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Rentenversicherung - Kündigen oder widerufen?

Wer sich von einer Rentenversicherung verabschieden möchte, dem stehen dazu mehrere Möglichkeiten zur Verfügung. Neben einer Kündigung sollten die Widerrufsmöglichkeiten ebenso geprüft werden wie etwaige Beratungsfehler der Vermittler.

Die Rentenversicherung auf dem Prüfstand

Um finanzielle Versorgungslücken im Alter zu schließen, haben sich viele Verbraucher zum Abschluss einer Lebensversicherung oder Rentenversicherung entschlossen. Inzwischen kommen aber immer häufiger Zweifel auf, ob sich der Abschluss der Rentenversicherung bzw. Lebensversicherung im Alter tatsächlich auszahlt. Oder die Lebensumstände haben sich einfach in einer Weise geändert, die es schwierig machen, die Prämien für die Versicherung zu zahlen.

Eine einfache Lösung sich aus diesem finanziellen Engpass zu befreien, ist die vorzeitige Kündigung der Rentenversicherung. Sinnvoll ist diese Lösung allerdings nicht, da der Versicherungsnehmer dadurch in der Regel viel Geld verliert. Zwar bieten die Versicherungen auch oft Hilfestellungen wie Stundung der Beiträge, Verlängerung der Laufzeit oder Beitragsfreistellung an – dauerhaft ist den Verbrauchern damit aber kaum geholfen.

Allerdings gibt es für sie noch eine weitere Möglichkeit, aus der Rentenversicherung ohne nennenswerte finanzielle Verluste auszusteigen – mit dem Widerruf bzw. Widerspruch der Rentenversicherung.

Vorteile des Widerspruchs der Rentenversicherung

Wird die Rentenversicherung vorzeitig gekündigt, erhält der Versicherungsnehmer nur den Rückkaufswert, was in der Regel ein finanzielles Verlustgeschäft bedeutet. Anders verhält es sich beim Widerspruch. Nach dem erfolgreichen Widerspruch erhält der Versicherungsnehmer seine gezahlten Prämien nahezu vollständig zurück. Lediglich für den gewährten Versicherungsschutz muss er sich einen geringen Abzug gefallen lassen. Kosten für den Abschluss oder die Verwaltung der Versicherung dürfen nach Urteilen des BGH vom 29. Juli 2015 hingegen nicht zu Lasten des Verbrauchers gehen (Az.: IV ZR 384/14 und IV ZR 448/14). Da der Versicherungsnehmer der Versicherung Kapital überlassen hat, können zudem auch Zinsen als Nutzungsersatz verlangt werden. Der Risikoanteil und die Abschluss- und Verwaltungskosten sind hiervon allerdings ausgeschlossen.

Voraussetzungen für den Widerspruch

Der Widerspruch der Rentenversicherung ist grundsätzlich dann möglich, wenn der Versicherungsgeber nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht bzw. Rücktrittsrecht belehrt hat. Dadurch wurden die Verjährungsfristen nicht in Lauf gesetzt und der Widerspruch bzw. Rücktritt kann noch Jahre nach Abschluss erfolgen. Hintergrund ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. Mai 2014 (Az.: IV ZR 76/11).

Widerspruch von Rentenversicherungen nach dem Policenmodell

Nach der o.g. Entscheidung des BGH können laufende und auch bereits beendete Rentenversicherungsverträge widerrufen werden, wenn der Versicherungsnehmer bei Abschluss der Police gar nicht oder nicht richtig über sein Widerspruchsrecht aufgeklärt wurde und / oder ihm nicht alle Vertragsunterlagen übergeben wurden. Das betrifft besonders Rentenversicherungen, die zwischen dem 29. Juli 1994 und dem 31. Dezember 2007 nachdem sog. Policenmodell abgeschlossen wurden. Die Besonderheit bei diesem Modell ist, dass der Versicherungsnehmer alle erforderlichen Vertragsunterlagen erst nach Abschluss erhalten hat. Eine Klausel in diesen Policen, nach der das Widerspruchsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erloschen ist, auch wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten aufgeklärt wurde oder nicht alle Vertragsunterlagen erhalten hat, erklärte der BGH für unzulässig.

Rücktritt von Rentenversicherungen nach dem Antragsmodell

Hat der Versicherungsnehmer alle notwendigen Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen vor Abschluss der Rentenversicherung erhalten, wurde die Police nach dem sog. Antragsmodell abgeschlossen. Auch von diesen Policen können sich die Versicherungsnehmer trennen, wenn sie nicht ordnungsgemäß informiert wurden. In diesen Fällen wird statt vom Widerspruchsrecht allerdings vom Rücktrittsrecht gesprochen, was für den Verbraucher unterm Strich aber keinen Unterschied macht.

Welche Rentenversicherungen sind betroffen?

Grundsätzlich ist der Widerspruch bzw. Rücktritt bei allen Rentenversicherungsverträgen möglich, wenn der Versicherer nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchs- bzw. Rücktrittsrecht aufgeklärt hat oder die notwendigen Verbraucherinformationen nicht vollständig übergeben wurden. Das gilt auch für Riester-Renten (Förderrenten), Rürup-Renten (Basisrentenversicherungen) und fondsgebundene Rentenversicherungen.

Eine Ausnahme stellen allerdings Riester-Fondssparpläne oder Riester-Banksparpläne dar, weil diese Verträge über eine Bank und nicht über eine Versicherung abgeschlossen wurden. Allerdings sind die Verbraucher auch in diesen Fällen nicht schutzlos gestellt. Sie können ggf. Ansprüche wegen Falschberatung geltend machen. Das gilt auch für alle anderen Verbraucher, die eine Rentenversicherung abgeschlossen haben.

Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung

Rentenversicherungen werden meist über einen Versicherungsmakler oder Finanzberater vermittelt und abgeschlossen. Dabei treffen den Makler bzw. Berater umfassende Aufklärungspflichten. Sie dürfen nicht nur die Vorzüge der jeweiligen Police anpreisen, sondern müssen auch über die Nachteile aufklären. Solche Nachteile können beispielsweise steuerlicher Art sein oder auch in der Tatsache begründet liegen, dass sich der Abschluss einer privaten Rentenversicherung überhaupt nicht lohnt, weil z.B. die Riester-Rente bei der Berechnung der Grundsicherung berücksichtigt wird und so in erster Linie der Staat profitiert, weil er weniger Zuschüsse zahlen muss. Auch bei Durchschnittsverdienern kann sich die Riester-Rente möglicherweise nicht lohnen. Zumindest hätte der Vermittler über diese Möglichkeit informieren müssen.

Ein Urteil des OLG Saarbrücken vom 26. Februar 2014 macht deutlich, dass bei fehlerhafter Beratung des Versicherungsmaklers Schadensersatzansprüche entstehen können (Az.: 5 U 64/13). In dem Fall ging es um eine Rürup-Rente (Basisrente). Das OLG stellte klar, dass der Versicherungsnehmer über die Nachteile einer Basisrente, z.B. durch die fehlende jederzeitige Verfügbarkeit des Kapitals, aufgeklärt werden muss.

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