Die Allianz Lebensversicherung durfte eine sog. Riester-Rente nicht einseitig kürzen. Das hat das OLG Stuttgart mit einem wegweisenden Urteil vom 30. Januar 2025 entschieden (Az. 2 U 143/23) und die Rechte der Versicherungsnehmer damit erheblich gestärkt.
Für die Höhe der Rente, die der Versicherungsnehmer aus einer Rentenversicherung erhält, ist der Rentenfaktor eine maßgebliche Größe. In dem zu Grunde liegenden Fall hatte die Allianz den Rentenfaktor abgesenkt. Für den Versicherungsnehmer bedeutet das, dass er geringere Auszahlungen erhält. „Rechtlich ist dieses Vorgehen der Versicherung äußerst umstritten. Das Landgericht Köln hat z.B. entschieden, dass eine Klausel, die den Versicherer einseitig zu einer Kürzung der Rente berechtigt, unwirksam ist“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Das Landgericht Stuttgart hat dies jedoch anders gesehen und eine Klage der Verbrauchzentrale Baden-Württemberg abgewiesen. Im Berufungsverfahren am OLG Stuttgart hatte die Klage der Verbraucherschützer jedoch Erfolg: Der 2. Zivilsenat entschied, dass eine Klausel zur Kürzung einer Allianz Riesterrente unwirksam ist und der Versicherer sich nicht auf diese Klausel berufen kann.
In dem zu Grunde liegenden Fall hatte die Allianz in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer fondsgebundenen Riester-Rentenversicherung eine Klausel verwendet, die es ihr erlaubt, bei einer nicht vorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Absenkung der Rendite der Kapitalanlagen den Rentenfaktor und somit die monatliche Rentenzahlungen an die Versicherungsnehmer abzusenken. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hält diese Klausel für unwirksam, weil sie nur einseitig eine Absenkung der Rente vorsieht, aber nicht die Möglichkeit das Rentenniveau wieder anzuheben, wenn die Rahmenbedingungen sich wieder gebessert haben.
Das OLG Stuttgart schloss sich der Auffassung der Verbraucherzentrale an. Die entsprechende Klausel sei wegen einer unangemessenen Benachteiligung der Verbraucher unwirksam, urteilte das OLG. Zur Begründung führte es aus, dass die Klausel nur die Interessen des Versicherers, die Rente zu kürzen, berücksichtige. Eine Rentenanhebung, wenn sich die Verhältnisse wieder gebessert haben, sei hingegen nicht vorgesehen. Damit könnten die Vertragsbedingungen nur einseitig zu Gunsten der Versicherers angepasst werden.
Zudem könne der Versicherungsnehmer auf die Absenkung der Rente auch nicht durch die Zahlung höherer Beiträge reagieren, um so die Kürzung wenigstens zum Teil zu kompensieren. Auch darin liege eine unangemessene Benachteiligung, führte das Gericht weiter aus. Die Klausel sei daher unwirksam, entschied das OLG Stuttgart, ließ aber die Revision zum BGH zu.
„Neben der Allianz haben auch andere Versicherer ähnliche Klauseln verwendet, die die Verbraucher unangemessen benachteiligen. Das Urteil zeigt, dass die Versicherungsnehmer gute Chancen haben, sich gegen Kürzungen ihrer Riester-Rente zu wehren“, so Rechtsanwalt Seifert.
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