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Audi Q5 - OLG Hamm spricht Schadenersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtung zu

Mit Urteil vom 11. Juni 2025 hat das OLG Hamm Schadenersatz bei einem Audi Q5 wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung zugesprochen (Az. I-8 U 65/24). Der Käufer sei zumindest fahrlässig geschädigt worden und habe Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises, urteilte das Gericht.  

„Der BGH hat im Juni 2023 entschieden, dass im Abgasskandal schon bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers Schadenersatzansprüche bestehen. Anders als bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung wird der Kaufvertrag bei Fahrlässigkeit aber nicht rückabgewickelt. Stattdessen hat der Käufer Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 5 bis 15 Prozent des Kaufpreises und kann das Fahrzeug behalten“, erklärt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Das OLG Hamm ist der Rechtsprechung des BGH gefolgt. 

Der Kläger in dem zugrunde liegenden Fall machte Schadenersatzansprüche geltend, weil in seinem Audi Q5 2.0 TDI Quattro eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt. Diese bewirkt, dass die Abgasrückführung (AGR) an den Umgebungsdruck angepasst wird, so dass die AGR-Rate ab einer Höhe von 1.000 Metern reduziert wird. Dadurch steigt der Ausstoß der Stickoxid-Emissionen.

Das OLG Hamm bestätigte, dass es sich bei dieser Funktion um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele. Eine unzulässige Abschalteinrichtung liege vor, wenn dadurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems schon unter normalen Betriebsbedingungen reduziert werde. Das sei hier der Fall. Denn Autofahrten in einer Höhe von über 1.000 Metern seien im EU-Gebiet üblich.

Audi habe trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und damit fehlerhaft bestätigt, dass es den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Dabei können sich Audi nicht darauf berufen, dass der Motor von der Konzernmutter VW hergestellt wurde, führte das OLG Hamm aus.

Der Kläger sei durch die unzutreffende Übereinstimmungsbescheinigung auch zumindest fahrlässig geschädigt worden. Denn er habe einen überhöhten Kaufpreis gezahlt, der den objektiven Wert des Fahrzeugs überschritt. Es sei davon auszugehen, dass er das Fahrzeug bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung zumindest nicht zu diesem Preis gekauft hätte, so das Gericht weiter. Er habe daher Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens, den das OLG Hamm mit 5 Prozent des Kaufpreises bezifferte. Eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer wird nicht abgezogen.

„Da den Autoherstellern nach der Rechtsprechung des BGH keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung mehr nachgewiesen werden muss, haben sich die Chancen auf Schadenersatz im Abgasskandal weiter erhöht. Neben dem OLG Hamm haben bereits zahlreiche weitere Gerichte Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens zugesprochen“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Abgas-Skandal, Automotive

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Aktuelles

Das Landgericht Zwickau hat mit Urteil vom 5. November 2025 der Käuferin eines VW T6 Schadenersatz zugesprochen (Az. 5 O 678/23). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeuge unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet werden und sprach der Klägerin Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises zu.

Die Käuferin eines VW Golf hat im Abgasskandal Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 15 Prozent des Kaufpreises. Das hat das OLG Hamm mit Urteil vom 13. Juni 2025 entschieden (Az. I-44 U 1/23). In dem Fahrzeug werde eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form der sog. Fahrkurvenerkennung verwendet, so das OLG.

Im Abgasskandal hat das Landgericht Bremen dem Käufer eines VW T6 mit Urteil vom 20. Juni 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az. 8 O 1985/23). Das Gericht stellte fest, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – rund 8.700 Euro.

VW ruft unter dem Code 93FK Plug-in-Hybride des VW Touareg wegen Brandgefahr zurück. Betroffen sind nach Angaben des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) Fahrzeuge aus dem Produktionszeitraum vom 27. September 2018 bis 21. August 2024. 

Das OLG Dresden hat der Käuferin eines VW Sharan mit Urteil vom 9. September 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 3 U 604/25). VW habe in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet. Die Klägerin habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

VW muss dem Käufer eines VW Passat Schadenersatz im Abgasskandal zahlen. Das hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 17. September 2025 entschieden (Az. 29 U 120/21). In dem VW Passat komme eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz, so das Gericht. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.