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Audi Q5 im Abgasskandal - LG Köln spricht Schadenersatz zu

Das Landgericht Köln hat die Audi AG im Abgasskandal zu Schadenersatz verurteilt. Mit Urteil vom 12. Februar 2021 entschied das LG Köln, dass die Audi AG einen Audi Q5 zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstatten muss (Az. 20 O 32/20).

Der Audi Q5 des Klägers ist mit einem 3-Liter-Turbodieselmotor mit der Abgasnorm Euro 5 ausgestattet. Ein verpflichtender Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung liegt für das Modell nicht vor. Die Schadenersatzklage war dennoch erfolgreich.

Audi habe in dem Q5 ein Thermofenster bei der Abgasrückführung verwendet. Dabei handele es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung und der Kläger sei dadurch sittenwidrig geschädigt worden, so das LG Köln.

Durch das Thermofenster wird die Abgasreinigung bei Außentemperaturen, die über oder unter einem festgelegten Korridor liegen, reduziert. Das führt dazu, dass die Abgasreinigung zwar bei Umgebungstemperaturen wie sie auf dem Prüfstand herrschen, vollständig arbeitet, bei Außentemperaturen wie sie einen überwiegenden Teil des Jahres vorliegen aber reduziert wird. Folge ist ein steigender Stickoxid-Ausstoß.

Audi führte an, dass es ausreiche, wenn die Emissionswerte im Prüfmodus eingehalten werden. Mit dieser Argumentation kam der Autobauer aber beim Gericht nicht durch. Durch das Thermofenster arbeite die Abgasreinigung nur einen geringen Teil des Jahres vollständig. 2020 habe die Durchschnittstemperatur in Deutschland beispielsweise nur in drei Monaten innerhalb dieses Thermofensters gelegen. Zudem sei auch das On-Board-Diagnose-System so eingestellt, dass selbst bei deutlich erhöhten Stickoxid-Emissionen keine Fehlermeldung angezeigt werde. Der Käufer sei sittenwidrig geschädigt worden und habe Anspruch auf Schadenersatz.

„Das Urteil des LG Köln zeigt, dass ein amtlicher Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt keine Voraussetzung ist, um Schadenersatzansprüche im Abgasskandal durchzusetzen“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen hilft auch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17. Dezember 2020. Der EuGH hat klargestellt, dass Abschalteinrichtungen grundsätzlich unzulässig sind, wenn sie im realen Straßenverkehr zu einen erhöhten Emissionsausstoß führen. Ausnahmen seien nur möglich, wenn sie dem unmittelbaren Schutz des Motors vor Beschädigung dienen. „Damit sind auch Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtungen einzustufen“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Abgas-Skandal

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Aktuelles

VW muss dem Käufer eines VW Passat Schadenersatz im Abgasskandal zahlen. Das hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 17. September 2025 entschieden (Az. 29 U 120/21). In dem VW Passat komme eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz, so das Gericht. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

Das OLG Oldenburg hat einem Käufer eines Audi Q5 mit Urteil vom 16. Oktober 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 1 U 37/25). Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – rund 5.000 Euro, so das Gericht.Der Kläger hatte den Audi Q5 2.0 TDI im Dezember 2015 gekauft. In dem Fahrzeug kommt ein vom Mutterkonzern VW gebauter Dieselmotor des Typs EA 288 zum Einsatz. Wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen machte der Kläger Schadenersatzansprüche geltend.

Mit Urteil vom 17. September 2025 hat das OLG München dem Käufer eines VW T6 wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung Schadenersatz zugesprochen (Az. 7 U 1008/25 e). Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises.

Im Abgasskandal hat das OLG Karlsruhe einem Käufer eines VW Passat mit Urteil vom 12. Mai 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az. 8 U 250/22). VW habe eine unzulässige Abschalteinrichtung in dem Pkw verwendet und den Käufer fahrlässig geschädigt. Dieser habe daher Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises.

Bei Klagen im Abgasskandal kommt es immer wieder vor, dass die Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage verweigert. Der Bundesgerichtshof hat die Rechte der Versicherungsnehmer mit Urteil vom 15. Oktober 2025 erheblich gestärkt (Az. IV ZR 86/24). Der BGH hat deutlich gemacht, dass der Deckungsschutz in der Regel mit dem Erwerb des Fahrzeugs besteht und nicht erst, wenn es auf den Käufer zugelassen ist.

Das OLG Stuttgart hat einem Käufer eines Mercedes E 220 CDI Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen. Mercedes habe in dem Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet und den Kläger zumindest fahrlässig geschädigt. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises, entschied das OLG Stuttgart mit Urteil vom 25. März 2025 (Az. 22 U 835/21).