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Audi A4 - Schadenersatz wegen Thermofenster

Das OLG Nürnberg hat im Abgasskandal mit Urteil vom 24. April 2025 Schadenersatz bei einem Audi A4 zugesprochen (Az. 16 U 1447/24). In dem Fahrzeug komme eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt eines Thermofensters bei der Abgasrückführung zum Einsatz. Da der Käufer zumindest fahrlässig geschädigt wurde, habe er Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises, entschied das Gericht.

Der Dieselmotor des Typs EA 288 ist das Nachfolgemodell des durch den VW-Abgasskandal bekannt gewordenen Motors des Typs EA 189. Beide Modelle wurden auch in Fahrzeugen der VW-Tochter Audi verbaut, so auch in dem A4 des Klägers. Das Thema unzulässige Abschalteinrichtungen hat sich aber auch beim Motor EA 288 nicht erledigt. So machte der Kläger in dem zu Grunde liegenden Fall Schadenersatzansprüche aufgrund der Verwendung eines Thermofensters bei der Abgasrückführung geltend. „Das Thermofenster führt dazu, dass die Abgasrückführung nur in einem definierten Temperaturbereich vollständig erfolgt und bei niedrigeren oder höheren Temperaturen reduziert wird. Folge ist ein höherer Stickoxid-Ausstoß“, erklärt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtanwälte.

Das OLG Nürnberg bestätigte, dass in dem Audi A4 des Klägers ein solches Thermofenster zum Einsatz kommt und es sich dabei um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Eine unzulässige Abschalteinrichtung liege vor, wenn dadurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems schon unter normalen Betriebsbedingungen verringert wird. Dies sei hier der Fall, so das Gericht.

Audi könne aber keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vorgeworfen werden, so dass der Kläger keinen Anspruch auf die vollständige Rückabwicklung des Kaufvertrags habe. Allerdings habe Audi trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und damit unzutreffend bestätigt, dass es den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Dadurch sei der Kläger zumindest fahrlässig geschädigt worden, denn es könne davon ausgegangen werden, dass er das Fahrzeug bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung zumindest nicht zu diesen Konditionen gekauft hätte, führte das OLG Nürnberg aus. Nach der Rechtsprechung des BGH habe er daher Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens, der zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises beträgt.

Das OLG Nürnberg legte den Differenzschaden mit 10 Prozent des Kaufpreises fest, abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen rund 176.000 Kilometer. Rechtanwalt Gisevius: „Eine Nutzungsentschädigung wird nur dann abgezogen, wenn die Nutzungen und der Restwert den Kaufpreis des Fahrzeugs übersteigen.“

So wie das OLG Nürnberg haben schon zahlreiche Gerichte entschieden, dass im Abgasskandal Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens besteht. „Da nach der Rechtsprechung des BGH schon Fahrlässigkeit des Autoherstellers für Schadenersatzansprüche ausreicht, sind die Chancen auf Schadenersatz im Abgasskandal weiter gestiegen. Das gilt insbesondere auch bei Fahrzeugen mit dem weit verbreiteten Thermofenster“, so Rechtsanwalt Gisevius.

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Abgas-Skandal, Automotive

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Aktuelles

VW muss dem Käufer eines VW Passat Schadenersatz im Abgasskandal zahlen. Das hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 17. September 2025 entschieden (Az. 29 U 120/21). In dem VW Passat komme eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz, so das Gericht. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

Audi ruft Modelle des A6, A7 und Q5 wegen Brandgefahr unter dem Code 93AD zurück. Betroffen sind Fahrzeuge in der Plug-in-Variante, die von August 2019 bis August 2024 gebaut wurden. Wie das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) mitteilt, kann die Hochvolt-Batterie beim Ladevorgang überhitzen, so dass es zum Brand kommen kann.

Das OLG Oldenburg hat einem Käufer eines Audi Q5 mit Urteil vom 16. Oktober 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 1 U 37/25). Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – rund 5.000 Euro, so das Gericht.Der Kläger hatte den Audi Q5 2.0 TDI im Dezember 2015 gekauft. In dem Fahrzeug kommt ein vom Mutterkonzern VW gebauter Dieselmotor des Typs EA 288 zum Einsatz. Wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen machte der Kläger Schadenersatzansprüche geltend.

Mit Urteil vom 17. September 2025 hat das OLG München dem Käufer eines VW T6 wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung Schadenersatz zugesprochen (Az. 7 U 1008/25 e). Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises.

Wegen Brandgefahr muss Audi die Plug-in-Hybride (PHEV) des Q7, Q8 und A8 zurückrufen. Betroffen sind nach Angaben des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) Fahrzeuge aus dem Produktionszeitraum zwischen August 2019 und Juli 2024.Beim Laden der Plug-in-Hybride kann es zur Überhitzung der Zellmodule der Hochvoltbatterie und im schlimmsten Fall zum Brand kommen. Das soll durch ein Software-Update der HV-Batterie verhindert werden. Weltweit müssen daher laut KBA insgesamt rund 18.650 Audi Q7, Q8 und A8 in die Werkstatt gerufen werden; in Deutschland sind es knapp 3.000 Plug-in-Hybride.

Im Abgasskandal hat das OLG Karlsruhe einem Käufer eines VW Passat mit Urteil vom 12. Mai 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az. 8 U 250/22). VW habe eine unzulässige Abschalteinrichtung in dem Pkw verwendet und den Käufer fahrlässig geschädigt. Dieser habe daher Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises.