Die Audi AG hat im Abgasskandal eine weitere Niederlage kassiert. Mit Urteil vom 12. Januar 2021 entschied das Landgericht Ulm, dass die Audi AG bei einem Audi A6 3,0 Liter TDI mit der Schadstoffklasse Euro 5 wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung Schadenersatz leisten muss (Az.: 4 O 424/20).
Die Liste der verbraucherfreundlichen Urteile gegen die Audi AG bei Fahrzeugen mit 3-Liter V6-Dieselmotoren wächst weiter. „Bisher ging es dabei überwiegend um Audi-Dieselfahrzeuge mit der Abgasnorm Euro 6. Die Entscheidung des Landgerichts Ulm zeigt, dass sich Schadenersatzansprüche auch bei Audi-Modellen mit der Schadstoffklasse Euro 5 durchsetzen lassen“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte, der den Schadenersatz für seine Mandanten am LG Ulm durchgesetzt hat.
Anders als der durch den VW-Dieselskandal hinlänglich bekannt gewordene Dieselmotor EA 189 werden die größeren 3-Liter V6-Dieselmotoren des Typs EA 896 bzw. EA 897 nicht von VW, sondern von Audi hergestellt. Auch bei diesen Motoren wurden unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat deshalb unter dem Code 23X6 verpflichtende Rückrufe für die betroffenen Modelle angeordnet.
Von einem solchen Rückruf war auch der Audi A6 3,0 Liter TDI des Klägers betroffen. Er ließ das folgende Software-Update zwar aufspielen, machte aber auch Schadenersatzansprüche geltend.
Die Klage hatte vor dem Landgericht Ulm Erfolg. In dem Fahrzeug komme unstrittig eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form einer schnellen Motoraufwärmfunktion zum Einsatz. Diese sorge im Prüfmodus für eine Reduzierung des Stickoxid-Ausstoßes. Allerdings sei sie im realen Straßenverkehr überwiegend nicht aktiviert, so dass der Stickoxid-Ausstoß ansteige und die Grenzwerte für die Abgasnorm Euro 5 nicht eingehalten würden, führte das Gericht aus.
Ein Käufer dürfe aber erwarten, dass ein Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Dies sei hier nicht der Fall. Die Zulassung nach der Abgasnorm Euro 5 wurde nur durch die Verwendung einer unzulässigen Abschalteirichtung erreicht. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger das Fahrzeug bei Kenntnis der Abgasmanipulationen nicht gekauft hätte. Er sei vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und habe daher Anspruch auf Schadenersatz. Der Kaufvertrag müsse rückabgewickelt werden, so das LG Ulm.
Der Kläger hatte den Audi A6 im Juni 2016 als Gebrauchtwagen mit einem Kilometerstand von knapp 158.000 km zu einem Preis von 31.000 Euro gekauft und ist damit ca. 79.000 Kilometer gefahren. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs hat er nun Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer. Er bekommt für den Audi A6 mit knapp 237.000 Kilometern „auf dem Tacho“ noch rund 13.700 Euro plus Zinsen.
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„Das KBA hat unter dem Code 23X6 Rückrufe für verschiedene Audi-Modelle angeordnet. Betroffene Fahrzeughalter haben gute Chancen, Schadenersatzansprüche durchzusetzen. Das gilt umso mehr, nachdem der EuGH am 17. Dezember 2020 entschieden hat, dass Abschalteinrichtungen grundsätzlich unzulässig und Ausnahmen nur möglich sind, wenn sie dem unmittelbaren Schutz des Motors vor Beschädigung dienen. Ein Rückruf durch das KBA ist keine Voraussetzung für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen“, so Rechtsanwalt Gisevius.
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