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Aquila HydropowerInvest II - Southeast Europe: Schadensersatzansprüche der Anleger

07.09.2018

Strom aus Wasserkraft – das klingt nicht nur nach einem nachhaltigen, sondern auch nach einem rentablen Investment. Für die Anleger des Wasserkraftfonds Aquila HydropowerInvest II – Southeast Europe ging diese Rechnung allerdings nicht auf. Die Renditen blieben weit hinter den Prognosen zurück und zuletzt wurden laut der Handelsplattform zweitmarkt.de Anteile an dem Fonds nur noch zu einem Kurs von 4 Prozent gehandelt (Stand 14. Juni 2018).

Das Emissionshaus Aquila Capital legte den Fonds Aquila HydropowerInvest II – Southeast Europe im Jahr 2011 auf. Anleger konnten sich mit einer Mindestsumme in Höhe von 15.000 Euro beteiligen. Ihr Geld sollte in ein Portfolio aus Wasserkraftwerken im Südosten Europas mit Schwerpunkt Türkei investiert werden. Prognostiziert wurden Auszahlungen von durchschnittlich 8,25 Prozent p.a. und ein erwarteter Gesamtmittelrückfluss von rund 590 Prozent nach 20 Jahren. Die Realität stellte sich für die Anleger allerdings ganz anders dar als die vielversprechenden Prognosen. 2017 sollten sie über eine Kapitalerhöhung oder den Verkauf der Wasserkraftgesellschaft entscheiden.

Beteilungen an geschlossenen Fonds sind für Anleger in der Regel riskant. Zu den Risiken zählen u.a. die zumeist langen Laufzeiten, die erschwerte Handelbarkeit der Anteile und insbesondere auch die Möglichkeit des Totalverlusts des investierten Geldes. Bei Investitionen im Ausland müssen zudem die rechtlichen, politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen beachtet werden. Aufgrund der politischen Entwicklungen in der Türkei kann nicht von einem stabilen Umfeld ausgegangen werden, was das Risiko für Investitionen erhöht. Für die Anleger des Fonds Aquila HydropowerInvest II – Southeast Europe dürfte sich die Situation dadurch nicht verbessert haben. „Unterm Strich ist die Beteiligung an dem Fonds für sicherheitsorientierte Anleger nicht geeignet gewesen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Allerdings können den Anlegern durch eine fehlerhafte Anlageberatung Schadensersatzansprüche entstanden sein. „Die Beratung muss anleger- und objektgerecht erfolgen. Vereinfacht gesagt, müssen die Anleger umfassend über die bestehenden Risiken und insbesondere auch über das Totalverlustrisiko aufgeklärt werden. Wurden diese Informationspflichten verletzt, können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden“, erklärt Rechtsanwalt Seifert. Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte betreut bereits mehrere hundert Anleger verschiedener Aquila Fonds. „Die Erfahrung aus den Gesprächen mit unseren Mandanten zeigt, dass die Anlageberatung häufig nicht ordnungsgemäß verlaufen ist und deshalb Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können“, so Rechtsanwalt Seifert.

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