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Audi mit unzulässigem Thermofenster – OLG Hamm spricht Schadenersatz zu

Das OLG Hamm hat Audi im Abgasskandal zu Schadenersatz verurteilt. Mit Urteil vom 14. September 2026 (Az. I-8 U 108/25) hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass in dem Audi des Klägers eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters zum Einsatz kommt und der Kläger zumindest fahrlässig geschädigt wurde. Er habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von fünf Prozent des Kaufpreises. Das Urteil hat Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte, erstritten.

Der Kläger hatte den Audi im Dezember 2016 zum Preis von 37.000 Euro gekauft. Im Dezember 2024 erhielt er von Audi einen Rückruf unter dem Code 23DW wegen eines unzulässigen Thermofensters bei der Abgasreinigung. Das Thermofenster sorgte dafür, dass die Abgasrückführung (AGR) nur in einem festgelegten Temperaturrahmen vollständig arbeitet und die AGR-Rate bei niedrigeren und höheren Außentemperaturen reduziert wird. 

 

Rückruf wegen Thermofenster

Das Kraftfahrt-Bundesamt hatte den Rückruf wegen des unzulässigen Thermofensters für Fahrzeuge des Typs Audi A4, A5, A6, A7, A8, Q5 und Q7 der Baujahre 2010 bis 2017 angeordnet. „Unser Mandant ließ das folgende Software-Update zwar aufspielen, dennoch haben wir Schadenersatzansprüche geltend gemacht“, so Rechtsanwalt Gisevius.

 

OLG Hamm: Unzulässige Abschalteinrichtung liegt vor

Das OLG Hamm folgte der Argumentation, dass das Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt und der Kläger Anspruch auf Schadenersatz hat. 

Eine unzulässige Abschalteinrichtung liege vor, wenn dadurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems schon unter üblichen Betriebsbedingungen reduziert wird. Maßgeblich seien dabei die Fahrbedingungen im Gebiet der gesamten EU und nicht nur in einem einzelnen Mitgliedsstaat, machte das OLG Hamm mit Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH vom 14. Juli 2022 (Az. C-128/20, C-134/20 und C-145/20) deutlich. 

Abgas-Skandal, Automotive

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Zeitpunkt des Vertragsschlusses entscheidend

Das Thermofenster sei daher als unzulässige Abschalteinrichtung zu werten. Ursprünglich sei es so bedatet gewesen, dass die AGR-Rate bei Außentemperaturen unter 15 und über 33 Grad reduziert wurde, so das Gericht. Nach Angaben von Audi werde die AGR-Rate nach dem Update bei Außentemperaturen unter 3 und über 37 Grad reduziert. Das ändere aber nichts daran, dass es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt, da auch diese Temperaturen im Gebiet der EU üblich seien, so das OLG Hamm. „Zudem machte das Gericht deutlich, dass es ohnehin auf die Bedatung des Thermofensters zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags ankommt“, so Rechtsanwalt Gisevius.

 

Fehlerhafte Übereinstimmungsbescheinigung

Audi habe trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und damit fehlerhaft bestätigt, dass es den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Dadurch sei der Kläger zumindest fahrlässig geschädigt worden, denn es könne davon ausgegangen werden, dass er das Auto nicht zu diesem Preis gekauft hätte, wenn er Kenntnis von der unzulässigen Abschalteinrichtung gehabt hätte.

„Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2023 besteht schon bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers Anspruch auf Schadenersatz. Anders als bei einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung wird der Kaufvertag bei Fahrlässigkeit aber nicht rückabgewickelt. Stattdessen hat der Käufer Anspruch auf den sog. Differenzschaden in Höhe von fünf bis 15 Prozent des Kaufpreises“, erklärt Rechtsanwalt Gisevius.

 

Schadenersatz für Käufer

Das OLG Hamm bezifferte den Differenzschaden mit fünf Prozent des Kaufpreises. Eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer wird nicht abgezogen und der Kläger kann das Fahrzeug behalten.

„Das Urteil des OLG Hamm und zahlreiche weitere Gerichtsentscheidungen zeigen, dass die Chancen auf Schadenersatz gestiegen sind, nachdem der BGH entschieden hat, dass schon Fahrlässigkeit des Autoherstellers für Schadenersatzansprüche ausreicht. Davon können insbesondere auch die Halter eines Fahrzeugs mit einem unzulässigen Thermofenster profitieren“, so Rechtsanwalt Gisevius.

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Wegen Brandgefahr durch einen möglichen Kurzschluss in der Hochvolt-Batterie muss Ford über 250.000 Ford Kuga Plug-in-Hybride zurückrufen, davon rund 69.000 in Deutschland. Im August hat Ford mit dem Rückruf unter dem Code 25SC4 begonnen.Das Kraftfahrt-Bundesamt führt den Rückruf unter der Referenznummer 15919R und überwacht die Aktion. Nach Angaben der Behörde sind von dem Rückruf Ford Kuga PHEV der Baujahre August 2019 bis März 2026 betroffen. 

Mit steigendem Ölverbrauch fing es an und am Ende hatte der VW 6 einen kapitalen Motorschaden. Reparaturkosten ca. 21.000 Euro. „Ursache für den Motorschaden ist unserer Meinung nach ein Konstruktionsfehler. Wir wollen daher für unseren Mandanten auf Schadenersatz klagen“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Die ARAG-Rechtsschutzversicherung des T6-Halters verweigerte zwar zunächst die Deckungszusage, doch damit kam sie beim Landgericht Traunstein nicht durch. Mit Urteil vom 29. September 2026 (Az.

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Schon Ende November 2024 veröffentlichte das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA), dass Audi Fahrzeuge des Typs Audi A4, A5, A6, A7, A8, Q5 und Q7 der Baujahre 2010 bis 2017 wegen eines Thermofensters bei der Abgasrückführung zurückrufen muss. Audi führt den Rückruf unter dem Code 23DW durch, das KBA führt den Rückruf unter der Referenznummer 14571. Für  betroffene Audi-Fahrer, die den Rückruf bis jetzt nicht haben durchführen lassen, wird es eng. Ihnen droht die Zwangsstilllegung ihres Fahrzeugs.

Wegen Brandgefahr muss Mercedes Modelle des Mercedes EQA aus dem Produktionszeitraum Februar 2021 bis Juli 2024 zurückrufen. Bei den E-Fahrzeugen kann es durch einen Kurzschluss in der Hochvolt-Batterie zum Fahrzeugbrand kommen.  Nach Angaben des Kraftfahrt-Bundesamts soll deshalb in der Werkstatt die HV-Batterie ausgetauscht werden. Betroffene Käufer müssen das Brandrisiko nicht hinnehmen. Sie können ggf. Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags haben, wie zwei Urteile des Landgerichts Stuttgart vom 30. Juli 2026 zeigen (Az. 53 O 3/26 und 53 O 27/26).

Unter dem Code 25SC4 ruft Ford allein in Deutschland mehr als 67.000 Ford Kuga (PHEV) aus dem Produktionszeitraum August 2019 bis Juni 2026 zurück. Grund für den Rückruf ist, dass es durch einen Kurzschluss in der Hochvolt-Batterie zum Fahrzeugbrand kommen kann. Nun hat das Landgericht Regensburg mit Versäumnisurteil vom 27. Juli 2026 (Az. 84 O 872/26) entschieden, dass ein betroffener Ford-Kunde Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags hat. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und Ford hat inzwischen Einspruch eingelegt.