Rückrufservice

Arbeitsrecht 2022 - Neuregelungen und Corona-Sonderregelungen

05.01.2022

Auch 2022 sind im Arbeitsrecht wieder verschiedene Neuregelungen zu beachten. Wichtig ist zunächst, dass einige Sonderregelungen aufgrund der Corona-Pandemie vorerst in Kraft bleiben. Das betrifft vor allem das Kurzarbeitergeld.

Kurzarbeit

Um die Folgen der Corona-Pandemie für den Arbeitsmarkt abzufedern, hatte die Bundesregierung die Beantragung von Kurzarbeitergeld seit März 2020 erleichtert. Die Sonderreglungen wurden im Wesentlichen zunächst bis zum 31. März 2022 verlängert.

Damit ist es für Arbeitgeber weiter möglich Kurzarbeitergeld zu beantragen, wenn zehn Prozent der Beschäftigten im Betrieb von Arbeitsausfall aufgrund der Corona-Pandemie betroffen sind und nicht mindestens ein Drittel. Weiter werden den Arbeitgebern die Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit in Höhe von 50 Prozent auf Antrag in pauschalierter Form erstattet.

Der Bezug von Kurzarbeitergeld ist auch für Leiharbeiter möglich. Zudem wird ein Hinzuverdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung auch künftig nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.

Außerdem wird der Anspruch auf die erhöhten Leistungssätze bei längerer Kurzarbeit verlängert (ab dem vierten Bezugsmonat 70 Prozent der Nettoentgeltdifferenz, bzw. 77 Prozent, wenn ein Kind im Haushalt lebt; ab dem siebten Bezugsmonat 80 Prozent bzw. 87 Prozent).

Virtuelle Betriebsversammlungen

Arbeitsrecht

Hier mehr zu diesem Rechtsgebiet erfahren oder anrufen +49 711 - 520 888 0.
Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de

Schon im Dezember 2021 wurden die Sonderregelungen zur Durchführung virtueller Betriebsversammlungen wieder eingeführt und gelten zunächst bis zum 19. März 2022 und können einmal durch Beschluss des Bundestags verlängert werden. Betriebsversammlungen, Versammlungen der leitenden Angestellten sowie die Durchführung von Sitzungen der Einigungsstelle, der Heimarbeitsausschüsse und der Gremien nach dem Europäischen Betriebsräte-Gesetz sowie dem SE-Beteiligungsgesetz und SCE-Beteiligungsgesetzsind sind somit wieder virtuell möglich.

Gesetzlicher Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn pro geleisteter Arbeitsstunde beträgt seit dem 1. Januar 2022 brutto 9,82 Euro. Nach den Plänen der Bundesregierung soll der Mindestlohn weiter angehoben werden.

Elektronische Arbeitslosmeldung

Zum 1. Januar 2022 ist die Neuregelung zur elektronischen Arbeitslosmeldung in Kraft getreten. Damit ist die rechtssichere Arbeitslosmeldung nicht mehr nur persönlich bei der Agentur für Arbeit möglich, sondern auch in elektronischer Form. Die elektronische Arbeitslosmeldung nutzt dabei die Online-Ausweisfunktion des Personalausweises.

Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber

Einheitliche Ansprechstellen sollen es Arbeitgebern leichter machen, Menschen mit Behinderung anzustellen. Die bundesweit eingerichteten unabhängigen und trägerübergreifenden Einheitlichen Ansprechstellen sollen ab dem 1. Januar 2022 Arbeitgeber bei der Ausbildung, Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen informieren, beraten und bei der Antragstellung unterstützen. Arbeitgeber sollen so leichter Informationen darüber erhalten, welche Hilfen möglich sind und wie sie beantragt werden.

Darüber hinaus gibt es noch weitere Änderungen, die hier nicht alle detailliert genannt werden können. Zudem ist zu befürchten, dass auch Corona weiterhin Auswirkungen auf den Arbeitsplatz haben wird.

Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte, ist Ihr Ansprechpartner bei arbeitsrechtlichen Fragen und bietet Ihnen gerne eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten. Sprechen Sie uns an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/arbeitsrecht-rechtsanwalt-stuttgart

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Polski
Tel: 0711 / 520 888 - 28
Fax: 0711 / 520 888 - 23
E-Mail: m.seifert@bruellmann.de

Sekretariat: Frau Damjanovic
Tel:  0711 / 520 888 - 19
Fax: 0711 / 520 888 - 22
E-Mail: h.looser@bruellmann.de

Kontaktieren Sie uns

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@bruellmann.de widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. *
Aktuelles
01.03.2023

Während der Corona-Pandemie gab es zwar u.a. für Pflegekräfte eine einrichtungsbezogene Impfpflicht. Die Freistellung ungeimpfter Mitarbeiter dürfte jedoch in vielen Fällen zu Unrecht erfolgt sein. Das zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg vom 3. Februar 2023 (Az.: 7 Sa 67/22). Demnach ist Voraussetzung für eine Freistellung, dass das Gesundheitsamt zuvor ein Tätigkeitsverbot verhängt hat.
16.11.2022

Eine außerordentliche Kündigung kann der Arbeitgeber nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen aussprechen, nachdem ihm das Vorliegen der Kündigungsgründe bekannt geworden ist. Die Frist wird erst dann in Lauf gesetzt, wenn die Person in dem Unternehmen, die zur Kündigung berechtigt ist, Kenntnis von allen kündigungsrelevanten Umständen erhalten hat. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 5. Mai 2022 entschieden (Az. 2 AZR 483/21).
15.11.2022

Arbeitszeitbetrug kann Grund für eine Kündigung sein. Videoaufnahmen sind in der Regel jedoch keine geeignete Methode, um einem Arbeitnehmer den Arbeitszeitbetrug nachzuweisen. Das hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen mit Urteil vom 6. Juli 2022 entschieden (Az.: 8 Sa 1148/20). D
02.11.2022

Nur wenn es eine stichhaltige Begründung dafür gibt, darf der ehemalige den neuen Arbeitgeber vom Fehlverhalten eines Mitarbeiters in Kenntnis setzen. Ohne einen solchen Grund überwiege das Persönlichkeitsrecht des Beschäftigten, stellte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 5. Juli 2022 klar (Az.: 6 Sa 54/22).
19.10.2022

Vertrauensarbeitszeit und Arbeitszeiterfassung stehen sich nicht unvereinbar gegenüber. Das stellte das Landesarbeitsgericht München mit Urteil vom 11. Juli 2022 klar (Az.: 4 TaBV 9/22). Das Gericht entschied, dass der Betriebsrat auch bei Vertrauensarbeitszeit vom Arbeitgeber eine Übersicht über die geleisteten Arbeitsstunden verlangen kann.
18.10.2022

Um das Arbeitsklima ist es nicht immer zum Besten bestellt. Das kann dazu führen, dass Mitarbeiter die Entlassung eines Kollegen fordern oder anderenfalls selbst kündigen wollen. Für den Arbeitgeber ist das eine schwierige Situation. Nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 13. Juli 2022 darf er den Forderungen der Belegschaft nicht ohne wichtigen Grund nachgeben und eine sog. Druckkündigung aussprechen (Az.: 2 Ca 199/22).