Rückrufservice

Auflagen bei Schenkung - BGH X ZR 11/21

Eine Schenkung erfolgt ohne den Anspruch auf eine Gegenleistung. Allerdings kann der Schenker die Zuwendung mit Auflagen verknüpfen und dadurch Einfluss auf den Umgang mit seinem Nachlass nehmen. Solche Auflagen können aber unwirksam sein, wenn sie bspw. den Beschenkten in seiner Testierfreiheit einschränken. Der BGH hat die Anforderungen an wirksame Schenkungsauflagen mit Urteil vom 28. November 2023 präzisiert (Az.: X ZR 11/21).

Gemäß § 2302 BGB schränkt ein Vertrag, durch den jemand verpflichtet wird, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten bzw. nicht zu errichten, die Testierfähigkeit ein und ist darum nichtig. „Der BGH hat nun mit seiner Entscheidung vom 28.11.2023 deutlich gemacht, dass eine Schenkungsauflage, die den Beschenkten verpflichtet, den geschenkten Gegenstand spätestens nach seinem Tod auf einen Dritten zu übertragen nicht zwangsläufig zu einer Einschränkung der Testierfreiheit und Nichtigkeit der Auflage führt“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

In dem Fall vor dem BGH hatte der Vater seinem Sohn eine Immobile geschenkt. Die Schenkung verknüpfte er mit Auflagen, damit die Immobilie in der Familie bleibt. So verpflichtete sich der Sohn im Schenkungsvertrag unter bestimmten Bedingungen zur Rückübertragung bzw. zur Übertragung der Immobilie auf seine Kinder. In einer nachträglichen notariellen Vereinbarung vereinbarten die Parteien, dass der Sohn die Immobilie spätestens mit seinem Ableben auf seine beiden Kinder aus erster Ehe überträgt. In einem weiteren Nachtrag verpflichtete sich der Sohn, das Grundstück spätestens mit seinem Tod zu jeweils einem Drittel auf seine beiden Kinder aus erster Ehe und dem Kind aus zweiter Ehe zu übertragen. Mit seiner zweiten Ehefrau hatte der Sohn Gütertrennung vereinbart.

Zu Lebzeiten verschenkte der Sohn das Grundstück nicht an seine Kinder. Nach seinem Tod erbten seine zweite Ehefrau und die drei Kinder. Hinsichtlich des Grundstücks kam es zum Streit unter den Erben. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht München gingen davon aus, dass den drei Kindern jeweils ein Drittel des Grundstücks zustehe und dies wirksam im Schenkungsvertrag vereinbart worden sei.

Der BGH hatte jedoch eine andere Sichtweise, hob die Urteile auf und wies den Fall an das OLG München zurück. Der BGH bestätigte zwar, dass die Auflage zur Weiterverschenkung aus dem Schenkungsvertrag wirksam sei und nicht gegen das Gebot der Testierfreiheit verstoße. Darin habe sich der Erblasser verpflichtet, das Grundstück bis zu seinem Tod auf seine Kinder zu übertragen. Diese Auflage sei mit dem Tod des Erblassers nicht erloschen und bestehe als Nachlassverbindlichkeit der Erben weiter, machte der BGH deutlich.

Fraglich sei aber, ob die erst später vereinbarte Pflicht zur Weitergabe der Immobilie an die Kinder schon im ursprünglichen Schenkungsvertrag bestand. Damit verbinde sich die Frage, ob der Sohn diese Vereinbarungen ohne Rücksicht auf seine Ehefrau überhaupt hätte schließen dürfen, so die Karlsruher Richter. Das muss nun das OLG München entscheiden.

„Um Interpretationsspielräume zu vermeiden, gilt es Schenkungsverträge, Erbverträge oder Testamente so genau wie möglich zu formulieren und so spätere Erbstreitigkeiten zu vermeiden“, so Rechtsanwalt Looser.

Bei Fragen zu Schenkungen und anderen Themen des Erbrechts gibt BRÜLLMANN Rechtsanwälte Ihnen zum Pauschalpreis von 119,00 EUR (inklusive Auslagen und Umsatzsteuer) gerne eine Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten. Sprechen Sie uns an!

Mehr Informationen: https://www.bruellmann.de/erbrecht-und-schenkungsrecht

Erbrecht

Hier mehr zu diesem Rechtsgebiet erfahren oder anrufen +49 711 - 520 888 0.
Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Damjanovic
Tel:  0711 / 520 888 - 19
Fax: 0711 / 520 888 - 22
E-Mail: h.looser@bruellmann.de

Kontaktieren Sie uns

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@bruellmann.de widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. *
CAPTCHA
Aktuelles

Erbe und Vermächtnis sind juristisch gesehen zwei Paar Schuhe. Während ein Erbe zum Rechtsnachfolger des Erblassers wird und sowohl das Vermögen als auch die Schulden erbt, ist ein Vermächtnisnehmer kein Erbe. Er hat gegenüber dem Erben lediglich Anspruch auf den vermachten Gegenstand oder Vermögenswert. Er steht nicht in der Haftung und muss nicht für die Schulden des Erblassers aufkommen. Das macht auch ein Urteil des OLG Braunschweig vom 3. November 2025 deutlich (Az. 10 U 81/25).

Eine Pflichtteilsstrafklausel in einem Testament ist immer wieder ein Grund für Streit unter Erben. Das OLG Zweibrücken hat mit Beschluss vom 9. Juli 2025 eine praxisrelevante Entscheidung getroffen und deutlich gemacht, dass eine Pflichtteilsstrafklausel schon greift, wenn der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch in „konfrontativer Weise“ verlangt. Ob es zu einem Streit zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten kommt, sei hingegen nicht entscheidend. Pflichtteilsstrafklausel im Testament 

Das Berliner Testament ist bei Eheleuten beliebt. Dabei setzen sie sich in der Regel gegenseitig als Alleinerben und die Kinder als Schlusserben ein. Bei den Vorteilen des Berliner Testaments sollte aber auch bedacht werden, dass es eine hohe Bindungswirkung entfaltet und Änderungen nach dem Tod des Ehepartners kaum möglich sind.

Für die Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft gilt in der Regel eine Frist von sechs Wochen ab Kenntnis des Anfechtungsgrunds. Eine Anfechtung wegen Irrtums kann auch nach Ablauf der Frist möglich sein, wenn sich der Erbe über die Verschuldung des Nachlasses im Irrtum befand.

Mit einem Testament oder Erbvertrag kann ein Erbe unter Umgehung der gesetzlichen Erbfolge eingesetzt werden. Um die letztwillige Verfügung umzusetzen, muss das Testament aber auch auffindbar sein. Ansonsten kann die gesetzliche Erbfolge eintreten, wie ein Fall vor dem OLG Celle zeigt.

Das OLG München bestätigt Recht auf Testierfreiheit und sieht Grenze zur Sittenwidrigkeit nicht überschritten (Az. 33 Wx 325/23)