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Arbeitnehmer müssen beim Aufhebungsvertrag auf Nachteile achten

09.09.2022

Statt dem Mitarbeiter zu kündigen, kann der Arbeitgeber auch einen Aufhebungsvertrag anbieten, um das Arbeitsverhältnis zu beenden. Der Aufhebungsvertrag bietet dem Arbeitgeber Vorteile im Vergleich zur Kündigung. So muss der Kündigungsschutz nicht beachtet werden und eine Kündigungsschutzklage ist nicht mehr möglich.

Mit einem Aufhebungsvertrag lässt sich also schnell Rechtssicherheit schaffen. Um dies zu erreichen, bietet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer häufig die Zahlung einer Abfindung an. „Arbeitnehmer sollten sich davon nicht blenden lassen. Für sie kann der Aufhebungsvertrag erhebliche Nachteile bedeuten“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLMANN Rechtsanwälte.

So verliert der Arbeitnehmer nicht nur seinen Job, wenn er den Aufhebungsvertrag unterzeichnet. Es droht ihm auch eine Sperrzeit bis zu 12 Wochen beim Arbeitslosengeld. Zudem kann die Zahlung einer Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden. „Anders sieht das jedoch aus, wenn dem Arbeitnehmer ohne den Aufhebungsvertrag die betriebsbedingte Kündigung gedroht hätte. Dann liegt ein wichtiger Grund für den Aufhebungsvertrag vor, so dass keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld droht“, erklärt Rechtsanwalt Seifert. Dem steht auch nicht entgegen, wenn der Arbeitnehmer eine Abfindung erhält.

Um Sanktionen durch die Agentur für Arbeit zu vermeiden, sollten Arbeitnehmer beim Aufhebungsvertrag darauf achten, dass ansonsten ohnehin die betriebsbedingte Kündigung droht. Zudem sollte das Arbeitsverhältnis auch nicht früher enden als durch eine fristgerechte Kündigung, d.h. die Kündigungsfrist muss beachtet werden.

Auch wenn eine Abfindung verlockend klingt, ist sie kein zwingender Grund für den Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen, denn die Zahlung einer Abfindung lässt sich häufig auch im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses erreichen. Zudem muss bei einer Abfindung immer auch bedacht werden, dass sie besteuert wird.

Wird Arbeitnehmern ein Aufhebungsvertrag vorgelegt, sollten sie nicht vorschnell unterschreiben, sondern immer auch die Nachteile bedenken und sich Bedenkzeit erbeten. So kann geprüft werden, ob der Aufhebungsvertrag auch für den Arbeitnehmer eine sinnvolle Alternative darstellt und ob an der einen oder anderen Stelle noch nachverhandelt werden kann.

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Arbeitsrecht, Aufhebungsvertrag

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Aktuelles
01.03.2023

Während der Corona-Pandemie gab es zwar u.a. für Pflegekräfte eine einrichtungsbezogene Impfpflicht. Die Freistellung ungeimpfter Mitarbeiter dürfte jedoch in vielen Fällen zu Unrecht erfolgt sein. Das zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg vom 3. Februar 2023 (Az.: 7 Sa 67/22). Demnach ist Voraussetzung für eine Freistellung, dass das Gesundheitsamt zuvor ein Tätigkeitsverbot verhängt hat.
16.11.2022

Eine außerordentliche Kündigung kann der Arbeitgeber nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen aussprechen, nachdem ihm das Vorliegen der Kündigungsgründe bekannt geworden ist. Die Frist wird erst dann in Lauf gesetzt, wenn die Person in dem Unternehmen, die zur Kündigung berechtigt ist, Kenntnis von allen kündigungsrelevanten Umständen erhalten hat. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 5. Mai 2022 entschieden (Az. 2 AZR 483/21).
15.11.2022

Arbeitszeitbetrug kann Grund für eine Kündigung sein. Videoaufnahmen sind in der Regel jedoch keine geeignete Methode, um einem Arbeitnehmer den Arbeitszeitbetrug nachzuweisen. Das hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen mit Urteil vom 6. Juli 2022 entschieden (Az.: 8 Sa 1148/20). D
02.11.2022

Nur wenn es eine stichhaltige Begründung dafür gibt, darf der ehemalige den neuen Arbeitgeber vom Fehlverhalten eines Mitarbeiters in Kenntnis setzen. Ohne einen solchen Grund überwiege das Persönlichkeitsrecht des Beschäftigten, stellte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 5. Juli 2022 klar (Az.: 6 Sa 54/22).
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Vertrauensarbeitszeit und Arbeitszeiterfassung stehen sich nicht unvereinbar gegenüber. Das stellte das Landesarbeitsgericht München mit Urteil vom 11. Juli 2022 klar (Az.: 4 TaBV 9/22). Das Gericht entschied, dass der Betriebsrat auch bei Vertrauensarbeitszeit vom Arbeitgeber eine Übersicht über die geleisteten Arbeitsstunden verlangen kann.
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Um das Arbeitsklima ist es nicht immer zum Besten bestellt. Das kann dazu führen, dass Mitarbeiter die Entlassung eines Kollegen fordern oder anderenfalls selbst kündigen wollen. Für den Arbeitgeber ist das eine schwierige Situation. Nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 13. Juli 2022 darf er den Forderungen der Belegschaft nicht ohne wichtigen Grund nachgeben und eine sog. Druckkündigung aussprechen (Az.: 2 Ca 199/22).