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Anfechtung einer Erbausschlagung

Wer ein Erbe antritt, erbt alles – das Vermögen und die Schulden des Erblassers. Daher kann es sinnvoller sein, eine Erbschaft auszuschlagen. Hat sich der Erbe über die Werthaltigkeit des Nachlasses geirrt und fälschlicherweise eine Überschuldung angenommen, kann die Anfechtung der Erbausschlagung möglich sein. Das hat das OLG Frankfurt mit Beschluss vom 24. Juli 2024 entschieden (Az.: 21 W 146/23).

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte die Tochter nach dem Tod ihrer Mutter das Erbe ausgeschlagen. Aufgrund einer Alkoholkrankheit der Mutter war sie nicht bei ihr aufgewachsen und hatte seit ihrem 11. Lebensjahr keinen Kontakt mehr zu der Mutter gehabt. Über deren Tod wurde sie von einer Kriminalbeamtin informiert. Dabei berichtete die Beamtin, dass die Wohnung der Mutter in einem chaotischen Zustand gewesen sei. Die Tochter ging daher davon aus, dass ihre Mutter „abgerutscht“ und der Nachlasses überschuldet sei. Ohne weitere Informationen zu sammeln, schlug sie die Erbschaft aus.

Erst durch den dann eingesetzten Nachlasspfleger erfuhr sie, dass ihre Mutter über ein Guthaben im oberen fünfstelligen Bereich verfügte. Die Tochter erklärte daraufhin die Anfechtung ihrer Erbausschlagung und beantragte den Erbschein als Alleinerbin. Das Nachlassgericht wies den Antrag jedoch zurück, da die Anfechtung der Ausschlagung unwirksam sei.

Gegen diese Entscheidung legte die Tochter Beschwerde ein und hatte damit am OLG Frankfurt Erfolg. Die Tochter habe ihre Ausschlagung wirksam angefochten und habe somit die Erbschaft angenommen, stellte das Oberlandesgericht fest.

Zur Begründung führte das OLG Frankfurt aus, dass eine Erbausschlagung grundsätzlich wegen eines Irrtums über verkehrswesentliche Eigenschaften des Nachlasses angefochten kann, wenn dieser Irrtum kausal für die Ausschlagung war. Von einer Kausalität sei auszugehen, wenn der Erbe naheliegende Erkenntnisse über die Zusammensetzung des Nachlasses genutzt habe und zu einer Fehlentscheidung gekommen sei. Habe der Erbe aber nur über die Zusammensetzung des Nachlasses spekuliert und seine Entscheidung zur Ausschlagung auf einer ungesicherten Grundlage getroffen, sei eine Anfechtung der Erbausschlagung nicht möglich.

Hier sei die Tochter von einer Überschuldung der Erblasserin ausgegangen. Damit könne die Anfechtung nicht begründet werden, denn der Wert sei anders als die wertbildenden Faktoren keine Eigenschaft des Nachlasses, so das OLG. Allerdings habe sich die Tochter über die Zusammensetzung des Nachlasses und insbesondere über das Vorhandensein eines Konto-Guthabens geirrt. Die konkrete Zusammensetzung des Nachlasses sei eine verkehrswesentliche Eigenschaft. Der Irrtum über die Zusammensetzung sei kausal für die Ausschlagung gewesen und daher eine Anfechtung wegen Irrtums möglich, machte das OLG deutlich.

Gegen einen Irrtum spreche zwar, dass die Tochter nicht alle naheliegenden Möglichkeiten ausgeschöpft habe, um sich über die Zusammensetzung des Nachlasses zu informieren. In der persönlichen Anhörung der Tochter kam das Gericht aber zu der Überzeugung, dass die Tochter aufgrund einer Fehleinschätzung das Erbe ausgeschlagen habe und nicht aufgrund einer Vermutung.

Eine Anfechtung der Erbschaft kann auch ins Leere laufen. „Daher ist es wichtig, dass sich die Erben vor einer Ausschlagung möglichst genau über den Nachlass informieren und erst dann eine Entscheidung treffen“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte berät Sie bei gerne zur Erbausschlagung und weiteren Themen des Erbrechts. Zum Pauschalpreis von 119 Euro inkl. MwSt. und Auslagen geben wir Ihnen eine Ersteinschätzung ihrer Möglichkeiten.

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Das Berliner Testament ist bei Eheleuten beliebt. Dabei setzen sie sich in der Regel gegenseitig als Alleinerben und die Kinder als Schlusserben ein. Bei den Vorteilen des Berliner Testaments sollte aber auch bedacht werden, dass es eine hohe Bindungswirkung entfaltet und Änderungen nach dem Tod des Ehepartners kaum möglich sind.

Für die Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft gilt in der Regel eine Frist von sechs Wochen ab Kenntnis des Anfechtungsgrunds. Eine Anfechtung wegen Irrtums kann auch nach Ablauf der Frist möglich sein, wenn sich der Erbe über die Verschuldung des Nachlasses im Irrtum befand.

Mit einem Testament oder Erbvertrag kann ein Erbe unter Umgehung der gesetzlichen Erbfolge eingesetzt werden. Um die letztwillige Verfügung umzusetzen, muss das Testament aber auch auffindbar sein. Ansonsten kann die gesetzliche Erbfolge eintreten, wie ein Fall vor dem OLG Celle zeigt.

Das OLG München bestätigt Recht auf Testierfreiheit und sieht Grenze zur Sittenwidrigkeit nicht überschritten (Az. 33 Wx 325/23)

Ein Testament ist nicht ungültig, weil es nicht auffindbar ist. An die Beweisanforderung bei verlorenen Testamenten sind aber strenge Maßstäbe anzulegen, machte das OLG Brandenburg mit Beschluss vom 3. April 2025 deutlich (Az. 3 W 53/24).

Erben müssen ihren Anspruch auf den Pflichtteil innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis des Erbfalls bzw. der Enterbung geltend machen. Auch für uneheliche Kinder, die noch die Vaterschaft des Erblasser feststellen lassen müssen, gibt es nach einem Urteil des BGH vom 12. März 2025 keine Ausnahme von der Frist (Az. IV ZR 88/24).