Aufgrund einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasreinigung hat das Amtsgericht Mosbach dem Käufer einen VW T5 Schadenersatz in Höhe von 7,5 Prozent des Kaufpreises zugesprochen (Az. 5 C 56/22).
Im Abgasskandal hat das OLG Düsseldorf dem Käufer eines Mercedes E 350 mit Urteil vom 11. Juni 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az.: 18 U 18/24). In dem Fahrzeug sei eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut. Der Kläger habe daher Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises.
Unter dem Code 23M4 hat das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) Modelle des VW 5 wegen eines unzulässigen Thermofensters bei der Abgasreinigung zurückgerufen. Der Käufer eines von dem Rückruf 23M4 betroffenen VW T5 erhält nun Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises. Das hat das Amtsgericht Neumarkt i.d. OPf. Mit Urteil vom 25. August 2025 entschieden (Az. 2 C 258/25).
Der Käufer eines gebrauchten VW T5 erhält Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – 4.250 Euro plus Zinsen. Das hat das Landgericht Wiesbaden mit Urteil vom 20. August 2025 entschieden (Az. 9 O 58/25).
Nach dem Urteil des EuGH vom 1. August 2025 (Az. C-666/23) sind auch die Aussichten auf Schadenersatz für Käufer eines VW T6 mit einem unzulässigen Thermofenster bei der Abgasreinigung gestiegen. Der Europäische Gerichtshof stellte klar, dass sich die Autohersteller nicht auf eine erteilte Typengenehmigung oder einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen können, wenn sie eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet haben.
Im Abgasskandal hat das Landgericht Aurich mit Urteil vom 27. Juni 2025 Schadenersatz bei einem VW Tiguan zugesprochen (Az. 4 S 3/25). VW habe in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form einer sog. Fahrkurvenerkennung verwendet und den Kläger zumindest fahrlässig geschädigt.
Im Abgasskandal haben die Käufer eines Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung grundsätzlich Anspruch auf Schadenersatz. Dabei muss die Entschädigung immer angemessen sein, stellte der EuGH mit Urteil vom 1. August 2025 klar (Az. C-666/23). Davon können auch die Halter von Wohnmobilen profitieren.
Nach dem Urteil des EuGH vom 1. August 2025 (Az. C-666/23) dürfen auch Vielfahrer auf eine angemessene Entschädigung im Abgasskandal hoffen. Denn der EuGH stellte klar, dass zwar eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer abgezogen werden könne, der geschädigte Käufer aber immer eine angemessene Wiedergutmachung erhalten müsse.
Im Abgasskandal hat das OLG Stuttgart dem Käufer einer Mercedes E-Klasse mit Urteil vom 25. März 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az. 22 U 835/21). Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises, weil in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz käme, so das Gericht.
Der EuGH hat mit Urteil vom 1. August 2025 (Az. C-666/23) die Rechte der Autokäufer weiter gestärkt. Der EuGH hat deutlich gemacht, dass sich die Autohersteller bei der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen können, um Schadenersatzansprüche zu umgehen. Zudem machte der EuGH deutlich, dass die Höhe des Schadenersatzes eine angemessene Wiedergutmachung darstellen muss.
Mit Urteil vom 11. Juni 2025 hat das OLG Hamm Schadenersatz bei einem Audi Q5 wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung zugesprochen (Az. I-8 U 65/24). Der Käufer sei zumindest fahrlässig geschädigt worden und habe Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises, urteilte das Gericht.
Das OLG Nürnberg hat dem Käufer eines VW Passat mit Urteil vom 26. Juni 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az. 16 U 52/25). Trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung habe VW eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und sich dadurch zumindest fahrlässig schadenersatzpflichtig gemacht, so das Gericht.