Mit Urteil vom 11. Juni 2025 hat das OLG Hamm Schadenersatz bei einem Audi Q5 wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung zugesprochen (Az. I-8 U 65/24). Der Käufer sei zumindest fahrlässig geschädigt worden und habe Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises, urteilte das Gericht.
„Der BGH hat im Juni 2023 entschieden, dass im Abgasskandal schon bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers Schadenersatzansprüche bestehen. Anders als bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung wird der Kaufvertrag bei Fahrlässigkeit aber nicht rückabgewickelt. Stattdessen hat der Käufer Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 5 bis 15 Prozent des Kaufpreises und kann das Fahrzeug behalten“, erklärt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Das OLG Hamm ist der Rechtsprechung des BGH gefolgt.
Der Kläger in dem zugrunde liegenden Fall machte Schadenersatzansprüche geltend, weil in seinem Audi Q5 2.0 TDI Quattro eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt. Diese bewirkt, dass die Abgasrückführung (AGR) an den Umgebungsdruck angepasst wird, so dass die AGR-Rate ab einer Höhe von 1.000 Metern reduziert wird. Dadurch steigt der Ausstoß der Stickoxid-Emissionen.
Das OLG Hamm bestätigte, dass es sich bei dieser Funktion um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele. Eine unzulässige Abschalteinrichtung liege vor, wenn dadurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems schon unter normalen Betriebsbedingungen reduziert werde. Das sei hier der Fall. Denn Autofahrten in einer Höhe von über 1.000 Metern seien im EU-Gebiet üblich.
Audi habe trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und damit fehlerhaft bestätigt, dass es den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Dabei können sich Audi nicht darauf berufen, dass der Motor von der Konzernmutter VW hergestellt wurde, führte das OLG Hamm aus.
Der Kläger sei durch die unzutreffende Übereinstimmungsbescheinigung auch zumindest fahrlässig geschädigt worden. Denn er habe einen überhöhten Kaufpreis gezahlt, der den objektiven Wert des Fahrzeugs überschritt. Es sei davon auszugehen, dass er das Fahrzeug bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung zumindest nicht zu diesem Preis gekauft hätte, so das Gericht weiter. Er habe daher Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens, den das OLG Hamm mit 5 Prozent des Kaufpreises bezifferte. Eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer wird nicht abgezogen.
„Da den Autoherstellern nach der Rechtsprechung des BGH keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung mehr nachgewiesen werden muss, haben sich die Chancen auf Schadenersatz im Abgasskandal weiter erhöht. Neben dem OLG Hamm haben bereits zahlreiche weitere Gerichte Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens zugesprochen“, so Rechtsanwalt Gisevius.
Abgas-Skandal, Automotive
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