Ein Aufhebungsvertrag kann eine sinnvolle Alternative zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses sein. Der Arbeitgeber profitiert, da er die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht begründen und auch keine Kündigungsfristen beachten muss. Da auch die Zustimmung des Arbeitnehmers für die Aufhebung nötig ist, kann dieser seine Verhandlungsposition nutzen und z.B. die Zahlung einer Abfindung verlangen.
Dabei gilt beim Abschluss eines Aufhebungsvertrags das Gebot des fairen Verhandelns gemäß § 241 Abs. 2 BGB. Die Vorschrift besagt, dass die Vertragspartner Rücksicht auf die Interessen, Rechte und Rechtsgüter des anderen nehmen müssen. Ein Verstoß gegen das Gebot des fairen Verhandelns liegt vor, wenn eine Situation herbeigeführt oder ausgenutzt wird, die zu einer unfairen Behandlung eines Vertragspartners führt, dieser unter Druck gesetzt wird und deshalb den Aufhebungsvertrag unterschreibt.
„Die freie Entscheidung der Vertragspartner soll durch das Gebot des fairen Verhandelns geschützt werden. Bei einem Verstoß kann der Aufhebungsvertrag unwirksam sein. Folge ist, dass das Arbeitsverhältnis nicht beendet wurde“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen, wie ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24. Februar 2022 zeigt Mehr Informationen
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