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Audi SQ5 im Abgasskandal - LG Hamburg spricht Schadenersatz zu

Audi ist im Abgasskandal erneut bei einem Fahrzeug mit 3-Liter-V6-Turbodieselmotor zu Schadenersatz verurteilt worden. Das Landgericht Hamburg entschied mit Urteil vom 28. Januar 2021, dass Audi bei einem SQ5 3,0 TDI eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet und den Kläger dadurch vorsätzlich sittenwidrig geschädigt habe (Az.: 328 O 231/20).

Die Klägerin hatte den Audi SQ5 im Februar 2016 gekauft. In dem SUV kommt ein 3-Liter-V6-Turbodieselmotor mit der Abgasnorm Euro 6 zum Einsatz. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) ordnete für das Modell einen verpflichtenden Rückruf an, damit eine unzulässige Abschalteinrichtung entfernt wird. Die Klägerin machte daher Schadenersatzansprüche geltend.

Die Klage hatte vor dem Landgericht Hamburg Erfolg. In dem Audi SQ5 der Klägerin sei mindestens eine unzulässige Abschalteinrichtung installiert. Das Fahrzeug sei dadurch mangelhaft und es bestehe die Gefahr, dass ihm die Betriebserlaubnis entzogen wird, führte das Gericht aus.

Wie aus dem Rückruf des KBA ersichtlich sei, komme bei dem Fahrzeug die sog. Aufheizstrategie zum Einsatz. Diese Funktion bewirke, dass der Stickoxid-Ausstoß reduziert wird. Allerdings sei diese Funktion fast nur aktiv, wenn Bedingen wie im Prüfzyklus NEFZ herrschen. Das führt dazu, dass im realen Straßenverkehr der Stickoxid-Ausstoß steigt. Daher handele es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung, so das LG Hamburg. Audi habe die unzulässige Abschalteinrichtung verschwiegen und sowohl Behörden als auch Kunden getäuscht.

Diese Täuschung sei auch kausal für den Abschluss des Kaufvertrags gewesen, den die Klägerin bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung so nicht abgeschlossen hätte. Sie sei vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und habe Anspruch auf Schadenersatz nach § 826 BGB. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs müsse Audi ihr den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer ersetzen, entschied das LG Hamburg.

„Die Urteile gegen Audi bei Fahrzeugen mit 3-Liter-Dieselmotoren des Typs EA 896 bzw. EA 897 häufen sich. Es bestehen gute Chancen, Schadenersatzansprüche durchzusetzen“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Rechtsanwalt Gisevius hat beispielsweise Schadenersatz einem Audi A6 3,0 Liter TDI wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung am Landgericht Ulm durchgesetzt.

Abgas-Skandal

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Aktuelles

VW muss dem Käufer eines VW Passat Schadenersatz im Abgasskandal zahlen. Das hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 17. September 2025 entschieden (Az. 29 U 120/21). In dem VW Passat komme eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz, so das Gericht. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

Das OLG Oldenburg hat einem Käufer eines Audi Q5 mit Urteil vom 16. Oktober 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 1 U 37/25). Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – rund 5.000 Euro, so das Gericht.Der Kläger hatte den Audi Q5 2.0 TDI im Dezember 2015 gekauft. In dem Fahrzeug kommt ein vom Mutterkonzern VW gebauter Dieselmotor des Typs EA 288 zum Einsatz. Wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen machte der Kläger Schadenersatzansprüche geltend.

Mit Urteil vom 17. September 2025 hat das OLG München dem Käufer eines VW T6 wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung Schadenersatz zugesprochen (Az. 7 U 1008/25 e). Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises.

Im Abgasskandal hat das OLG Karlsruhe einem Käufer eines VW Passat mit Urteil vom 12. Mai 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az. 8 U 250/22). VW habe eine unzulässige Abschalteinrichtung in dem Pkw verwendet und den Käufer fahrlässig geschädigt. Dieser habe daher Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises.

Bei Klagen im Abgasskandal kommt es immer wieder vor, dass die Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage verweigert. Der Bundesgerichtshof hat die Rechte der Versicherungsnehmer mit Urteil vom 15. Oktober 2025 erheblich gestärkt (Az. IV ZR 86/24). Der BGH hat deutlich gemacht, dass der Deckungsschutz in der Regel mit dem Erwerb des Fahrzeugs besteht und nicht erst, wenn es auf den Käufer zugelassen ist.

Das OLG Stuttgart hat einem Käufer eines Mercedes E 220 CDI Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen. Mercedes habe in dem Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet und den Kläger zumindest fahrlässig geschädigt. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises, entschied das OLG Stuttgart mit Urteil vom 25. März 2025 (Az. 22 U 835/21).