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Anspruch auf Entschädigung bei Flugausfall und Flugverspätung

Endlich wieder in den Urlaub fliegen und dann das: Chaos und Personalmangel an den Flughäfen, lange Warteschlangen, Flugverspätungen und Flugausfälle. Wer in diesem Sommer mit dem Flugzeug in den Urlaub möchte, braucht Geduld und gute Nerven. Fluggäste sind jedoch nicht schutzlos und können bei Flugverspätungen und abgesagten Flügen in vielen Fällen Entschädigungsansprüche geltend machen.

Nach zwei Jahren Corona haben viele Menschen wieder Lust auf Urlaub. Doch aus Reiselust wird schnell Reisefrust, denn Fluggesellschaften haben aufgrund der Pandemie Personal abgebaut und können die Nachfrage nun nicht bewältigen. Folge ist, dass zahlreiche Flugzeuge erst mit reichlich Verspätung abheben – oder gar nicht.

„Unabhängig davon, ob der Flieger erst mit erheblicher Verspätung abhebt oder Flüge ganz gestrichen werden, können die Fluggäste ihren Anspruch auf Entschädigung geltend machen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Entschädigung bei annulliertem Flug

Wird der gebuchte Flug gestrichen, kann der Verbraucher entweder die vollständige Erstattung des Flugpreises oder eine Umbuchung von der Fluggesellschaft verlangen. Bietet die Airline keinen zeitnahen Ersatzflug an, muss sie auch die Kosten für einen Ersatzflug mit einer anderen Fluggesellschaft übernehmen.

Wurde der Fluggast erst kurzfristig, weniger als 14 Tage vor Abflug, über die Flugannullierung informiert und die Airline ist für den Flugausfall verantwortlich, kann ihm zusätzlich noch eine Entschädigungszahlung zustehen. „Anders als bei kurzfristigen Unwettern ist das z.B. der Fall, wenn das Flugzeug am Boden bleiben muss, weil die Airline nicht genug Personal hat“, so Rechtsanwalt Seifert. Je nach Länge der Flugstrecke liegen die Entschädigungszahlungen zwischen 250 und 600 Euro.

Entschädigung bei Flugverspätung

Kommt das Flugzeug erst mit mehr als drei Stunden Verspätung am Zielflughafen an und die Fluggesellschaft ist für die Verspätung verantwortlich, kann der Fluggast nach der EU-Fluggastrechteverordnung ebenfalls einen Anspruch auf Entschädigung haben. Unabhängig vom Ticketpreis besteht bei Kurzstrecken bis 1.500 Kilometern ein Entschädigungsanspruch in Höhe von 250 Euro, bei Mittelstrecken zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern beträgt der Entschädigungsanspruch 400 Euro und bei Langstrecken ab 3.500 Kilometern kann ein Anspruch in Höhe von 600 Euro geltend gemacht werden.

Die EU-Fluggastrechteverordnung gilt bei allen Flügen, die innerhalb der EU starten. Bei Flügen, die in der EU landen, gilt sie nur dann, wenn die Airline ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union hat.

Flugzeug hebt ohne Fluggast ab

Wer abheben möchte, sollte immer rechtzeitig am Flughafen sein. Empfohlen werden in der Regel 2,5 bis 3 Stunden. In der derzeit angespannten Lage sollte besser ein noch größerer Puffer eingeplant werden. Doch auch das ist keine Garantie: Die Abfertigung am Check-in oder die Sicherheitskontrolle kann sich in die Länge ziehen und in der Zwischenzeit hebt das Flugzeug ab und der Passagier bleibt am Boden.

Empfehlenswert ist es, das rechtzeitige Eintreffen am Schalter und die langen Warteschlangen zu dokumentieren, z.B. durch entsprechende Fotos. Ist die Airline für die lange Wartezeit am Check-in verantwortlich, weil sie beispielsweise aufgrund des Personalmangels zu wenig Schalter geöffnet hat, und der Flieger hebt ab, obwohl nicht alle Passagiere an Bord sind, können nach der EU-Fluggastrechteverordnung Ansprüche gegen die Airline geltend gemacht werden.

Zieht sich hingegen die Sicherheitskontrolle in die Länge, müssten die Ansprüche gegen den Staat geltend gemacht werden.

„Es kommt immer wieder vor, dass die Airlines sich vor den Entschädigungszahlungen drücken wollen. Davon sollten sich Verbraucher nicht einschüchtern lassen und ihre Rechte durchsetzen“, so Rechtsanwalt Seifert.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte unterstützt Sie gerne bei der Durchsetzung Ihrer Rechte bei Flugverspätungen und Flugausfällen.

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