Rückrufservice

Audi Abgasskandal - Schadenersatz für Audi A4 - Verjährung beachten

Das Landgericht Ravensburg hat einem Käufer eines Audi A4 3.0 TDI im Abgasskandal Schadenersatz zugesprochen. Dass er das Fahrzeug bereits privat weiterverkauft hatte, stand seinem Schadenersatzanspruch nicht im Weg.

Der Kläger hatte den Audi A4 3.0 TDI im September 2019 als Gebrauchtwagen gekauft. In dem Fahrzeug kommt ein 3-Liter-V-TDI mit der Abgasnorm Euro 6 zum Einsatz. Das Modell war von einem verpflichtenden Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung betroffen. So wurde in dem Fahrzeug die sog. Aufheizstrategie verwendet. Diese sorgt dafür, dass die Grenzwerte für den Stickoxid-Ausstoß im Prüfmodus eingehalten werden. Im realen Fahrbetrieb kommt die Funktion jedoch kaum zum Einsatz, so dass der Emissionsausstoß steigt und die gesetzlichen Grenzwerte nicht mehr eingehalten werden. Der Kläger machte daher Schadenersatzansprüche geltend.

Die Klage hatte Erfolg. Das LG Ravensburg entschied, dass der Kläger Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB habe.

Audi habe das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form der sog. Aufheizstrategie in den Verkehr gebracht. Diese komme jedoch fast nur unter den Bedingungen wie sie im Prüfmodus des NEFZ herrschen zum Einsatz. Schon kleine Abweichungen im Fahrprofil und Umgebungsbedingungen führten zur Abschaltung der Aufheizstrategie und in der Folge für einen erhöhten Stickoxid-Ausstoß. Die Aufheizstrategie stelle deshalb eine unzulässige Abschalteinrichtung dar, machte das LG Ravensburg deutlich.

Durch die unzulässige Abschalteinrichtung habe dem Fahrzeug der Verlust der Zulassung gedroht. Dem Kläger sei schon mit Abschluss des Kaufvertrags ein Schaden entstanden. Es könne davon ausgegangen werden, dass er den Audi A4 nicht gekauft hätte, wenn er Kenntnis von der unzulässigen Abschalteinrichtung verbunden mit der möglichen Stilllegung des Fahrzeugs gehabt hätte, so das Gericht.

Er habe daher Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs könne er die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer verlangen. Da er den Pkw bereits an Dritte weiterverkauft hat, müsse er sich den Erlös aus der Weiterveräußerung ebenfalls anrechnen lassen, entschied das LG Ravensburg.

Schon zahlreiche Gerichte, darunter u.a. die Oberlandesgerichte München, Frankfurt, Koblenz, Naumburg oder Hamm, haben Audi im Abgasskandal inzwischen zu Schadenersatz verurteilt. „Die Chancen Schadenersatzansprüche durchzusetzen, stehen also gut. Allerdings muss die Verjährung der Ansprüche im Blick behalten werden. Wer 2019 einen Rückruf erhalten hat, sollte seine Ansprüche aufgrund der dreijährigen Verjährungsfrist bis Ende 2022 geltend machen“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/audi-im-abgasskandal

Abgas-Skandal

Hier mehr zu diesem Rechtsgebiet erfahren oder anrufen +49 711 - 520 888 0.
Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Kalaitsidou
Tel:  0711 / 520 888 - 0
Fax: 0711 / 520 888 - 23  
E-Mail: info@oeltod-anwalt.de

Kontaktieren Sie uns

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@bruellmann.de widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. *
CAPTCHA
Aktuelles

Der Käufer eines Audi Q5 hat im Dieselskandal Anspruch auf Schadenersatz. Das hat das Landgericht Arnsberg mit Urteil vom 22. Juli 2025 entschieden (Az.: I-1 O 234/23). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut und der Käufer zumindest fahrlässig geschädigt wurde. Er habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

Im Abgasskandal hat das Landgericht Karlsruhe einem Käufer eines VW T5 Schadenersatz zugesprochen (Az. 24 O 17/24). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem VW T5 eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung zum Einsatz kommt. „Unser Mandant hat nun Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – 5.600 Euro“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, der das Urteil erstritten hat.

Das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen hat mit Urteil vom 8. Januar 2026  dem Käufer eines VW T6 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 2 U 2182/20). Das OLG Bremen stellte fest, dass in dem VW T6 California Ocean 2.0 TDI des Klägers unzulässige Abschalteinrichtungen zum Einsatz kommen und der Kläger zumindest fahrlässig geschädigt worden sei. Daher habe er Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 15 Prozent des Kaufpreises – rund 12.000 Euro.

Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 10. November 2025 dem Käufer eines VW Golf 1.6 TDI Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen. Das Gericht stellte fest, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung zum Einsatz kommt.Der Kläger hatte den VW Golf 1.6 TDI mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 im November 2015 als Neuwagen gekauft. Der Motor EA 288 ist das Nachfolgemodell des durch den Abgasskandal bekannt gewordenen Dieselmotors des Typs EA 189.

BMW muss im Abgasskandal einem Käufer eines BMW 420d Schadenersatz leisten. Das hat das Landgericht Oldenburg mit Urteil vom 15. Dezember 2025 entschieden (Az. 18 S 86/25). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass BMW eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung (AGR) eingesetzt hat. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises.

Der Käufer eines Seat Ateca erhält im Abgasskandal Schadenersatz. Das hat das Landgericht Ravensburg mit Urteil vom 23. Juli 2025 entschieden (Az. 2 O 38/24). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird und sprach dem Kläger Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises zu – knapp 4.000 Euro.