Rückrufservice

ATLAS-FONDS

GUTE AUSSICHTEN FÜR ANLEGER AUF RÜCKABWICKLUNG SELBST BEI BEREITS ABGELÖSTEM DARLEHEN!

Stuttgart, 12.02.2008

„Für die meisten Atlas Anleger, die Ihre Fondsbeteiligung über ein Darlehen finanziert haben, stehen die Chancen auf eine Rückabwicklung des Geschäfts nicht schlecht“, kommentiert Rechtsanwalt Marcel Seifert von der auf das Anlegerrecht spezialisierten Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte die aktuelle Rechtsprechung zu kreditfinanzierten Immobilienfonds. Mittlerweile können sogar Anleger, die das Darlehen bereits an die Bank zurückgezahlt haben, wieder hoffen“.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in einem Vorabentscheidungsersuchen dem Europäischen Gerichtshof (Rechtssache C-412/06) die Frage vorgelegt, ob ein Widerruf des Darlehensvertrages auch dann noch möglich ist, wenn das Darlehen bereits zurückgezahlt wurde. Nach dem reinen Wortlaut von § 2 Abs. 1 Satz 4 des Haustürwiderrufsgesetzes wäre dies nämlich nur noch innerhalb von 4 Wochen nach der beiderseitigen Vertragserfüllung möglich.

In dem Schlussantrag des Generalanwalts M. Poiares Maduro vom 21. November 2007 kommt dieser zu dem Ergebnis, dass eine zeitliche Begrenzung des Widerrufsrechts, die an die beiderseitige Erfüllung des Vertrages anknüpft, nicht mit der Richtlinie 85/577 in Einklang stünde. 

Erfahrungsgemäß wird sich der Europäische Gerichtshof bei seiner Entscheidung an die Anträge des Generalanwalts halten. Dann könnten auch die Anleger, die bereits das ganze Darlehen an die Bank zurück gezahlt haben, noch heute von ihrem Widerrufsrecht gebrauch machen.

Voraussetzung ist u.a., dass die Fondsbeteiligung in einer so genannten Haustürsituation erworben wurde und die im Darlehensvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung nicht den Anforderungen des Haustürwiderrufsgesetzes genügt. Sinn und Zweck des Haustürwiderrufsgesetzes ist es nämlich, dem Verbraucher über das Widerrufsrecht die Möglichkeit einzuräumen, sich von einem Vertrag zu lösen, der infolge einer Überrumpelung und somit auf einen übereilten Vertragsschluss beruht.

„Für viele Atlas-Anleger konnten wir mit den finanzierenden Banken auch einen außergerichtlichen Vergleich abschließen, so dass sich ein häufig langwieriges Klageverfahren erübrigt für beide Parteien erübrigt hat“, ergänzt Rechtsanwalt Hansjörg Looser von BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Betroffene Anleger sollten sich an einen auf das Anlegerrecht spezialisierten Anwalt wenden, der anhand des jeweils individuell zu ermittelnden Sachverhalts prüft, ob die Voraussetzug für eine Rückabwicklung vorliegen.

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Polski
Tel: 0711 / 520 888 - 28
Fax: 0711 / 520 888 - 23
E-Mail: m.seifert@bruellmann.de