Bei der Rückgabe eines Leasingfahrzeugs kann es zu Streitigkeiten zwischen Leasingnehmer und Leasinggeber kommen. Auslöser ist häufig, dass der Leasinggeber Nachforderungen stellt, weil das Fahrzeug vermeintlich übermäßig abgenutzt oder beschädigt sei. Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 28.10.2025 (Az. 6 U 84/24) wichtige Leitlinien zur Bestimmung des Minderwerts bei Kilometerleasingverträgen entwickelt und deutlich gemacht, dass Leasingnehmer nur für solche Schäden haften, die über übliche Gebrauchsspuren hinausgehen.
„Das Urteil des OLG Stuttgart stärkt die Leasingnehmer. Es zeigt, dass normale Gebrauchsspuren nicht ersetzt werden müssen und sich der sog. Minderwert des Fahrzeugs bei Rückgabe nicht allein aus den Reparaturkosten ableiten lässt“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Gutachten stellt 17 Mängel am Leasingfahrzeug fest
In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Partnergesellschaft ein Auto über drei Jahre im Rahmen eines Kilometerleasingvertrags geleast. Nach der Rückgabe des Fahrzeugs kam es zum Streit mit der Leasinggeberin. Diese hatte ein Gutachten über den Zustand des Fahrzeugs erstellen lassen. Dabei wurden 17 verschiedene Mängel und Beschädigungen festgestellt. Die Leasinggeberin verlangte darauf hin, einen Minderwertausgleich in Höhe von rund 9.445 Euro, da es sich nicht mehr um gewöhnliche Gebrauchsspuren handele, sondern um Schäden, die den Marktwert des Fahrzeugs erheblich minderten.
Gemäß des Leasingvertrags musste das Auto in einem Zustand zurückgegeben werden, dass seinem Alter und der vereinbarten Laufleistung entspricht. Es wurde ausdrücklich vereinbart, dass nur Schäden oder übermäßige Abnutzung, die zu einem Minderwert des Fahrzeugs führen, ersatzpflichtig sein sollten. Übliche Gebrauchsspuren sollten hingegen nicht berücksichtigt werden.
OLG Stuttgart: Nicht jeder Mangel ist ersatzfähig
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Die Klage hatte am Landgericht Stuttgart zunächst weitgehend Erfolg. Es sprach dem Leasinggeber einen Minderwert in Höhe von rund 8.000 Euro zu. Im Berufungsverfahren änderte das OLG Stuttgart das Urteil jedoch teilweise ab. Die Leasingnehmer wurden letztlich nur zur Zahlung von 4.160 Euro verurteilt. Darin enthalten waren 3.160 Euro Minderwert sowie 1.000 Euro für eine nicht durchgeführte Inspektion, die nach den Vertragsbedingungen geschuldet gewesen wäre.
Das OLG Stuttgart machte deutlich, dass der Minderwert über die Differenz des tatsächlichen Fahrzeugwerts bei Rückgabe und dem hypothetischen Wert eines Fahrzeugs gleichen Alters und gleicher Laufleistung, das lediglich übliche Gebrauchsspuren aufweist, zu bestimmen ist. Damit stellte das OLG klar, dass nicht jeder Mangel ersatzfähig ist.
Ersatzpflicht nur bei Schäden, die über übliche Gebrauchsspuren hinausgehen
Ersatzfähig sind nach der Entscheidung nur Mängel, die über übliche Gebrauchsspuren hinausgehen“, so Rechtsanwalt Looser. Dies seien Schäden, die bei normaler Nutzung überhaupt nicht entstehen, z.B. Unfallschäden und Schäden, die zwar entstehen können, die ein Eigentümer aber normalerweise reparieren lassen würde, etwa sicherheitsrelevante Mängel, so das OLG Stuttgart. Rechtsanwalt Looser: „Es wird deutlich, dass kleinere optische Mängel wie leichte Kratzer oder altersbedingte Abnutzung häufig keinen ersatzfähigen Minderwert darstellen.“
Reparaturkosten stellen nicht den Minderwert dar
Das OLG führte weiter aus, dass Leasinggeber zur Darlegung des Minderwerts auf Reparaturkosten Bezug nehmen dürfen. Denn zwischen Reparaturkosten und Wertverlust bestehe grundsätzlich ein nachvollziehbarer Zusammenhang. Allerdings dürfen diese Kosten nicht einfach vollständig addiert werden. Denn der Minderwert entspreche regelmäßig nicht der Summe aller Reparaturkosten. Stattdessen müsse von diesen Kosten ein Abschlag vorgenommen werden, der sich an Faktoren wie Alter, Laufleistung und Fahrzeugtyp orientiert.
Fazit: Ersatzforderungen bei Fahrzeugrückgabe nicht immer berechtigt
„Das Urteil stärkt die Leasingnehmer und macht deutlich, dass nicht jede aufgeführte Beschädigung ersatzfähig ist. Leasingnehmer sollten daher einen kritischen Blick auf hohe Ersatzforderungen werfen“, so Rechtsanwalt Looser.
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