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Annahme der Erbschaft wegen Irrtums anfechten

Für die Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft gilt in der Regel eine Frist von sechs Wochen ab Kenntnis des Anfechtungsgrunds. Nach Ablauf der Frist kann noch die Anfechtung wegen Irrtums möglich sein. Eine Anfechtung wegen Irrtums kann z.B. dann möglich sein, wenn sich der Erbe über die Verschuldung des Nachlasses im Irrtum befand. Das zeigt auch ein Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 27. Februar 2025 (Az. 8 O 189/24).

Das Thema Erbschaft ist für viele Menschen mit Unsicherheit verbunden. Einerseits bedeutet sie die Übernahme von Vermögenswerten, andererseits haftet der Erbe für die Verbindlichkeiten des Erblassers. Häufig ist zu Beginn unklar, wie hoch das Vermögen tatsächlich ist und ob möglicherweise Schulden bestehen. „Befindet sich der Erbe in einen erheblichen Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses, z.B. weil ihm Schulden des Erblassers nicht bekannt waren, kann eine Anfechtung der Annahme  auch nach Ablauf der sechswöchigen Frist möglich sein“, erklärt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Das zeigt auch die Entscheidung des LG Frankenthal. Im konkreten Fall hatte der Verstorbene seinen Sohn aus erster Ehe testamentarisch als Erben eingesetzt. Die beiden hatten zuletzt keinen Kontakt mehr. Der Sohn nahm die Erbschaft in dem Glauben an, dass der Nachlass im Wesentlichen aus werthaltigen Vermögenswerten bestand. 

Die Witwe des Erblassers hatte zunächst die Bestattungskosten von rund 7.500 Euro übernommen und forderte diese vom Sohn als Erben zurück. Da die Verbindlichkeiten dadurch das kleine Guthaben des Erblassers überstiegen, erklärte der Sohn die Anfechtung seiner Erbschaftsannahme. Er argumentierte, dass er nicht gewusst habe, dass die Bestattungskosten zu den Nachlassverbindlichkeiten zählen und der Nachlass somit überschuldet sei. Die Witwe verwies darauf, dass die gesetzliche Frist für die Anfechtung bereits abgelaufen sei und der Sohn das Erbe somit bindend angenommen habe.

Das LG Frankenthal folgte der Argumentation des Sohns. Er habe sich über eine wesentliche Eigenschaft des Nachlasses, konkret über die Überschuldung, geirrt. Das stelle einen beachtlichen Anfechtungsgrund dar. Es sei glaubhaft, dass sich der Sohn über die Kosten für die Beisetzung geirrt habe, zumal die Witwe ihm gegenüber noch zu Lebzeiten des Erblassers erklärt hatte, dass die Bestattung aus dem Verkaufserlös für das Auto des Vaters finanziert werden könne. Der Sohn habe daher davon ausgehen können, dass er die Bestattungskosten nicht aus dem Nachlass finanzieren muss, so das Gericht.

„Das Urteil zeigt, dass für die Frist zur Anfechtung der Erbschaftsannahme nicht nur der Eintritt des Erbfalls relevant ist, sondern der Zeitpunkt, in dem der Erbe seinen Irrtum, z.B. über die Überschuldung des Nachlasses, erkennt. Grundsätzlich sollte sich ein Erbe aber frühzeitig Klarheit über die Höhe des Nachlasses verschaffen“, so Rechtsanwalt Looser.

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Erbrecht

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Für die Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft gilt in der Regel eine Frist von sechs Wochen ab Kenntnis des Anfechtungsgrunds. Eine Anfechtung wegen Irrtums kann auch nach Ablauf der Frist möglich sein, wenn sich der Erbe über die Verschuldung des Nachlasses im Irrtum befand.

Mit einem Testament oder Erbvertrag kann ein Erbe unter Umgehung der gesetzlichen Erbfolge eingesetzt werden. Um die letztwillige Verfügung umzusetzen, muss das Testament aber auch auffindbar sein. Ansonsten kann die gesetzliche Erbfolge eintreten, wie ein Fall vor dem OLG Celle zeigt.

Das OLG München bestätigt Recht auf Testierfreiheit und sieht Grenze zur Sittenwidrigkeit nicht überschritten (Az. 33 Wx 325/23)

Ein Testament ist nicht ungültig, weil es nicht auffindbar ist. An die Beweisanforderung bei verlorenen Testamenten sind aber strenge Maßstäbe anzulegen, machte das OLG Brandenburg mit Beschluss vom 3. April 2025 deutlich (Az. 3 W 53/24).

Erben müssen ihren Anspruch auf den Pflichtteil innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis des Erbfalls bzw. der Enterbung geltend machen. Auch für uneheliche Kinder, die noch die Vaterschaft des Erblasser feststellen lassen müssen, gibt es nach einem Urteil des BGH vom 12. März 2025 keine Ausnahme von der Frist (Az. IV ZR 88/24).