schadenersatz. Das hat das Amtsgericht München mit Urteil vom 12. Juni 2025 entschieden (Az. 211 C 2001/25).

Mit Urteil vom 19. März 2025 hat das OLG Köln im Abgasskandal Schadenersatz bei einem VW Polo zugesprochen (Az. 22 U 43/22). Trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung habe VW eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und die Klägerin dadurch zumindest fahrlässig geschädigt.

Das OLG Karlsruhe hat im Abgasskandal mit Urteil vom 12. Mai 2025 ein weiteres Mal einem Käufer eines VW T6 Schadenersatz zugesprochen (Az. 8 U 260/22). Da in dem T6 eine unzulässige Abschalteinrichtung bei der Abgasrückführung zum Einsatz komme, habe der Kläger Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent das Kaufpreises, entschied das Gericht.

Zehn Prozent des Kaufpreises erhält der Käufer eines Skoda Octavia zurück. Da in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung verwendet wurde, habe der Käufer Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens, entschied das Landgericht Trier mit Urteil vom 7. März 2025 (Az.: 1 S 64/24).