Der Käufer eines Audi Q5 hat im Dieselskandal Anspruch auf Schadenersatz. Das hat das Landgericht Arnsberg mit Urteil vom 22. Juli 2025 entschieden (Az.: I-1 O 234/23). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut und der Käufer zumindest fahrlässig geschädigt wurde. Er habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.
Der Kläger hatte den Audi Q5 2.0 TDI Quattro mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 im Juni 2021 als Gebrauchtwagen zum Preis von 36.750 Euro gekauft. Er machte Schadenersatzansprüche geltend, weil in dem Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen zum Einsatz kämen. So werde u.a. die Abgasrückführung (AGR) in Abhängigkeit vom Umgebungsluftdruck ab einer Höhe von 1.000 Metern reduziert, was zu einem Anstieg der Stickoxid-Emissionen führe.
Reduzierung der AGR-Rate ab 1.000 Höhenmetern
Das LG Arnberg bestätigte, dass es sich bei der umgebungsdruckabhängigen Anpassung der AGR-Rate ab 1.000 Höhenmetern um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele. Eine unzulässige Abschalteinrichtung liege vor, wenn dadurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter üblichen Betriebsbedingungen reduziert wird. Das sei hier der Fall, so das Gericht. Denn Fahrten in einer Höhe oberhalb 1.000 Metern seien im Gebiet der EU üblich. Ob darüber hinaus noch weitere unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet werden, könne offenbleiben, so das LG Arnsberg.
Denn Audi habe trotz der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und damit fehlerhaft bescheinigt, dass es den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Dadurch sei der Kläger zumindest fahrlässig geschädigt worden, da davon ausgegangen werden könne, dass er das Auto bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht zu diesem Preis gekauft hätte.
Schadenersatz auch bei Fahrlässigkeit
Abgas-Skandal, Automotive
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„Nach der Rechtsprechung des BGH hat ein Käufer im Abgasskandal schon bei Fahrlässigkeit des Autobauers Anspruch auf Schadenersatz. Bei Fahrlässigkeit wird der Kaufvertrag nicht vollständig rückabgewickelt, stattdessen kann der Käufer den Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 5 bis 15 Prozent des Kaufpreises verlangen. Das Fahrzeug kann er dann behalten“, so Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Das LG Arnsberg folgte der höchstrichterlichen Rechtsprechung und bezifferte den Schadenersatzanspruch am unteren Rand mit 5 Prozent des Kaufpreises. Eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer wird nicht abgezogen.
Fazit: Chancen auf Schadenersatz durch BGH-Rechtsprechung gestiegen
„Da den Autoherstellern nach der Rechtsprechung des BGH keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung mehr nachgewiesen werden muss, haben sich die Chancen auf Schadenersatz im Abgasskandal weiter erhöht. Zahlreiche Gerichte haben bereits Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens zugesprochen“, so Rechtsanwalt Gisevius.
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