Befürchten Erben, dass der Nachlass verschuldet ist, können sie die Erbschaft ausschlagen. Die Erbausschlagung kann zwar angefochten werden, allerdings hat die Anfechtung nach einer Entscheidung des OLG Zweibrücken nur dann Erfolg, wenn sich der Erbe im Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses befunden hat. Hat er den Wert des Nachlasses lediglich falsch eingeschätzt, bleibt die Anfechtung ohne Erfolg, so das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 14. August 2024 (Az. 8 W 102/23).
In dem zu Grunde liegenden Fall lebte die Erblasserin seit einigen Jahren in einem Seniorenheim und war dort im stolzen Alter von 106 Jahren verstorben, ohne ein Testament zu hinterlassen. Die Heim- und Pflegekosten wurden von der Kriegsopferfürsorgestelle übernommen. Diese gewährte außerdem ein Darlehen, das durch eine Grundschuld am Haus der Seniorin abgesichert war.
Sowohl der Ehemann, beide Kinder und ein Enkelkind waren schon vor der Erblasserin verstorben. Nach dem Tod der Erblasserin wurde eine Enkelin gemäß der gesetzlichen Erbfolge zur Erbin. Sie schlug die Erbschaft jedoch aus, weil der Nachlass ihrer Kenntnis nach überschuldet sei. Dadurch wurden zwei Urenkel der verstorbenen Frau zu Erben. Diese nahmen die Erbschaft an und verkauften das Haus der Erblasserin. Nach dem Verkauf erklärte die Enkelin die Anfechtung ihrer Erbausschlagung wegen Irrtums.
Das Nachlassgericht wollte ihr daraufhin den beantragen Erbschein ausstellen. Dagegen wehrte sich einer der Urenkel. Auf seine Beschwerde hin entschied das OLG Zweibrücken, dass die Enkelin nicht zur Erbin geworden sei, da sie ihre Erbausschlagung nicht wirksam angefochten habe.
Die Enkelin hatte ihre Erbausschlagung wegen Irrtums angefochten. Den Irrtum begründete sie damit, dass ihr erst im Nachhinein bekannt wurde, dass zu dem Nachlass auch ein Bankkonto mit einem Guthaben in vierstelliger Höhe gehörte. Damit habe sie sich in einem beachtlichen Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses befunden.
Das OLG Zweibrücken folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Es bestätigte zwar, dass ein beachtlicher Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses vorgelegen habe, dieser Irrtum sei aber nicht ausschlaggebend für die Erbausschlagung gewesen. Denn auch bei Kenntnis des Bankguthabens, sei dies in seiner Höhe wirtschaftlich unbedeutend und hätte nichts an der Einschätzung, dass der Nachlass überschuldet ist, geändert, so das OLG.
Sofern sich die Enkelin darauf berufe, dass sie sich geirrt habe, dass der Erlös aus dem Verkauf des Hauses die Verbindlichkeiten der Erblasserin übersteige, sei dies nur ein Irrtum über den Wert des Nachlasses. Dieser Irrtum berechtige jedoch nicht zur Anfechtung der Erbausschlagung. Die Anfechtung sei nur bei einem Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses möglich, machte das OLG deutlich.
Die Anfechtung einer Erbschaft wegen beachtlichen Irrtums ist zwar möglich, sie kann aber auch ins Leere laufen, wie die Entscheidung des OLG Zweibrücken zeigt. „Daher ist es wichtig, dass sich die Erben vor einer Ausschlagung möglichst genau über den Nachlass informieren und erst dann eine Entscheidung treffen“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
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