Das OLG Stuttgart hat dem Käufer eines Audi Q5 3.0 TDI mit Urteil vom 6. August 2026 (Az. 24 U 87/24) Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen. Der Kläger bekommt nach dem Urteil zehn Prozent vom Kaufpreis zurück – 3.980 Euro.
Der Kläger hatte den Audi Q5 3.0 TDI im Dezember 2017 als Gebrauchtwagen mit einem Kilometerstand von rund 59.000 Kilometern zum Preis von 39.800 Euro gekauft. Für das Fahrzeug gab es im Zuge des Dieselskandals einen Rückruf wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Das folgende Software-Update hatte der Kläger im März 2019 installieren lassen.
Er machte dennoch Schadenersatzansprüche wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung geltend. Das Thermofenster sei durch das Software-Update nicht beseitigt, sondern lediglich ausgeweitet worden. Außerhalb eines Temperaturkorridors von -6 Grad und +37 Grad und somit unter üblichen Betriebsbedingungen werde die Abgasrückführungsrate (AGR-Rate) weiterhin reduziert.
Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung
Das OLG Stuttgart bestätigte, dass es sich bei dem vorliegenden Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Die Abgasrückführung müsse als Emissionskontrollsystem unter normalen Betriebsbedingungen, die im normalen Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, uneingeschränkt wirksam sein, machte das Gericht deutlich. Dabei seien unter normalen Betriebsbedingungen, Fahrbedingungen wie sie im Gebiet der Europäischen Union üblich sind, zu verstehen. So zählten Außentemperaturen zwischen -15 und +40 Grad im Gebiet der EU zu den normalen Betriebsbedingungen, führte das OLG weiter aus.
Audi habe selbst eingeräumt, dass durch das verwendete Thermofenster die AGR-Rate bei Temperaturen unter -6 Grad und über +37 Grad reduziert wird. Daher handele es sich bei dem Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung, stellte das Gericht fest.
Abgas-Skandal, Automotive
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Fehlerhafte Übereinstimmungsbescheinigung
Trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung habe Audi eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und damit fehlerhaft bestätigt, dass es den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Dadurch sei der Kläger zumindest fahrlässig geschädigt worden, denn es könne davon ausgegangen werden, dass es das Fahrzeug bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung zumindest nicht zu diesem Preis gekauft hätte. Der Kläger habe daher nach der Rechtsprechung des BGH Anspruch auf den sog. Differenzschadensersatz, entschied das OLG Stuttgart.
10 Prozent vom Kaufpreis zurück
„Anders als bei einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung wird der Kaufvertrag bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers nicht rückabgewickelt. Stattdessen hat der Käufer Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens und kann das Auto behalten. Dabei muss der Differenzschadenersatzanspruch nach der Rechtsprechung des BGH zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises betragen“, erklärt Rechtsanwalt Frederick Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Das OLG Stuttgart legte den Schadenersatzanspruch mit 10 Prozent des Kaufpreises fest – 3.980 Euro. Eine Nutzungsentschädigung für die gefahren rund 78.000 Kilometer wird nicht abgezogen.
„Da der Autohersteller nach der Rechtsprechung des BGH schon bei Fahrlässigkeit haftet, sind die Chancen auf Schadenersatz im Abgasskandal weiter gestiegen“, so Rechtsanwalt Gisevius.
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