Eine Klägerin kann aus ihrem Vertrag über ein Online-Coaching aussteigen. Bereits gezahlte Honorare bekommt sie zurück und weitere vereinbarte Zahlungen muss sie nicht mehr leisten. Das hat das Landgericht München I mit Urteil vom 27. November 2025 entschieden (Az. 31 O 5988/25).
Die Klägerin ist von allen Zahlungen befreit worden bzw. hat Anspruch auf Rückzahlung, weil der Vertrag über das Online-Coaching nichtig war. Das LG München sah bei dem Coaching die Voraussetzungen für Fernunterricht als erfüllt an. Da der Anbieter aber nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügt, sei der Vertrag wegen Verstoßes gegen § 7 FernUSG nichtig, entschied das Gericht. „Wie eine Reihe weiterer Gerichte folgte das LG München mit diesem Urteil der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Klägerin will ihr Geld zurück
In dem Fall vor dem LG München hatte die Klägerin einen Vertrag über ein Online-Coaching zum Gesamtpreis von 7.800 Euro abgeschlossen. Von dem Preis hatte sie bereits rund 6.400 Euro gezahlt.
Das Online-Coaching beinhaltete im Wesentlichen den Zugang zu einer Plattform mit vorbereiteten Lehrvideos, die Möglichkeit zur Teilnahme an regelmäßigen Videokonferenzen mit mehreren Teilnehmern sowie den Zugang zu einer Messenger-Gruppe.
Das Coaching hat offenbar nicht den Erwartungen der Klägerin entsprochen. Sie wollte daher aus dem Vertrag aussteigen und forderte die Rückzahlung ihr bereits gezahlten Honorare. Dabei verwies sie darauf, dass der Anbieter nicht über eine Zulassung nach dem FernUSG verfügte und der Vertrag daher nichtig sei.
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Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) anwendbar
Das LG München I folgte der Argumentation der Klägerin und stellte zunächst fest, dass es sich bei dem angebotenen Online-Coaching um Fernunterricht im Sinne des § 1 Abs. 1 FernUSG handele. Demnach liege Fernunterricht vor, wenn auf vertraglicher Grundlage eine entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten erfolgt, bei der Lehrende und Lernende zumindest überwiegend räumlich getrennt sind und der Lernerfolg überwacht wird. Diese Kriterien seien erfüllt, so das Gericht.
Neben einer individuellen Beratung habe das Coaching die Vermittlung von Methoden und Kenntnissen durch die Lehrvideos vorgesehen. Dabei seien Lehrende und Lernende überwiegend räumlich getrennt gewesen. Die asynchronen Unterrichtsanteile hätten jedenfalls überwogen. Auch die „Live-Calls“ hätten zeitversetzt zu einem beliebigen Zeitpunkt abgerufen werden können. Eine synchrone Teilnahme war nicht erforderlich, stellte das LG München fest. Zudem sei auch die Überwachung des Lernerfolgs gegeben gewesen. Dazu reiche es bereits aus, dass die Teilnehmer in den Live-Calls und Messenger-Gruppe Nachfragen zu dem vermittelten Unterrichtsstoff stellen konnten.
Vertrag über Online-Coaching nichtig
Da es sich somit bei dem Online-Coaching um Fernunterricht handele, der beklagte Anbieter aber nicht über die erforderliche Zulassung verfügt, sei der Vertrag nichtig. Die Teilnehmerin habe somit Anspruch auf Rückzahlung ihres Geldes und sei zu keinen weiteren Leistungen aus dem Vertrag verpflichtet, urteilte das Gericht.
„Das LG München stellte weiter klar, dass es keine Rolle spiele, ob die Klägerin den Vertrag als Verbraucherin oder Unternehmerin geschlossen hat. Denn das Fernunterrichtsschutzgesetz macht hier keinen Unterschied“, so Rechtsanwalt Seifert.
Fazit: Ausstieg aus Coaching-Vertrag kann gelingen
Das Urteil des LG München I und die Entscheidungen weiterer Gerichte zeigen, dass gute Chancen bestehen, aus einem Online-Coaching-Vertrag auszusteigen. Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet Betroffenen zum Pauschalpreis von 119 Euro inkl. MwSt. eine Ersteinschätzung ihrer rechtlichen Möglichkeiten an.
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