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Audi-Abgasskandal - OLG Nürnberg spricht Schadenersatz zu

Das OLG Nürnberg hat Audi mit Urteil vom 25. Mai 2023 im Abgasskandal zu Schadenersatz verurteilt (Az.: 16 U 1438/20). In dem Audi A6 3.0 TDI des Klägers sei eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut und der Kläger dadurch vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden. Daher habe er gemäß § 826 BGB Anspruch auf Schadenersatz, entschied das OLG.

Der Kläger hatte den Audi A6 mit 3-Liter-Dieselmotor und der Abgasnorm Euro 6 im September 2016 als Gebrauchtwagen gekauft. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) ordnete für das Modell einen Rückruf an, damit eine unzulässige Abschalteinrichtung entfernt wird. Der Kläger machte daraufhin Schadenersatzansprüche geltend.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte die Klage zwar noch abgewiesen, das OLG Nürnberg hob das erstinstanzliche Urteil im Berufungsverfahren jedoch auf und sprach dem Kläger Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu.

Audi habe das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form der sog. Aufheizstrategie in den Verkehr gebracht. Diese Funktion bewirke, dass die gesetzlichen Grenzwerte für den Stickoxid-Ausstoß auf dem Prüfstand eingehalten werden. Allerdings sei sie so eng bedatet, dass sie nahezu ausschließlich unter Bedingungen wie im Prüfmodus zum Einsatz kommt und im realen Straßenverkehr praktisch nicht aktiv sei, so dass die Stickoxid-Emissionen steigen. Im Ergebnis entspreche dies einer Umschaltlogik, nach der die Aufheizstrategie nur auf dem Prüfstand aktiv ist, so das OLG.

Der Einbau einer solchen unzulässigen Abschalteinrichtung habe eine enorme Tragweite. Daher sei davon auszugehen, dass mindestens ein handelnder Repräsentant bei Audi von der unzulässigen Abschalteinrichtung gewusst habe, so das OLG. Audi habe mit der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung die Käufer somit vorsätzlich sittenwidrig geschädigt und sei daher schadenersatzpflichtig, so das OLG Nürnberg. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs könne der Kläger die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer verlangen, entschied das Gericht.

Der ehemalige Audi-Chef Rupert Stadler hat im Abgasskandal inzwischen ein Geständnis abgelegt. „Damit dürfte klar sein, dass die Abgasmanipulationen bei Audi bis in höchste Vorstandskreise bekannt waren und Audi sich somit auch schadenersatzpflichtig gemacht hat“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLMANN Rechtsanwälte.

Zudem hat der EuGH durch seine verbraucherfreundliche Rechtsprechung vom 21. März 2023 die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen im Abgasskandal erleichtert (Az.: C-100/21). Demnach reicht es schon aus, wenn der Autohersteller bei der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung fahrlässig gehandelt hat. „Vorsatz muss den Autoherstellern nicht mehr nachgewiesen werden“, so Rechtanwalt Gisevius.

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Aktuelles

Das OLG Thüringen hat dem Käufer eines Audi A6 im Abgasskandal mit Urteil vom 5. Mai 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az.: 3 U 347/24). „Das Gericht folgte unserer Auffassung, dass in dem A6 eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasreinigung verwendet wird und Audi sich schadenersatzpflichtig gemacht hat“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, der das Urteil erstritten hat.

Im Abgasskandal hat das OLG Karlsruhe dem Käufer eines VW T6 mit Urteil vom 17. Februar 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az.: 8 U 18/22). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem T6 unzulässige Abschalteinrichtungen zum Einsatz kommen und VW sich schadenersatzpflichtig gemacht habe.

Das OLG Karlsruhe hat dem Käufer eines Mercedes E 350 CDI mit Urteil vom 14. Februar 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az.: 4 U 128/23). In dem Fahrzeug sei eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises.

Das Landgericht Köln hat dem Käufer eines VW Golf VII mit Urteil vom 13. März 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az.: 6 S 166/22). In dem Golf 1,6 TDI kämen unzulässige Abschalteinrichtungen zum Einsatz. Der Käufer habe daher Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises.

Das OLG Brandenburg hat dem Käufer eines VW T6 Schadenersatz zugesprochen (Az.: 5 U 106/23). In dem Fahrzeug komme eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung zum Einsatz. Der Kläger habe daher Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises, entschied das OLG.

Halter eines VW T5 werden derzeit von VW angeschrieben, damit sie ihr Fahrzeug in die Werkstatt bringen und ein Software-Update der Motorsteuergeräts aufspielen lassen. Grund für den Rückruf, der unter der Aktionsnummer 23M4 durchgeführt wird, ist nach Angaben von VW, dass die Stickoxid-Emissionen bei den betroffenen T5 verbessert werden sollen, insbesondere bei niedrigere Außentemperarturen.