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Audi A7 im Abgasskandal - LG Bonn spricht Schadenersatz zu

Audi muss im Abgasskandal Schadenersatz bei einem Audi A7 3,0 TDI leisten. Das hat das Landgericht Bonn mit Urteil vom 15. Dezember 2021 entschieden (Az.: 1 O 91/21). Audi habe in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet und den Kläger sittenwidrig geschädigt, so das LG Bonn.

Der Kläger hatte den Audi A7 3,0 TDI im Februar 2017 als Gebrauchtwagen gekauft. Der Kauf wurde zum Teil über ein Darlehen mit der Audi Bank finanziert, wobei dem Kläger ein verbrieftes Rückgaberecht eingeräumt wurde, d.h. er hatte die Möglichkeit das Fahrzeug zu einem vorab festgelegten Preis an den Händler zurückzugeben.

In dem Audi A7 ist ein V6 3-Liter-Dieselmotor des Typs EA 897 mit der Abgasnorm Euro 6 verbaut. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hatte für das Modell einen verpflichtenden Rückruf angeordnet, damit eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt der sog. schnellen Motoraufwärmfunktion entfernt wird. Diese Funktion sorgt dafür, dass der Stickoxid-Ausstoß unter Bedingungen wie sie im Prüfmodus des NEFZ herrschen, reduziert wird. Unter normalen Betriebsbedingungen im Straßenverkehr ist diese Funktion jedoch kaum aktiv, so dass die Emissionen steigen.

Der Kläger erhielt den Rückruf Anfang 2019. Er ließ das folgende Software-Update zwar aufspielen, machte aber auch Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung geltend.

Die Klage hatte Erfolg. Das LG Bonn führte aus, dass Audi den Motor mit der unzulässigen Abschalteinrichtung in den Verkehr gebracht hat. Aufgrund der unzulässigen Abschalteinrichtung habe die Gefahr bestanden, dass dem Fahrzeug die Zulassung entzogen wird. Audi habe sich damit sittenwidrig verhalten und den Kläger geschädigt.

Der Schaden sei schon mit Abschluss des Kaufvertrags entstanden. Es liege auf der Hand, dass der Kläger das Fahrzeug nicht gekauft hätte, wenn er von der unzulässigen Abschalteinrichtung und dem möglichen Verlust der Zulassung gewusst hätte. Der Schaden sei auch nicht durch das nachträgliche Software-Update entfallen, machte das LG Bonn deutlich. Der Kläger sei vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und habe gemäß § 826 BGB Anspruch auf Schadenersatz.

Der Kaufvertrag müsse daher rückabgewickelt werden. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs könne der Kläger die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer verlangen.

Dem Schadenersatzanspruch stehe auch nicht entgegen, dass der Kläger von seinem verbrieften Rückgaberecht keinen Gebrauch gemacht und den Kredit 2020 abgelöst hat. Denn der wirtschaftliche Schaden sei schon mit Abschluss des Kaufvertrags entstanden, so das Gericht.

„Auch der BGH hat mit Urteil vom 16.12.2021 entschieden, dass der Schaden des Klägers nicht dadurch entfällt, wenn er von seinem verbrieften Rückgaberecht keinen Gebrauch macht und das Darlehen vollständig ablöst“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Unter dem Code 23X6 musste Audi diverse Modelle mit V6 3-Liter-Dieselmotoren wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen zurückrufen. Zahlreiche Landgerichte und Oberlandesgerichte haben schon entschieden, dass Audi zu Schadenersatz verpflichtet ist. „Es bestehen also gute Chancen, Schadenersatz durchzusetzen. Wer 2019 den Rückruf erhalten hat, sollte jetzt handeln, da aufgrund der dreijährigen Verjährungsfrist Ende des Jahres die Verjährung droht“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

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Aktuelles

Im Abgasskandal hat das Thüringer Oberlandesgericht dem Käufer eines Audi A6 Schadensersatz zugesprochen (Az.: 3 U 347/24). Das OLG kam zu der Überzeugung, dass Audi in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines sogenannten Thermofensters eingesetzt und den Kläger geschädigt hat.

Volvo rutscht tief in den Abgasskandal. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat den Rückruf für Dieselfahrzeuge des Typs Volvo XC60 2.0 mit der Abgasnorm Euro 5 angeordnet. Grund ist eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasreinigung.

Weil in seinem VW T5 eine unzulässige Abschalteinrichtung im Form eines Thermofensters verbaut ist, hat der Käufer eines VW T5 Anspruch auf Schadenersatz. Das hat das Amtsgericht München mit Urteil vom 12. Juni 2025 entschieden (Az. 211 C 2001/25).

Mit Urteil vom 19. März 2025 hat das OLG Köln im Abgasskandal Schadenersatz bei einem VW Polo zugesprochen (Az. 22 U 43/22). Trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung habe VW eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und die Klägerin dadurch zumindest fahrlässig geschädigt.

Das OLG Karlsruhe hat im Abgasskandal mit Urteil vom 12. Mai 2025 ein weiteres Mal einem Käufer eines VW T6 Schadenersatz zugesprochen (Az. 8 U 260/22). Da in dem T6 eine unzulässige Abschalteinrichtung bei der Abgasrückführung zum Einsatz komme, habe der Kläger Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent das Kaufpreises, entschied das Gericht.

Zehn Prozent des Kaufpreises erhält der Käufer eines Skoda Octavia zurück. Da in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung verwendet wurde, habe der Käufer Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens, entschied das Landgericht Trier mit Urteil vom 7. März 2025 (Az.: 1 S 64/24).