Rückrufservice

Anleger der SIP Grundbesitz & Anlagen AG sollen auf Forderungen verzichten

Schlechte Nachrichten für die Anleger der SIP Grundbesitz & Anlagen AG: Sie sollen auf ihre Forderungen gegen die wirtschaftlich angeschlagene Gesellschaft verzichten. Das ist Teil eines Restrukturierungsplans, den die SIP beim Amtsgericht Essen eingereicht hat, um die Insolvenz abzuwenden.

Anleger konnten sich überwiegend in den Jahren 2004 bis 2007 über nachrangige Genussrechte und stille Beteiligungen an Immobilienprojekten der SIP Grundbesitz & Anlagen beteiligen. Die Finanzkrise 2008 und andere Schwierigkeiten sorgten dafür, dass sich die Projekte nicht wie erhofft entwickelten und rote Zahlen geschrieben wurden. Eine nachhaltige Erholung sei dem Unternehmen nicht mehr gelungen. Um die drohende Zahlungsunfähigkeit und ein daraus folgendes Insolvenzverfahren abzuwenden, habe sich die SIP Grundbesitz & Anlagen AG entschlossen, ein Restrukturierungsverfahren nach dem sog. StaRUG (Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz) durchzuführen, teilt das Unternehmen mit.

Dazu muss die Gesellschaft einen Restrukturierungsplan vorlegen, über den alle Betroffenen, u.a. die Gläubiger und Anleger abstimmen müssen. Dieser Restrukturierungsplan wurde beim Amtsgericht Essen eingereicht und sieht u.a. vor, dass die Anleger und andere Gläubiger auf ihre Forderungen gegenüber der Gesellschaft verzichten. Auf der anderen Seite hätte auch die SIP keine Ansprüche gegen die Anleger mehr. Die Beteiligungen würden beendet und es müssten keine weiteren Ratenzahlungen mehr geleistet werden. Zudem sollen Aktionäre einzahlen, um die Insolvenz abzuwenden.

Über den Restrukturierungsplan soll am 26. Mai 2023 am Amtsgericht Essen abgestimmt werden. „Dabei ist zu beachten, dass nach dem StaRUG der Restrukturierungsplan auch gegen den Willen einzelner Gläubigergruppen durchgesetzt werden kann. Es müssen nur relevante Mehrheiten und das Gericht zustimmen. Daher ist es wichtig, an der Abstimmung persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person teilzunehmen, auch wenn dem Plan widersprochen werden soll“, sagt Rechtanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Wird der Restrukturierungsplan mit der erforderlichen Stimmenmehrheit angenommen, wirkt er gegen alle Beteiligten.

Die Anleger müssen entscheiden, ob der Restrukturierungsplan oder ein Insolvenzverfahren für sie das größere Übel ist. Wird der Restrukturierungsplan umgesetzt, stehen sie mit leeren Händen da, ob in einem möglichen Insolvenzverfahren etwas für sie abfällt, ist fraglich.

„Anleger sollen daher umgehend prüfen lassen, welche rechtlichen Möglichkeiten sie noch geltend machen können, um die drohenden finanziellen Verluste durchzusetzen und ob noch Aussicht auf Auszahlung der Abfindungsguthaben besteht“, so Rechtsanwalt Seifert.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte hat SIP-Anleger bereits erfolgreich vertreten und steht Anlegern für eine kostenlose Ersteinschätzung ihrer rechtlichen Möglichkeiten gerne zur Verfügung.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/faelle/sip-ag

Bank- und Kapitalanlagerecht

Hier mehr zu diesem Rechtsgebiet erfahren oder anrufen +49 711 - 520 888 0.
Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Polski
Tel: 0711 / 520 888 - 28
Fax: 0711 / 520 888 - 23
E-Mail: m.seifert@bruellmann.de

Kontaktieren Sie uns

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@bruellmann.de widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. *
CAPTCHA
Aktuelles

Banken und Sparkassen müssen „klar und verständlich“ über die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung informieren. Erfolgt die Aufklärung nicht transparent genug und der Darlehensnehmer gewinnt fälschlicherweise den Eindruck, dass sich die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung an der „Restlaufzeit des Darlehens“ orientiert, verliert die Bank nach einem Urteil des BGH vom 3. Dezember 2024 ihren Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung (Az.: XI ZR 75/23).

Anleger des Publikumsfonds dii. Wohnimmobilien Deutschland 1 müssen mit finanziellen Verlusten bis hin zum Totalverlust rechnen. Grund ist, dass die Liquidierung des Immobilienfonds geplant ist.

Sparkassenkunden sind im neuen Jahr ins Visier von Betrügern geraten. Durch Phishing-Mails versuchen diese an die sensiblen Kontodaten ihrer Opfer zu kommen. Unter dem Vorwand einer Änderung des Sicherheitsverfahrens sollen sich die Kontoinhaber über einen Button auf einer betrügerischen Webseite einloggen und dort weitere Zugangsdaten zu ihrem Konto angeben. Dieser Aufforderung sollten die Kontoinhaber auf keinen Fall folgen.

Innerhalb der Familie greift man sich auch gerne mal finanziell unter die Arme. Das bedeutet jedoch nicht, dass ein gewährtes Darlehen eine reine Gefälligkeit darstellt und nicht zurückgezahlt werden muss. Das hat das Landgericht Frankfurt mit Urteil vom 28. November 2024 klargestellt (Az.: 2-23 O 701/23).

Betrügern gelingt es auf unterschiedliche Weise immer wieder, an sensible Daten einer Kreditkarte zu kommen und diese Daten für ihre kriminellen Zwecke zu nutzen. Der Schock für die Kreditkarteninhaber ist natürlich groß, wenn sie den Betrug feststellen. Die gute Nachricht ist, dass sie für den Schaden nicht automatisch aufkommen müssen, weil die Bank in der Verantwortung stehen kann.

Bei der vorzeitigen Rückzahlung eines Darlehens kann die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung für die entgangenen Zinsen verlangen. Dieser Anspruch besteht jedoch nicht, wenn der Kreditnehmer den Darlehensvertrag wirksam widerrufen hat, stellte der BGH mit Urteil vom 8. Oktober 2024 klar (Az.: XI ZR 19/23).