Das OLG Thüringen hat dem Käufer eines Audi A6 im Abgasskandal mit Urteil vom 5. Mai 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az.: 3 U 347/24). „Das Gericht folgte unserer Auffassung, dass in dem A6 eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasreinigung verwendet wird und Audi sich schadenersatzpflichtig gemacht hat“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, der das Urteil erstritten hat.
Sein Mandant hatte den Audi A6 Avant 3.0 TDI als Neuwagen zum Nettopreis in Höhe von rund 53.400 Euro gekauft. In dem Fahrzeug kommt der 3-Liter-Dieselmotor des Typs EA 897 Gen2EVO mit der Abgasnorm Euro 6 zum Einsatz. Im Dezember 2018 hatte das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) unter dem Code 23X6 einen verpflichtenden Rückruf angeordnet, damit eine unzulässige Abschalteinrichtung entfernt wird. Der Kläger ließ das folgende Software-Update zwar aufspielen, machte aber auch Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen, u.a. eines sog. Thermofensters bei der Abgasrückführung geltend.
„Durch das Thermofenster erfolgt die Abgasrückführung nur in einem festgelegten Temperaturkorridor vollständig. Bei niedrigeren oder höheren Temperaturen wird die Abgasrückführung reduziert, so dass es zu einem höheren Emissionsausstoß kommt. Bei dem Thermofenster handelt es sich daher um eine unzulässige Abschalteinrichtung“, so Rechtsanwalt Gisevius.
Das OLG Thüringen teilte diese Einschätzung. Eine unzulässige Abschalteinrichtung liege vor, wenn dadurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems schon unter üblichen Betriebsbedingungen reduziert wird. Dies sei bei dem Thermofenster der Fall, so das Gericht.
Audi sei dennoch keine Sittenwidrigkeit vorzuwerfen, daher habe der Kläger keinen Anspruch auf die vollständige Rückabwicklung des Kaufvertrags. Audi habe aber trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und damit fehlerhaft bestätigt, dass es den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Tatsächlich sei das nicht der Fall und Audi habe den Kläger zumindest fahrlässig geschädigt, führte das OLG Thüringen aus.
Gemäß der Rechtsprechung des BGH vom 26. Juni 2023 bestehen bei Fahrlässigkeit im Abgasskandal Ansprüche auf Ersatz des sog. Differenzschadens, der zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises betragen muss. Das OLG Thüringen hat den Differenzschaden mit 5 Prozent des Kaufpreises am unteren Rand bemessen. Der Kläger erhält somit knapp 2.700 Euro plus Zinsen. Das Auto kann er behalten, eine Nutzungsentschädigung wird nicht abgezogen.
„Da nach der Rechtsprechung des BGH schon Fahrlässigkeit des Autoherstellers für Schadenersatzansprüche ausreicht, sind die Chancen auf Schadenersatz im Abgasskandal weiter gestiegen. Das gilt insbesondere auch bei Fahrzeugen mit dem weit verbreiteten Thermofenster“, so Rechtsanwalt Gisevius.
Abgas-Skandal, Automotive
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