Ärger am Ende eines Auto-Leasingvertrags ist leider keine Seltenheit. Dabei werden die Leasingnehmer häufig zur Kasse gebeten. Dass die Forderungen der Leasinggeber nicht immer berechtigt sind, zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Köln vom 5. Juli 2024 (Az.: 118 C 15/23). Das Gericht wies die Zahlungsforderung einer Bank zurück.
In dem zu Grunde liegenden Fall hatte die Beklagte über ein Autohaus einen Fiat 500 bei einer Bank geleast. Vereinbart wurde ein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung und einer zweijährigen Laufzeit.
Das Fahrzeug wurde vertragsgemäß an die Beklagte übergeben und diese zahlte die Leasingraten für die ersten sechs Monate. Im August 2019 kündigte sie den Leasingvertrag sowohl gegenüber dem inzwischen insolventen Autohaus als auch gegenüber der Bank als Leasinggeberin. Die Kündigung begründete sie damit, dass das Fahrzeug bei Übergabe einen höheren Kilometerstand als vereinbart aufgewiesen habe. Weitere Mängel kamen hinzu.
Im Januar 2020 kündigte auch die Bank den Leasingvertrag, da die Kundin mit ihren Zahlungen im Rückstand sei. Mahnungen erhielt die Beklagte nicht und nachdem sie das Fahrzeug zurückgegeben hatte, hielt sie die Angelegenheit für erledigt. Doch rund zwei Jahre später meldete sich die Bank wieder und forderte nach einer Wertschätzung für das Fahrzeug noch eine Zahlung in Höhe von rund 4.000 Euro.
Das AG Köln wies die folgende Klage der Bank ab. Gemäß der Vertragsbedingungen sei die Bank nur dann zur Kündigung berechtigt gewesen, wenn sie der Leasingnehmerin eine zweiwöchige Frist zur Zahlung der ausstehenden Raten gesetzt hätte. Dass die Bank der Leasingnehmerin entsprechende Mahnungen zugeschickt hat, konnte sie jedoch nicht nachweisen. Die Bank könne sich auch nicht auf die Kündigung der Beklagten vom 30. August 2019 stützen, da dann keine Zahlungsverpflichtungen mehr aus dem Leasingvertrag bestanden hätten, so das Gericht.
„Bei Beendigung von Leasingverträgen kann es oft zu Nachforderungen kommen. Die Forderungen der Leasingbank sind jedoch nicht immer berechtigt und Leasingnehmer können sich dagegen wehren, wie nicht nur das Urteil des AG Köln zeigt“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
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