ATLAS FONDS
Stuttgart, 04.10.2006
Atlas Fondsanleger, die ihre Fondsbeteiligung über ein Darlehen finanziert haben, haben gute Chancen, dass sie das das Darlehen nicht zurückzahlen müssen sondern vielmehr alle bis heute an die Bank geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen zurück erhalten.
Im Gegenzug müssen sie dann der Bank die Fondsbeteiligung übertragen. So entschied jüngst das Landgericht Karlsruhe zu Gunsten eines Atlas-Fondsanlegers (Az.: 11 O 20/05 – nicht rechtskräftig). Voraussetzung ist, dass die Fondsbeteiligung in einer so genannten Haustürsituation erworben wurde und die im Darlehensvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung nicht den Anforderungen des Haustürwiderrufsgesetzes genügt.
Sinn und Zweck des Haustürwiderrufsgesetzes ist es nämlich, dem Verbraucher über das Widerrufsrecht die Möglichkeit einzuräumen, sich von einem Vertrag zu lösen, der infolge einer Überrumpelung und somit auf einen übereilten Vertragsschluss beruht.
Die Widerrufsfrist hingegen läuft nur dann, wenn die Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag ordnungsgemäß erfolgt ist. Meist enthalten die von den finanzierenden Banken verwendeten Widerrufsbelehrungen jedoch Zusätze, die nach dem Gesetz unzulässig sind.
Die Folge davon ist, dass die Widerrufsfrist noch nicht zu laufen begonnen hat und die Verträge auch heute noch Widerrufen werden können.In vielen Fällen können die Anleger auch gegen ihre Anlageberater wegen fehlerhafter Anlageberatung mit Erfolg vorgehen.
Da die Ansprüche auf Schadensersatz der Verjährung unterliegen ist den Anlegern zu raten, sich möglichst schnell an einen auf das Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden, der die Erfolgaussichten des Falles prüft.