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Anfechtung einer Erbausschlagung

Wer ein Erbe antritt, erbt alles – das Vermögen und die Schulden des Erblassers. Daher kann es sinnvoller sein, eine Erbschaft auszuschlagen. Hat sich der Erbe über die Werthaltigkeit des Nachlasses geirrt und fälschlicherweise eine Überschuldung angenommen, kann die Anfechtung der Erbausschlagung möglich sein. Das hat das OLG Frankfurt mit Beschluss vom 24. Juli 2024 entschieden (Az.: 21 W 146/23).

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte die Tochter nach dem Tod ihrer Mutter das Erbe ausgeschlagen. Aufgrund einer Alkoholkrankheit der Mutter war sie nicht bei ihr aufgewachsen und hatte seit ihrem 11. Lebensjahr keinen Kontakt mehr zu der Mutter gehabt. Über deren Tod wurde sie von einer Kriminalbeamtin informiert. Dabei berichtete die Beamtin, dass die Wohnung der Mutter in einem chaotischen Zustand gewesen sei. Die Tochter ging daher davon aus, dass ihre Mutter „abgerutscht“ und der Nachlasses überschuldet sei. Ohne weitere Informationen zu sammeln, schlug sie die Erbschaft aus.

Erst durch den dann eingesetzten Nachlasspfleger erfuhr sie, dass ihre Mutter über ein Guthaben im oberen fünfstelligen Bereich verfügte. Die Tochter erklärte daraufhin die Anfechtung ihrer Erbausschlagung und beantragte den Erbschein als Alleinerbin. Das Nachlassgericht wies den Antrag jedoch zurück, da die Anfechtung der Ausschlagung unwirksam sei.

Gegen diese Entscheidung legte die Tochter Beschwerde ein und hatte damit am OLG Frankfurt Erfolg. Die Tochter habe ihre Ausschlagung wirksam angefochten und habe somit die Erbschaft angenommen, stellte das Oberlandesgericht fest.

Zur Begründung führte das OLG Frankfurt aus, dass eine Erbausschlagung grundsätzlich wegen eines Irrtums über verkehrswesentliche Eigenschaften des Nachlasses angefochten kann, wenn dieser Irrtum kausal für die Ausschlagung war. Von einer Kausalität sei auszugehen, wenn der Erbe naheliegende Erkenntnisse über die Zusammensetzung des Nachlasses genutzt habe und zu einer Fehlentscheidung gekommen sei. Habe der Erbe aber nur über die Zusammensetzung des Nachlasses spekuliert und seine Entscheidung zur Ausschlagung auf einer ungesicherten Grundlage getroffen, sei eine Anfechtung der Erbausschlagung nicht möglich.

Hier sei die Tochter von einer Überschuldung der Erblasserin ausgegangen. Damit könne die Anfechtung nicht begründet werden, denn der Wert sei anders als die wertbildenden Faktoren keine Eigenschaft des Nachlasses, so das OLG. Allerdings habe sich die Tochter über die Zusammensetzung des Nachlasses und insbesondere über das Vorhandensein eines Konto-Guthabens geirrt. Die konkrete Zusammensetzung des Nachlasses sei eine verkehrswesentliche Eigenschaft. Der Irrtum über die Zusammensetzung sei kausal für die Ausschlagung gewesen und daher eine Anfechtung wegen Irrtums möglich, machte das OLG deutlich.

Gegen einen Irrtum spreche zwar, dass die Tochter nicht alle naheliegenden Möglichkeiten ausgeschöpft habe, um sich über die Zusammensetzung des Nachlasses zu informieren. In der persönlichen Anhörung der Tochter kam das Gericht aber zu der Überzeugung, dass die Tochter aufgrund einer Fehleinschätzung das Erbe ausgeschlagen habe und nicht aufgrund einer Vermutung.

Eine Anfechtung der Erbschaft kann auch ins Leere laufen. „Daher ist es wichtig, dass sich die Erben vor einer Ausschlagung möglichst genau über den Nachlass informieren und erst dann eine Entscheidung treffen“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte berät Sie bei gerne zur Erbausschlagung und weiteren Themen des Erbrechts. Zum Pauschalpreis von 119 Euro inkl. MwSt. und Auslagen geben wir Ihnen eine Ersteinschätzung ihrer Möglichkeiten.

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Aktuelles

Wer ein Erbe antritt, erbt alles – das Vermögen und die Schulden des Erblassers. Daher kann es sinnvoller sein, eine Erbschaft auszuschlagen. Hat sich der Erbe über die Werthaltigkeit des Nachlasses geirrt und fälschlicherweise eine Überschuldung angenommen, kann die Anfechtung der Erbausschlagung möglich sein. Das hat das OLG Frankfurt mit Beschluss vom 24. Juli 2024 entschieden (Az.: 21 W 146/23).

Demenz macht ein Testament nicht automatisch unwirksam. Das hat das Landgericht Frankenthal mit Urteil vom 18. Juli 2024 deutlich gemacht (Az.: 8 O 97/24). Entscheidend für die Wirksamkeit des Testaments sei, ob die testierende Person trotz ihrer Demenzerkrankung noch die Tragweite ihrer letztwilligen Verfügungen klar erfassen kann und frei von den Einflüssen Dritter handelt, so das Gericht.

Streit zwischen einer bevollmächtigten Person und den Erben des Vollmachtgebers ist keine Seltenheit. Dabei verlangend die Erben häufig Auskunft und Rechenschaft über die Transaktionen, die der Bevollmächtigte im Namen des Vollmachtgebers getätigt hat. Das OLG Naumburg hat nun mit Urteil vom 7. März 2024 deutlich gemacht, dass die Informationspflicht des Bevollmächtigten ihre Grenzen hat (Az.: 2 U 27/23).

Kinderlose Ehepaare gehen häufig davon aus, dass im Todesfall der überlebende Ehepartner automatisch alles erbt. Das ist allerdings ein Irrtum. Denn ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge, d.h. Eltern und Geschwister des Erblassers erben ebenfalls. Gegebenenfalls können auch noch entfernte Verwandte Erbansprüche geltend machen.

Mit einer Vorsorgevollmacht kann der Vollmachtgeber für den Ernstfall vorsorgen und festlegen, welcher Mensch für ihn die Entscheidungen treffen soll, wenn er selbst dazu nicht mehr in der Lage ist. Über den Umfang der Vorsorgevollmacht kann der Vollmachtgeber selbst bestimmen. Ebenso kann er festlegen, dass die Vollmacht auch über seinen Tod hinaus gelten soll (transmortale Vollmacht).

Im Grunde genommen ist die Sache recht eindeutig. Wird eine Ehe geschieden, wird auch die Erbeinsetzung des Ehepartners im Testament unwirksam. Es kommt aber auf die Feinheiten an. Wurde das Testament errichtet oder ein Erbvertrag geschlossen, bevor das Paar geheiratet hat, kann die letztwillige Verfügung zu Gunsten des Partners auch nach der Scheidung noch gültig sein und der ehemalige Partner zum Erben werden. Das zeigt ein Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. Mai 2024 (Az.: IV ZB 26/23).