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Anspruch auf Schadenersatz im Wohnmobil-Abgasskandal gestärkt - Urteil EuGH C-666/23

Im Abgasskandal haben die Käufer eines Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung grundsätzlich Anspruch auf Schadenersatz. Dabei muss die Entschädigung immer angemessen sein, stellte der EuGH mit Urteil vom 1. August 2025 klar (Az. C-666/23). Davon können auch die Halter von Wohnmobilen profitieren.

Ansprüche auf Schadenersatz bestehen im Abgasskandal schon, wenn der Autohersteller nur fahrlässig gehandelt hat. Nach der Rechtsprechung des BGH hat der Käufer bei Fahrlässigkeit Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 5 bis 15 Prozent des Kaufpreises. Das Fahrzeug muss nicht zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann aber ein Nutzungsersatz für die gefahrenen Kilometer abgezogen werden.

Das konnte sich bei viel genutzten Wohnmobilen nachteilig auswirken und der Nutzungsersatz den Schadenersatzanspruch zu großen Teilen oder vollständig aufzehren. „Damit ist nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs Schluss. Denn der EuGH stellte klar, dass der Schadenersatz immer angemessen sein muss, so dass auch bei alten oder viel genutzten Fahrzeugen der Käufer immer noch entschädigt werden muss“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Auf der anderen Seite kann der Schadenersatzanspruch auch höher als 15 Prozent des Kaufpreises sein. Denn auch wenn es grundsätzlich zulässig ist den Schadenersatzanspruch zu deckeln, muss er aber immer angemessen sein, wie der EuGH betonte. 

Die Richter in Luxemburg stellten weiterhin klar, dass sich die Autohersteller bei der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen auch nicht darauf berufen können, dass die jeweilige Zulassungsbehörde eine Typengenehmigung für das Modell erteilt hat. Ein sog. unvermeidbarer Verbotsirrtum scheidet aus. „Die Zulassung bedeutet nicht, dass keine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wurde. Ebenso wenig ist ein Rückruf des Fahrzeugs eine Voraussetzung, um Schadenersatzansprüche geltend zu machen“, so Rechtsanwalt Seifert.

Durch die Rechtsprechung des EuGH haben sich die Aussichten vieler Wohnmobil-Besitzer auf Schadenersatz deutlich erhöht. Denn in vielen Fahrzeugen wird z.B. eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung (AGR) verwendet. Das führt dazu, dass die AGR-Rate bei Temperaturen außerhalb dieses definierten Rahmens reduziert wird und der Stickoxid-Ausstoß dadurch steigt. Bei Wohnmobilen auf Basis eines Fiat Ducato kommt auch häufig eine Timer-Funktion zum Einsatz. Diese sorgt dafür, dass die Abgasreinigung nach rund 22 Minuten reduziert wird. Damit ist sie gerade lange genug für den rund 20-minütigen Abgastest im Prüfverfahren aktiv. „Auch hier haben verschiedene Gerichte bereits entschieden, dass es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt und die Käufer Anspruch auf Schadenersatz haben“, so Rechtsanwalt Seifert.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet Wohnmobil-Besitzern eine Ersteinschätzung ihrer rechtlichen Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/wohnmobile-abgasskandal

Abgas-Skandal, Automotive

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Aktuelles

Der Käufer eines Audi Q5 hat im Dieselskandal Anspruch auf Schadenersatz. Das hat das Landgericht Arnsberg mit Urteil vom 22. Juli 2025 entschieden (Az.: I-1 O 234/23). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut und der Käufer zumindest fahrlässig geschädigt wurde. Er habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

Schon im Februar 2025 veröffentlichte das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) einen Rückruf für den Mercedes EQA und EQB aus dem Produktionszeitraum Februar 2021 bis Januar 2024. Grund für den Rückruf war, dass es durch einen Kurzschluss in der Hochvolt-Batterie zum Fahrzeugbrand kommen kann.

Erneuter Rückruf für den Ford Kuga (PHEV). Unter dem Code 25SC4 ruft Ford Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge wegen Brandgefahr bei der Hochvoltbatterie zurück. Um das Brandrisiko zu verringern, fordert Ford die betroffenen Halter eines Ford Kuga auf, die HV-Batterie nur noch bis 80 Prozent zu laden. Zudem soll nur noch im AV-Modus gefahren werden. Eine Lösung für das Problem soll nach Angaben des Fahrzeugbauers voraussichtlich Mitte 2026 verfügbar sein.

Im Abgasskandal hat das Landgericht Karlsruhe einem Käufer eines VW T5 Schadenersatz zugesprochen (Az. 24 O 17/24). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem VW T5 eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung zum Einsatz kommt. „Unser Mandant hat nun Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – 5.600 Euro“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, der das Urteil erstritten hat.

Das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen hat mit Urteil vom 8. Januar 2026  dem Käufer eines VW T6 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 2 U 2182/20). Das OLG Bremen stellte fest, dass in dem VW T6 California Ocean 2.0 TDI des Klägers unzulässige Abschalteinrichtungen zum Einsatz kommen und der Kläger zumindest fahrlässig geschädigt worden sei. Daher habe er Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 15 Prozent des Kaufpreises – rund 12.000 Euro.

Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 10. November 2025 dem Käufer eines VW Golf 1.6 TDI Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen. Das Gericht stellte fest, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung zum Einsatz kommt.Der Kläger hatte den VW Golf 1.6 TDI mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 im November 2015 als Neuwagen gekauft. Der Motor EA 288 ist das Nachfolgemodell des durch den Abgasskandal bekannt gewordenen Dieselmotors des Typs EA 189.