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Audi A4 - Schadenersatz wegen Thermofenster

Das OLG Nürnberg hat im Abgasskandal mit Urteil vom 24. April 2025 Schadenersatz bei einem Audi A4 zugesprochen (Az. 16 U 1447/24). In dem Fahrzeug komme eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt eines Thermofensters bei der Abgasrückführung zum Einsatz. Da der Käufer zumindest fahrlässig geschädigt wurde, habe er Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises, entschied das Gericht.

Der Dieselmotor des Typs EA 288 ist das Nachfolgemodell des durch den VW-Abgasskandal bekannt gewordenen Motors des Typs EA 189. Beide Modelle wurden auch in Fahrzeugen der VW-Tochter Audi verbaut, so auch in dem A4 des Klägers. Das Thema unzulässige Abschalteinrichtungen hat sich aber auch beim Motor EA 288 nicht erledigt. So machte der Kläger in dem zu Grunde liegenden Fall Schadenersatzansprüche aufgrund der Verwendung eines Thermofensters bei der Abgasrückführung geltend. „Das Thermofenster führt dazu, dass die Abgasrückführung nur in einem definierten Temperaturbereich vollständig erfolgt und bei niedrigeren oder höheren Temperaturen reduziert wird. Folge ist ein höherer Stickoxid-Ausstoß“, erklärt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtanwälte.

Das OLG Nürnberg bestätigte, dass in dem Audi A4 des Klägers ein solches Thermofenster zum Einsatz kommt und es sich dabei um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Eine unzulässige Abschalteinrichtung liege vor, wenn dadurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems schon unter normalen Betriebsbedingungen verringert wird. Dies sei hier der Fall, so das Gericht.

Audi könne aber keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vorgeworfen werden, so dass der Kläger keinen Anspruch auf die vollständige Rückabwicklung des Kaufvertrags habe. Allerdings habe Audi trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und damit unzutreffend bestätigt, dass es den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Dadurch sei der Kläger zumindest fahrlässig geschädigt worden, denn es könne davon ausgegangen werden, dass er das Fahrzeug bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung zumindest nicht zu diesen Konditionen gekauft hätte, führte das OLG Nürnberg aus. Nach der Rechtsprechung des BGH habe er daher Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens, der zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises beträgt.

Das OLG Nürnberg legte den Differenzschaden mit 10 Prozent des Kaufpreises fest, abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen rund 176.000 Kilometer. Rechtanwalt Gisevius: „Eine Nutzungsentschädigung wird nur dann abgezogen, wenn die Nutzungen und der Restwert den Kaufpreis des Fahrzeugs übersteigen.“

So wie das OLG Nürnberg haben schon zahlreiche Gerichte entschieden, dass im Abgasskandal Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens besteht. „Da nach der Rechtsprechung des BGH schon Fahrlässigkeit des Autoherstellers für Schadenersatzansprüche ausreicht, sind die Chancen auf Schadenersatz im Abgasskandal weiter gestiegen. Das gilt insbesondere auch bei Fahrzeugen mit dem weit verbreiteten Thermofenster“, so Rechtsanwalt Gisevius.

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Abgas-Skandal, Automotive

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