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Auto im Abgasskandal behalten und Schadenersatz bekommen - BGH VIa ZR 100/21

25.01.2022

Der Bundesgerichtshof hat im Abgasskandal mit Urteil vom 24. Januar 2022 bestätigt, dass die geschädigten Autokäufer auch Anspruch auf den sog. kleinen Schadenersatz haben (Az.: VIa ZR 100/21). „Anders als beim großen Schadenersatz wird beim kleinen Schadenersatz der Kaufvertrag nicht komplett rückabgewickelt. Hier behält der Kläger das Fahrzeug und bekommt nur den Minderwert ersetzt, den das Fahrzeug durch die Abgasmanipulationen erfahren hat“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

In dem aktuellen Fall vor dem BGH hatte der Kläger 2013 einen gebrauchten Seat Leon mit einer Laufleistung von 60.400 Kilometern gekauft. In dem Fahrzeug ist der von der Konzernmutter VW hergestellte Dieselmotor des Typs EA 189 verbaut. Bei diesem Motor flogen die Abgasmanipulationen im Herbst 2015 auf. Der Kläger ließ das folgenden Software-Update zwar aufspielen, machte aber auch Schadenersatzansprüche geltend. Die Laufleistung seines Fahrzeugs betrug zum 31.12.2019 rund 275.000 Kilometer.

Mit der Klage auf den sog. kleinen Schadenersatz scheiterte der Kläger. Das Landgericht Bonn hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass ein deliktischer Anspruch auf kleinen Schadenersatz schon dem Grunde nach nicht im Betracht kommt. Zu diesem Zeitpunkt lag allerdings das Urteil des BGH vom 6. Juli 2021 noch nicht vor (Az.: VI ZR 40/20). Hier hat der BGH entschieden, dass im Abgasskandal der Anspruch auf den kleinen Schadenersatz besteht und der Käufer eine Minderung des Kaufpreises verlangen könne.

Diese Rechtsprechung hat der BGH mit aktuellem Urteil bestätigt. Der VIa. Zivilsenat bekräftigte, dass ein durch den Dieselskandal geschädigter Käufer ein Wahlrecht hat. Er könne gegen Rückgabe des Fahrzeugs die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung verlangen (großer Schadenersatz). Alternativ könne er das Fahrzeug aber auch behalten und lediglich den kleinen Schadenersatz verlangen, so der BGH. Dann habe er Anspruch auf Zahlung der Differenz zwischen dem höheren Kaufpreis und dem niedrigeren Wert des Fahrzeugs durch die Verwendung der unzulässige Abschalteinrichtung. Die Klage auf kleinen Schadenersatz hätte daher nicht ohne weitere Prüfung der Höhe des Anspruchs abgewiesen werden dürfen, entschied der BGH und verwies den Fall an das Berufungsgericht zurück.

Das Landgericht Bonn muss nun prüfen, inwieweit sich der Kläger einen Nutzungsersatz auf den kleinen Schadenersatz in dem Umfang anrechnen lassen muss, in dem der Wert der Nutzungen den Wert des Fahrzeugs bei Vertragsschluss übersteigt. Der Kläger hatte mit dem gebrauchten Seat noch mehr als 200.000 Kilometer zurückgelegt.

In dem Verfahren ging es zwar um einen Seat mit dem Dieselmotor EA 189. „Das Urteil lässt sich aber auch Fahrzeuge mit anderen Motoren und von anderen Herstellern übertragen“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Auch bei Fahrzeugen mit dem Motor EA 189 der Marken VW, Audi, Seat und Skoda lassen sich noch Schadenersatzansprüche geltend machen. „Zahlreiche Gerichte haben hier bereits entschieden, dass der Anspruch auf Restschadenersatz nach § 852 BGB besteht. Dieser Anspruch erlischt erst zehn Jahre nach Kauf des Autos“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Abgas-Skandal

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