Eine Schenkung erfolgt ohne den Anspruch auf eine Gegenleistung. Allerdings kann der Schenker die Zuwendung mit Auflagen verknüpfen und dadurch Einfluss auf den Umgang mit seinem Nachlass nehmen. Solche Auflagen können aber unwirksam sein, wenn sie bspw. den Beschenkten in seiner Testierfreiheit einschränken. Der BGH hat die Anforderungen an wirksame Schenkungsauflagen mit Urteil vom 28. November 2023 präzisiert (Az.: X ZR 11/21).
Gemäß § 2302 BGB schränkt ein Vertrag, durch den jemand verpflichtet wird, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten bzw. nicht zu errichten, die Testierfähigkeit ein und ist darum nichtig. „Der BGH hat nun mit seiner Entscheidung vom 28.11.2023 deutlich gemacht, dass eine Schenkungsauflage, die den Beschenkten verpflichtet, den geschenkten Gegenstand spätestens nach seinem Tod auf einen Dritten zu übertragen nicht zwangsläufig zu einer Einschränkung der Testierfreiheit und Nichtigkeit der Auflage führt“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
In dem Fall vor dem BGH hatte der Vater seinem Sohn eine Immobile geschenkt. Die Schenkung verknüpfte er mit Auflagen, damit die Immobilie in der Familie bleibt. So verpflichtete sich der Sohn im Schenkungsvertrag unter bestimmten Bedingungen zur Rückübertragung bzw. zur Übertragung der Immobilie auf seine Kinder. In einer nachträglichen notariellen Vereinbarung vereinbarten die Parteien, dass der Sohn die Immobilie spätestens mit seinem Ableben auf seine beiden Kinder aus erster Ehe überträgt. In einem weiteren Nachtrag verpflichtete sich der Sohn, das Grundstück spätestens mit seinem Tod zu jeweils einem Drittel auf seine beiden Kinder aus erster Ehe und dem Kind aus zweiter Ehe zu übertragen. Mit seiner zweiten Ehefrau hatte der Sohn Gütertrennung vereinbart.
Zu Lebzeiten verschenkte der Sohn das Grundstück nicht an seine Kinder. Nach seinem Tod erbten seine zweite Ehefrau und die drei Kinder. Hinsichtlich des Grundstücks kam es zum Streit unter den Erben. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht München gingen davon aus, dass den drei Kindern jeweils ein Drittel des Grundstücks zustehe und dies wirksam im Schenkungsvertrag vereinbart worden sei.
Der BGH hatte jedoch eine andere Sichtweise, hob die Urteile auf und wies den Fall an das OLG München zurück. Der BGH bestätigte zwar, dass die Auflage zur Weiterverschenkung aus dem Schenkungsvertrag wirksam sei und nicht gegen das Gebot der Testierfreiheit verstoße. Darin habe sich der Erblasser verpflichtet, das Grundstück bis zu seinem Tod auf seine Kinder zu übertragen. Diese Auflage sei mit dem Tod des Erblassers nicht erloschen und bestehe als Nachlassverbindlichkeit der Erben weiter, machte der BGH deutlich.
Fraglich sei aber, ob die erst später vereinbarte Pflicht zur Weitergabe der Immobilie an die Kinder schon im ursprünglichen Schenkungsvertrag bestand. Damit verbinde sich die Frage, ob der Sohn diese Vereinbarungen ohne Rücksicht auf seine Ehefrau überhaupt hätte schließen dürfen, so die Karlsruher Richter. Das muss nun das OLG München entscheiden.
„Um Interpretationsspielräume zu vermeiden, gilt es Schenkungsverträge, Erbverträge oder Testamente so genau wie möglich zu formulieren und so spätere Erbstreitigkeiten zu vermeiden“, so Rechtsanwalt Looser.
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