Nach dem erfolgreichen Widerruf eines Darlehens können Verbraucher auch Anspruch auf einen Nutzungsersatz haben. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 4. Juli 2023 entschieden und damit die Position der Darlehensnehmer gestärkt (Az.: XI ZR 77/22).
In dem zu Grunde liegenden Fall hatten die Verbraucher im Jahr 2005 unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln einen Darlehensvertrag über 144.000 Euro zu einem anfänglichen effektiven Jahreszins von 4,21 Prozent abgeschlossen. Im gleichen Jahr schlossen sie noch ein KfW-Darlehen über 46.000 Euro ab.
Im März 2016 widerriefen sie schließlich die Darlehensverträge und lösten die beiden Darlehen unter Vorbehalt ab. Weil die Bank sie beim Abschluss der Darlehensverträge nur unzureichend über ihr Widerrufsrecht aufgeklärt hatte, ist der Widerruf auch Jahre nach Abschluss der Kreditverträge noch wirksam erfolgt. Die Darlehensverträge wurden daher in der Folge rückabgewickelt.
Die Verbraucher verlangten darüber hinaus aber auch einen Nutzungsersatz auf ihre bis dahin erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von knapp 95.000 Euro. Ihre Klage blieb in den ersten Instanzen zwar erfolglos, hatte aber schließlich vor dem BGH Erfolg.
Zur Begründung führten die Karlsruher Richter aus, dass sich aus § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB für den hier maßgeblichen Zeitraum ergebe, dass die darlehensgebende Bank dem Darlehensnehmer auch die mutmaßlich gezogenen Nutzungen aus den erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen erstatten muss. Das Unionrecht stehe der Anwendung dieser nationalen Vorschrift nicht entgegen. Der Gesetzgeber habe für den maßgeblichen Zeitraum einen Nutzungsanspruch des Verbrauchers bewusst und eindeutig geregelt. Über diesen eindeutigen gesetzgeberischen Willen hätten sich die Vorinstanzen hinweggesetzt.
Der BGH wies den Fall daher an das Berufungsgericht zurück, das nun über die Höhe des Nutzungsersatzanspruchs der Verbraucher entscheiden muss.
„Verbraucher können ein Darlehen widerrufen, wenn sie von der Bank nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt wurden. Die Darlehensverträge werden dann rückabgewickelt. Das Urteil des BGH zeigt, dass Verbraucher beim Darlehenswiderruf darüber hinaus auch Ansprüche auf einen Nutzungsersatz haben können“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert.
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