Rückrufservice

Aquila HydropowerInvest II - Southeast Europe: Schadensersatzansprüche der Anleger

Strom aus Wasserkraft – das klingt nicht nur nach einem nachhaltigen, sondern auch nach einem rentablen Investment. Für die Anleger des Wasserkraftfonds Aquila HydropowerInvest II – Southeast Europe ging diese Rechnung allerdings nicht auf. Die Renditen blieben weit hinter den Prognosen zurück und zuletzt wurden laut der Handelsplattform zweitmarkt.de Anteile an dem Fonds nur noch zu einem Kurs von 4 Prozent gehandelt (Stand 14. Juni 2018).

Das Emissionshaus Aquila Capital legte den Fonds Aquila HydropowerInvest II – Southeast Europe im Jahr 2011 auf. Anleger konnten sich mit einer Mindestsumme in Höhe von 15.000 Euro beteiligen. Ihr Geld sollte in ein Portfolio aus Wasserkraftwerken im Südosten Europas mit Schwerpunkt Türkei investiert werden. Prognostiziert wurden Auszahlungen von durchschnittlich 8,25 Prozent p.a. und ein erwarteter Gesamtmittelrückfluss von rund 590 Prozent nach 20 Jahren. Die Realität stellte sich für die Anleger allerdings ganz anders dar als die vielversprechenden Prognosen. 2017 sollten sie über eine Kapitalerhöhung oder den Verkauf der Wasserkraftgesellschaft entscheiden.

Beteilungen an geschlossenen Fonds sind für Anleger in der Regel riskant. Zu den Risiken zählen u.a. die zumeist langen Laufzeiten, die erschwerte Handelbarkeit der Anteile und insbesondere auch die Möglichkeit des Totalverlusts des investierten Geldes. Bei Investitionen im Ausland müssen zudem die rechtlichen, politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen beachtet werden. Aufgrund der politischen Entwicklungen in der Türkei kann nicht von einem stabilen Umfeld ausgegangen werden, was das Risiko für Investitionen erhöht. Für die Anleger des Fonds Aquila HydropowerInvest II – Southeast Europe dürfte sich die Situation dadurch nicht verbessert haben. „Unterm Strich ist die Beteiligung an dem Fonds für sicherheitsorientierte Anleger nicht geeignet gewesen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Allerdings können den Anlegern durch eine fehlerhafte Anlageberatung Schadensersatzansprüche entstanden sein. „Die Beratung muss anleger- und objektgerecht erfolgen. Vereinfacht gesagt, müssen die Anleger umfassend über die bestehenden Risiken und insbesondere auch über das Totalverlustrisiko aufgeklärt werden. Wurden diese Informationspflichten verletzt, können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden“, erklärt Rechtsanwalt Seifert. Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte betreut bereits mehrere hundert Anleger verschiedener Aquila Fonds. „Die Erfahrung aus den Gesprächen mit unseren Mandanten zeigt, dass die Anlageberatung häufig nicht ordnungsgemäß verlaufen ist und deshalb Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können“, so Rechtsanwalt Seifert.

BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten natürlich auch in Bezug auf die Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung an. Sprechen Sie uns an.

Hier mehr zu diesem Rechtsgebiet erfahren oder anrufen +49 711 - 520 888 0.
Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Polski
Tel: 0711 / 520 888 - 28
Fax: 0711 / 520 888 - 23
E-Mail: m.seifert@bruellmann.de

Kontaktieren Sie uns

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@bruellmann.de widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. *
CAPTCHA
Aktuelles

Über die Degag Bestand und Neubau 1 GmbH hat das Amtsgericht Hameln am 10. Februar 2025 das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 36 IN 8/25 -4). Ebenso wurde das vorläufige Insolvenzverfahren über die Muttergesellschaft Degag Deutsche Grundbesitz Holding AG eröffnet (Az.: 36 IN 7/25 -4).

Das Amtsgericht Hamburg hat am 6. Februar 2025 die Insolvenzverfahren über die My House AG und die My House Vertriebsgesellschaft wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung regulär eröffnet (Az.: 67g IN 388/24 und 67g IN 387/24). Gläubiger können ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter nun bis zum 24. März 2025 anmelden.

Für Phishing-Angriffe auf ihre Opfer nutzen Betrüger verschiedene technische Kommunikationsmöglichkeiten wie E-Mail, SMS oder Messenger-Dienste. Das Ziel ist aber immer dasselbe: Die Betrüger wollen Zugriff auf sensible Bankdaten erhalten, um das Konto zu plündern. Das musste auch ein Kunde der Volksbank erleben. Kriminelle buchten rund 17.000 Euro von seinem Konto ab. Die Volksbank muss ihm den Schaden nach einem Urteil des Landgerichts Hannover ersetzen (Az.: 4 O 62/24).

Banken und Sparkassen hätten keine Negativzinsen auf Spareinlagen und Tagesgeld erheben dürfen. Das hat der BGH mit Urteilen vom 4. Februar 2025 entschieden (Az.: XI ZR 61/23, XI ZR 65/23, XI ZR 161/23 und XI ZR 183/23). Der Bundesgerichtshof begründete seine Entscheidung damit, dass Negativzinsen im Widerspruch zum Vertragszweck ständen.

Die Finanzaufsicht BaFin hat am 31. Januar 2025 einen Warnhinweis zur Gepsenix 1 Energy GmbH veröffentlicht. Demnach hat die BaFin einen hinreichend begründeten Verdacht, dass die Gesellschaft Geldanlagen in Form von Inhaberschuldverschreibungen öffentlich anbietet, ohne den erforderlichen Verkaufsprospekt vorgelegt zu haben.

Die DEGAG Deutsche Grundbesitz Holding AG und die DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH sind insolvent. Für beide Gesellschaften ist Insolvenztrag gestellt worden. Darüber hinaus seien Insolvenzanträge für die DEGAG Kapital GmbH und die DEGAG WI8 GmbH in Vorbereitung, teilte der DEGAG-Vorstand am 28. Januar 2025 mit. Anleger müssen nun mit erheblichen finanziellen Verlusten rechnen.