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Allianz durfte Rentenfaktor nicht kürzen - Urteil LG Berlin 4 O 177/23

Wird bei einer Riester-Rente der Rentenfaktor gekürzt, erhält der Versicherungsnehmer geringere Auszahlungen. Das OLG Stuttgart hat bereits mit nicht rechtskräftigen Urteil vom 30. Januar 2025 (Az. 2 U 143/23) entschieden, dass die Allianz Lebensversicherung den Rentenfaktor nicht einseitig kürzen darf. Das Landgericht Berlin hat sich dieser Rechtsprechung nun mit Urteil vom 30. April 2025 (Az.: 4 O 177/23) angeschlossen.

Der Rentenfaktor ist ein maßgeblicher Faktor für die Höhe der Zahlungen, die der Versicherungsnehmer aus seiner Rentenversicherung erhält. Wird der Rentenfaktor gesenkt, erhält der Versicherungsnehmer weniger Geld. Die einseitige Kürzung des Rentenfaktors durch den Versicherer ist rechtlich umstritten. Das OLG Stuttgart hat sich auf die Seite der Verbraucher gestellt und entschieden, dass eine Klausel, die dem Versicherer einseitig ermöglicht, den Rentenfaktor zu kürzen, unwirksam ist. „Das OLG Stuttgart stellte klar, dass der Versicherungsnehmer durch derartige Klauseln unangemessen benachteiligt wird und die Klausel nur den Interessen des Versicherers dient“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Auch in dem Fall vor dem LG Berlin hatte die Allianz Lebensversicherung den ursprünglich vereinten Rentenfaktor einer fondsgebundenen Riester-Rente erheblich gesenkt. Dagegen wehrte sich ein Versicherungsnehmer erfolgreich. So wie bereits das OLG Stuttgart erklärte auch das LG Berlin die entsprechende Vertragsklausel und damit die Kürzung für unwirksam. 

Gemäß der Klausel darf der Versicherer den Rentenfaktor kürzen, wenn die Rahmenbedingungen dies erforderlich machen. Für den umgekehrten Fall, dass sich die Rechnungsgrundlagen wieder bessern, sieht die Klausel aber keine Anhebung des Faktors vor. Die Versicherungsnehmer würden so einseitig benachteiligt. Zudem hätten sie keine Möglichkeit, ihr Rentenniveau durch höhere Einzahlungen zu stabilisieren, so das LG Berlin. Für den Verbraucher sei es wesentlich, dass er sich auf die Zahlungen einer bezifferten Mindestrente verlassen kann, so das Gericht.

Ähnliche Klauseln haben neben der Allianz auch andere Versicherer verwendet. „Die Urteile des OLG Stuttgart und LG Berlin zeigen, dass die Versicherungsnehmer gute Chancen haben, sich gegen Kürzungen ihrer privaten Rentenversicherung zu wehren“, so Rechtsanwalt Seifert.

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Aktuelles

Die Generali Deutschland Krankenversicherung muss einem Versicherungsnehmer überzahlte Beiträge in der privaten Krankenversicherung erstatten, weil verschiedene Beitragserhöhungen unwirksam waren. Das hat das Landgericht Köln entschieden (Az.: 20 O 418/23).

Die Allianz Lebensversicherung darf den Rentenfaktor nicht einseitig kürzen. Das hat das Landgericht Berlin mit Urteil vom 30. April 2025 (Az.: 4 O 177/23) entschieden.

Die DKV Deutsche Krankenversicherung muss einem Versicherungsnehmer überzahlte Beiträge erstatten. Verschiedene Beitragserhöhungen seien unwirksam gewesen, entschied das OLG Frankfurt mit Urteil vom 16. Oktober 2024 (Az.: 3 U 143/23).

Ist die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß erfolgt, ist der Widerspruch einer Lebensversicherung auch Jahre nach Vertragsschluss noch möglich. Das hat der BGH mit Urteil vom 11. Dezember 2024 erneut bestätigt (Az.: IV ZR 191/22). Zudem stellte der IV. Zivilsenat klar, dass der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Herausgabe gezogener Nutzungen erst mit der Herausgabe des Erlangten endet. Damit hat der BGH die Position der Versicherungsnehmer beim Widerspruch einer Lebensversicherung gestärkt. 

Die Allianz Lebensversicherung durfte eine sog. Riester-Rente nicht einseitig kürzen. Das hat das OLG Stuttgart mit einem wegweisenden Urteil vom 30. Januar 2025 entschieden (Az. 2 U 143/23) und die Rechte der Versicherungsnehmer damit erheblich gestärkt.

Viele private Krankenversicherungen (PKV) haben erhebliche Beitragserhöhungen für das Jahr 2025 angekündigt. Nach Angaben der Süddeutschen Zeitung sollen die Prämien für rund zwei Drittel der Versicherten im Schnitt um 18 Prozent steigen. „Das ist ein tiefer Griff ins Portemonnaie der betroffenen Versicherungsnehmer. Dabei ist zu beachten, dass nicht jede Beitragserhöhung in der PKV auch rechtlich zulässig ist“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser.