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Audi A6 im Abgasskandal - OLG Celle spricht Schadenersatz zu

Das OLG Celle hat einem Käufer eines Audi A6 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen. Mit Urteil vom 4. Dezember 2025 (Az. 16 U 69/24) entschied das Oberlandesgericht, dass in dem A6 eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt und der Kläger Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von fünf Prozent des Kaufpreises hat.

Der Kläger hatte den Audi A6 im Januar 2019 als Gebrauchtwagen zum Preis von 36.550 Euro gekauft. In dem Fahrzeug kommt ein Dieselmotor des Typs EA 288 mit der Abgasnorm Euro 6 zum Einsatz. Ein verpflichtender Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts liegt für das Modell nicht vor. Der Kläger machte dennoch Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen geltend. So kämen u.a. ein Thermofenster und eine Höhenabschalteinrichtung ab 1.000 Metern Höhe in Abhängigkeit vom Umgebungsluftdruck bei der Abgasrückführung zum Einsatz.

 

Audi A6 mit unzulässigen Abschalteinrichtungen

 

Das OLG Celle bestätigte die Argumentation, dass in dem Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen zum Einsatz kommen. „Eine unzulässige Abschalteinrichtung liegt vor, wenn dadurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems schon unter üblichen Betriebsbedingungen reduziert wird. Das OLG Celle kam zu der Auffassung, dass dies hier der Fall ist“, erklärt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Zwar führe das Thermofenster bei Außentemperaturen zwischen -24 und +70 Grad nicht zu einer Einschränkung der Abgasrückführung (AGR). Allerdings könne die AGR-Rate in Abhängigkeit von der Umgebungstemperatur, die durch verschiedene Sensoren im Motorraum gemessen wird, reduziert werden, führte das OLG Celle aus. Dadurch könne es auch bei Temperaturen oberhalb von -24 Grad zu einer Reduzierung der AGR-Rate kommen. Folge ist ein Anstieg der Stickoxid-Emissionen. Somit liege eine unzulässige Abschalteinrichtung vor, so das Gericht.

 

Fehlerhafte Übereinstimmungsbescheinigung

Abgas-Skandal, Automotive

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Das gelte auch für die Reduzierung der AGR-Rate ab einer Höhe von 1.000 Metern in Abhängigkeit vom Umgebungsluftdruck. Fahrten oberhalb von 1.000 Metern seien in Teilen der EU übliche  Betriebsbedingungen, führte das OLG Celle weiter aus.

Trotz der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen habe Audi eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und damit fehlerhaft bescheinigt, dass es den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Dadurch sei der Kläger zumindest fahrlässig geschädigt worden, da davon ausgegangen werden könne, dass er das Fahrzeug bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtungen zumindest nicht zu dem Preis gekauft hätte, so das OLG Celle.

 

Schadenersatz wegen Fahrlässigkeit

 

„Anders als bei einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung wird der Kaufvertrag bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers nicht rückabgewickelt. Stattdessen hat der Käufer Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 5 bis 15 Prozent des Kaufpreises und kann das Auto behalten“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Das OLG Celle bezifferte den Schadenersatzanspruch mit 5 Prozent am unteren Rand. Eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer wird nicht abgezogen.

 

Fazit: Chancen auf Schadenersatz im Dieselskandal gestiegen

 

„Da der Autohersteller nach der Rechtsprechung des BGH schon bei Fahrlässigkeit haftet, sind die Chancen auf Schadenersatz im Abgasskandal weiter gestiegen“, so Rechtsanwalt Gisevius.

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Aktuelles

Der Käufer eines VW T6 erhält im Abgasskandal 7,5 Prozent des Kaufpreises, knapp 5.300 Euro, zurück. Das hat das Landgericht Stuttgart entschieden (Az. 17 O 214/25). „Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt, dass in dem VW T6 unseres Mandanten eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird und er Anspruch auf Schadenersatz hat“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLMANN Rechtsanwälte, der das Urteil erstritten hat.

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Die Allianz-Rechtsschutzversicherung muss die Kosten für einen Rechtsstreit mit VW nach einem Motorschaden bei einen VW T6 übernehmen. Das gilt auch die Kosten für die Deckungsklage, nachdem der Versicherer die Deckungszusage zunächst verweigert hatte. Das hat das OLG München in einem von BRÜLLMANN Rechtsanwälte geführten Verfahren mit Beschluss vom 13. Februar 2026 entschieden (Az. 25 W 1686/25 e).

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