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Audi A7 im Abgasskandal - LG Bonn spricht Schadenersatz zu

Audi muss im Abgasskandal Schadenersatz bei einem Audi A7 3,0 TDI leisten. Das hat das Landgericht Bonn mit Urteil vom 15. Dezember 2021 entschieden (Az.: 1 O 91/21). Audi habe in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet und den Kläger sittenwidrig geschädigt, so das LG Bonn.

Der Kläger hatte den Audi A7 3,0 TDI im Februar 2017 als Gebrauchtwagen gekauft. Der Kauf wurde zum Teil über ein Darlehen mit der Audi Bank finanziert, wobei dem Kläger ein verbrieftes Rückgaberecht eingeräumt wurde, d.h. er hatte die Möglichkeit das Fahrzeug zu einem vorab festgelegten Preis an den Händler zurückzugeben.

In dem Audi A7 ist ein V6 3-Liter-Dieselmotor des Typs EA 897 mit der Abgasnorm Euro 6 verbaut. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hatte für das Modell einen verpflichtenden Rückruf angeordnet, damit eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt der sog. schnellen Motoraufwärmfunktion entfernt wird. Diese Funktion sorgt dafür, dass der Stickoxid-Ausstoß unter Bedingungen wie sie im Prüfmodus des NEFZ herrschen, reduziert wird. Unter normalen Betriebsbedingungen im Straßenverkehr ist diese Funktion jedoch kaum aktiv, so dass die Emissionen steigen.

Der Kläger erhielt den Rückruf Anfang 2019. Er ließ das folgende Software-Update zwar aufspielen, machte aber auch Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung geltend.

Die Klage hatte Erfolg. Das LG Bonn führte aus, dass Audi den Motor mit der unzulässigen Abschalteinrichtung in den Verkehr gebracht hat. Aufgrund der unzulässigen Abschalteinrichtung habe die Gefahr bestanden, dass dem Fahrzeug die Zulassung entzogen wird. Audi habe sich damit sittenwidrig verhalten und den Kläger geschädigt.

Der Schaden sei schon mit Abschluss des Kaufvertrags entstanden. Es liege auf der Hand, dass der Kläger das Fahrzeug nicht gekauft hätte, wenn er von der unzulässigen Abschalteinrichtung und dem möglichen Verlust der Zulassung gewusst hätte. Der Schaden sei auch nicht durch das nachträgliche Software-Update entfallen, machte das LG Bonn deutlich. Der Kläger sei vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und habe gemäß § 826 BGB Anspruch auf Schadenersatz.

Der Kaufvertrag müsse daher rückabgewickelt werden. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs könne der Kläger die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer verlangen.

Dem Schadenersatzanspruch stehe auch nicht entgegen, dass der Kläger von seinem verbrieften Rückgaberecht keinen Gebrauch gemacht und den Kredit 2020 abgelöst hat. Denn der wirtschaftliche Schaden sei schon mit Abschluss des Kaufvertrags entstanden, so das Gericht.

„Auch der BGH hat mit Urteil vom 16.12.2021 entschieden, dass der Schaden des Klägers nicht dadurch entfällt, wenn er von seinem verbrieften Rückgaberecht keinen Gebrauch macht und das Darlehen vollständig ablöst“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Unter dem Code 23X6 musste Audi diverse Modelle mit V6 3-Liter-Dieselmotoren wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen zurückrufen. Zahlreiche Landgerichte und Oberlandesgerichte haben schon entschieden, dass Audi zu Schadenersatz verpflichtet ist. „Es bestehen also gute Chancen, Schadenersatz durchzusetzen. Wer 2019 den Rückruf erhalten hat, sollte jetzt handeln, da aufgrund der dreijährigen Verjährungsfrist Ende des Jahres die Verjährung droht“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

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Aktuelles

Das OLG Stuttgart hat dem Käufer eines Audi Q5 3.0 TDI mit Urteil vom 6. August 2026 (Az. 24 U 87/24) Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen. Der Kläger bekommt nach dem Urteil zehn Prozent vom Kaufpreis zurück – 3.980 Euro.Der Kläger hatte den Audi Q5 3.0 TDI im Dezember 2017 als Gebrauchtwagen mit einem Kilometerstand von rund 59.000 Kilometern zum Preis von 39.800 Euro gekauft. Für das Fahrzeug gab es im Zuge des Dieselskandals einen Rückruf wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Das folgende Software-Update hatte der Kläger im März 2019 installieren lassen.

Das Thüringer Oberlandesgericht hat dem Käufer eines VW Caddy mit Urteil vom 13. Mai 2026 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 4 U 890/21). Nach Überzeugung des Gerichts ist in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut und der Kläger hat Anspruch auf den sog. Differenzschadenersatz.

Der Käufer eines Audi Q5 erhält Schadenersatz im Abgasskandal. Das hat das OLG Hamm mit Urteil vom 29. Juni 2026 entschieden (Az. I-8 U 87/25). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt und der Kläger Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von fünf Prozent des Kaufpreises hat.

Der Käufer eines VW Golf 1.6 TDI erhält nach einem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 11. März 2026 (Az. 1 U 46/25) Schadenersatz im Abgasskandal. Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von zehn Prozent des Kaufpreises, entschied das OLG.

Rund 3.800 Euro oder fünf Prozent des Kaufpreises erhält ein Käufer eines VW T6 im Abgasskandal zurück. Das hat das Landgericht Traunstein mit Urteil vom 15. Juli 2026 (Az. 2 O 1871/25) entschieden. „Das Gericht ist unserer Auffassung gefolgt, dass in dem VW T6 eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird und unser Mandant zumindest fahrlässig geschädigt wurde“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, der zum wiederholten Mal Schadenersatz bei einem VW T6 durchgesetzt hat.

Der Käufer eines Audi A4 erhält im Abgasskandal 15 Prozent des Kaufpreises zurück – 3.450 Euro. Das hat das Amtsgericht Simmern/Hunsrück mit Urteil vom 29. April 2026 entschieden (Az. 37 C 324/25). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Audi A4 unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet werden und der Käufer zumindest fahrlässig geschädigt wurde.