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Audi Q7 - LG Berlin spricht Schadenersatz im Abgasskandal zu

Die Audi AG muss im Abgasskandal einen Audi Q7 3.0 Liter TDI zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstatten. Das hat das Landgericht Berlin mit Urteil vom 23. April 2021 entschieden (Az.: 3 O 550/20).

Der Kläger hatte den Audi Q7 im Mai 2017 als Gebrauchtwagen gekauft. In dem Fahrzeug kommt ein Drei-Liter-Dieselmotor mit der Abgasnorm Euro 6 zum Einsatz. Das Modell wurde vom Kraftfahrt-Bundesamt zurückgerufen. 

Der Kläger ließ das folgende Software-Update zwar aufspielen, machte aber auch Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtung geltend. Anhand verschiedener Parameter werde erkannt, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befindet. Ist dies der Fall, käme eine Aufheizstrategie zum Einsatz, um die Abgasrückführungsrate zu erhöhen und den Stickoxid-Ausstoß zu senken. Außerdem werde die AdBlue-Zufuhr im Prüfmodus erhöht, um die Emissionen zu senken. Unter normalen Betriebsbedingungen im realen Straßenverkehr würde der Stickoxid-Ausstoß wieder steigen. Zudem komme bei der Abgasrückführung noch ein sog. Thermofenster zum Einsatz. Gegenüber dem KBA seien diese unzulässigen Abschalteinrichtungen im Typengenehmigungsverfahren nicht offengelegt worden, so der Kläger.

Das LG Berlin entschied, dass der Kläger sittenwidrig geschädigt wurde und Anspruch auf Schadenersatz habe.

Das Fahrzeug sei mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet gewesen, die die Wirkung des Emissionskontrollsystems verringert habe, führte das LG Berlin aus. Audi habe den Vorwurf nicht widerlegen können.

Durch die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung habe dem Fahrzeug der Verlust der Zulassung oder zumindest Betriebsbeschränkungen gedroht. Audi habe das Fahrzeug mit einem Sachmangel bewusst in den Verkehr gebracht und damit sittenwidrig gehandelt. Dem Kläger sei schon mit Abschluss des Kaufvertrags ein Schaden entstanden, da davon ausgegangen werden könne, dass er das Fahrzeug bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht gekauft hätte, so das LG Berlin. Der Kaufvertrag sei daher rückabzuwickeln. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs kann der Kläger die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsengschädigung für die gefahrenen Kilometer verlangen.

„Zahlreiche Audi-Modelle mit 3-Liter-Dieselmotor wurden vom Kraftfahrt-Bundesamt wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen zurückgerufen. Die geschädigten Fahrzeughalter haben gute Chancen Schadenersatz durchzusetzen. Neben zahlreichen Landgerichten haben inzwischen auch die Oberlandesgerichte Koblenz, Naumburg und Frankfurt a.M. Audi bei diesen Fahrzeugen zu Schadenersatz verurteilt“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Abgas-Skandal

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Aktuelles

Der Käufer eines Audi Q5 hat im Dieselskandal Anspruch auf Schadenersatz. Das hat das Landgericht Arnsberg mit Urteil vom 22. Juli 2025 entschieden (Az.: I-1 O 234/23). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut und der Käufer zumindest fahrlässig geschädigt wurde. Er habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

Im Abgasskandal hat das Landgericht Karlsruhe einem Käufer eines VW T5 Schadenersatz zugesprochen (Az. 24 O 17/24). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem VW T5 eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung zum Einsatz kommt. „Unser Mandant hat nun Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – 5.600 Euro“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, der das Urteil erstritten hat.

Das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen hat mit Urteil vom 8. Januar 2026  dem Käufer eines VW T6 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 2 U 2182/20). Das OLG Bremen stellte fest, dass in dem VW T6 California Ocean 2.0 TDI des Klägers unzulässige Abschalteinrichtungen zum Einsatz kommen und der Kläger zumindest fahrlässig geschädigt worden sei. Daher habe er Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 15 Prozent des Kaufpreises – rund 12.000 Euro.

Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 10. November 2025 dem Käufer eines VW Golf 1.6 TDI Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen. Das Gericht stellte fest, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung zum Einsatz kommt.Der Kläger hatte den VW Golf 1.6 TDI mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 im November 2015 als Neuwagen gekauft. Der Motor EA 288 ist das Nachfolgemodell des durch den Abgasskandal bekannt gewordenen Dieselmotors des Typs EA 189.

BMW muss im Abgasskandal einem Käufer eines BMW 420d Schadenersatz leisten. Das hat das Landgericht Oldenburg mit Urteil vom 15. Dezember 2025 entschieden (Az. 18 S 86/25). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass BMW eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung (AGR) eingesetzt hat. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises.

Der Käufer eines Seat Ateca erhält im Abgasskandal Schadenersatz. Das hat das Landgericht Ravensburg mit Urteil vom 23. Juli 2025 entschieden (Az. 2 O 38/24). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird und sprach dem Kläger Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises zu – knapp 4.000 Euro.