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Audi SQ5 3,0 im Abgasskandal - LG Bayreuth spricht Schadensersatz zu

Das Landgericht Bayreuth hat die Audi AG wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Audi SQ 3.0 TDI zu Schadensersatz verurteilt. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs kann der Kläger die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung verlangen, entschied das LG Bayreuth mit Urteil vom 23. April 2020 (Az.: 21 O 622/19).

„Audi wird den Abgasskandal nicht los. Nach den unzulässigen Abschalteinrichtungen bei den kleineren Dieselmodellen bis 2 Liter Hubraum mit dem Motor EA 189 stehen auch der Nachfolgemotor EA 288 und die größeren 3-Liter-Dieselmotoren im Mittelpunkt. So wie das LG Bayreuth haben schon eine ganze Reihe vom Gerichten Audi auch bei Diesel-Fahrzeugen mit 3 Liter TDI-Motoren zum Schadensersatz verurteilt“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Vor dem LG Bayreuth ging es um einen Audi SQ5 plus 3.0 TDI mit der Abgasnorm Euro 6. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hatte für das Modell den Rückruf wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung angeordnet. Dabei ging es um die sog. Aufheizstrategie, die im Prüfmodus für einen geringeren Stickoxid-Ausstoß sorgt, im realen Straßenverkehr aber zumeist deaktiviert ist.

Für das LG Bayreuth stellte diese Funktion eindeutig eine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Die EG-Typengenehmigung sei nur durch Täuschung erlangt worden. Ein Käufer dürfe aber davon ausgehen, dass ein Fahrzeug den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Der Kläger sei daher schon mit Abschluss des Kaufvertrags geschädigt worden, da davon auszugehen sei, dass er das Auto bei Kenntnis der Abgasmanipulationen nicht erworben habe, stellte das Gericht klar. Der Kaufvertrag müsse daher rückabgewickelt werden.

Neben dem Audi SQ5 3.0 TDI wurden auch zahlreiche andere Audi-Modelle vom KBA wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung zurückgerufen. „Die betroffenen Audi-Kunden haben gute Chancen, Schadensersatzansprüche durchzusetzen“, sagt Rechtsanwalt Gisevius.

Dabei ist ein Rückruf des KBA keine Voraussetzung, um Schadensersatzansprüche durchzusetzen. Die EuGH-Generalanwältin Eleanor Sharpston hat Ende April klargemacht, dass sie Abschalteinrichtungen grundsätzlich für unzulässig hält, wenn sie zu einem erhöhten Emissionsausstoß im Straßenverkehr führen. „Vor diesem Hintergrund dürfte es vielen Autoherstellern schwerfallen, die Zulässigkeit von Thermofenstern oder vergleichbaren Funktionen zu begründen“, so Rechtsanwalt Gisevius.

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