Rückrufservice

Audi im Abgasskandal zu Schadensersatz bei Audi SQ5 3,0 verurteilt

Audi ist im Abgasskandal zu Schadensersatz verpflichtet. Nicht nur bei Fahrzeugen mit den kleineren Dieselmotoren des Typs EA 189, sondern auch bei Modellen mit größeren 3-Liter-Dieselmotoren. Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit Urteil vom 5. Juni 2020 entschieden, dass Audi Schadensersatz bei einem Audi SQ5 3.0 TDI leisten muss, weil in dem 3-Liter-Motor des Fahrzeugs eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut ist (Az.: 8 U 1803/19).

Die Klägerin hatte den Audi SQ5 3.0 TDI im April 2016 als Gebrauchtwagen gekauft. In dem SUV wird ein V6-Dieselmotor des Typs EA 897evo mit der Abgasnorm Euro 6 verwendet. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat für das Fahrzeug einen verpflichtenden Rückruf angeordnet, damit eine unzulässige Abschalteinrichtung in der Motorsteuerungs-Software entfernt werden kann.

Die Klägerin machte Schadensersatzansprüche geltend und hatte vor dem OLG Koblenz Erfolg. Das Gericht entschied, dass der Klägerin wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs habe sie einen Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer.

Das OLG Koblenz stellte fest, dass es sich bei der installierten sog. „schnellen Motoraufwärmfunktion“ um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Diese Funktion springe nahezu nur im Prüfzyklus an während die Minderung des Stickoxid-Ausstoßes im realen Straßenverkehr überwiegend ausbleibt. Dass es sich dabei um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt, werde schon durch den Rückruf des KBA deutlich. Die Behörde hat zudem darauf hingewiesen, dass dem Fahrzeug der Entzug der Betriebserlaubnis drohen kann, wenn die Funktion nicht entfernt wird.

Audi habe das Fahrzeug in den Verkehr gebracht und die unzulässige Abschalteinrichtung dabei verschwiegen. Genehmigungsbehörde und Verbraucher seien dadurch bewusst getäuscht worden, führte das OLG aus.

 Ein Käufer dürfe aber davon ausgehen, dass ein Fahrzeug den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Daher liege der Schaden schon im Abschluss des Kaufvertrags. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin den Kaufvertrag bei Kenntnis der Abgasmanipulationen nicht abgeschlossen hätte, so das OLG. Dieser Schaden lasse sich auch nicht durch die Installation eines Software-Updates beseitigen. Denn das würde bedeuten, dass die Klägerin an einem Vertrag festhalten muss, den sie bei Kenntnis des sittenwidrigen Verhaltens von Audi so nicht abgeschlossen hätte. Der Kaufvertrag sei daher rückabzuwickeln, entschied das OLG Koblenz.

„Zahlreiche Audi-Modelle mit 3-Liter-Dieselmotoren wurden vom Kraftfahrt-Bundesamt wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung zurückgerufen. Das Urteil zeigt, dass die betroffenen Fahrzeughalter in diesen Fällen gute Chancen haben, Schadensersatzansprüche durchzusetzen“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

 

 

 

Hier mehr zu diesem Rechtsgebiet erfahren oder anrufen +49 711 - 520 888 0.
Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Kalaitsidou
Tel:  0711 / 520 888 - 0
Fax: 0711 / 520 888 - 23  
E-Mail: info@oeltod-anwalt.de

Kontaktieren Sie uns

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@bruellmann.de widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. *
CAPTCHA
Aktuelles

Das Thüringer Oberlandesgericht hat dem Käufer eines VW Golf mit Urteil vom 22. Dezember 2025 (Az. 3 U 60/22) Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen. Das OLG kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt und der Kläger Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises hat. Schadenersatz schon bei Fahrlässigkeit 

Unter dem Code 23M7 wurden Halter eines VW Touareg bereits im Herbst 2024 aufgefordert, ihr Fahrzeug in die Werkstatt zu bringen, damit eine unzulässige Abschalteinrichtung entfernt werden kann. Nun werden sie offenbar erneut angeschrieben, damit sie dem Rückruf nachkommen und das Software-Update installieren lassen. 

Bereits im August 2024 hatte das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) den Rückruf unter dem Code 23M5 für Modelle des VW Amarok veröffentlicht. In den vergangenen Tagen haben betroffene Fahrzeughalter erneut Post vom KBA erhalten und werden aufgefordert, dem Rückruf zu folgen und ein Software-Update aufspielen zu lassen. Anderenfalls drohe die Zwangsstillegung des Fahrzeugs.

Halter eines VW T5 erhalten derzeit vermehrt Post vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA). Inhalt ist die erneute Aufforderung dem Rückruf unter dem Code 23M4 zu folgen und ein Software-Update aufspielen zu lassen. In dem Schreiben heißt es weiter, dass die Stilllegung des Fahrzeugs droht, wenn die Maßnahme nicht durchgeführt wird.

Der Käufer eines VW T6 erhält im Abgasskandal 7,5 Prozent des Kaufpreises, knapp 5.300 Euro, zurück. Das hat das Landgericht Stuttgart entschieden (Az. 17 O 214/25). „Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt, dass in dem VW T6 unseres Mandanten eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird und er Anspruch auf Schadenersatz hat“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLMANN Rechtsanwälte, der das Urteil erstritten hat.

Der Käufer eines BMW 330 Diesel erhält im Abgasskandal zehn Prozent des Kaufpreises zurück. Das hat das Landgericht Stendal mit Urteil vom 13. November 2025 entschieden (Az. 22 S 36/25). Ausschlaggebend für den Schadenersatzanspruch ist die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines sog. Thermofensters bei der Abgasrückführung.