Das Landgericht Offenburg hat Schadenersatzansprüche einer Leasinggesellschaft wegen Verzug bei der Annahme des Fahrzeugs mit Urteil vom 22. August 2024 zurückgewiesen (Az.: 3 O 142/24).
Beim Autoleasing kann es oft am Ende des Leasingvertrags zu Ärger kommen, wenn die Leasinggesellschaft Nachzahlungen fordert. In dem Verfahren vor dem LG Offenburg begann der Ärger allerdings schon bevor der Leasingnehmer auch nur einen Meter mit dem Auto gefahren ist, denn zur Fahrzeugabnahme ist es nicht gekommen. Die Leasinggesellschaft machte daher Schadenersatzansprüche wegen Annahmeverzug geltend – ohne Erfolg.
Die Parteien in dem zu Grunde liegenden Fall hatten einen Autoleasingvertrag abgeschlossen. Vereinbart wurde u.a. eine Mietsonderzahlung in Höhe von 7.000 Euro ca. zwei Wochen vor dem zuletzt mitgeteilten unverbindlichen Liefertermin. Die Lieferung verzögerte sich jedoch. Zunächst sollte das Auto voraussichtlich im Juni bereitstehen, dann im September. Ein genauer Liefertermin wurde auch auf Anfrage nicht mitgeteilt. Schließlich teilte die Gesellschaft mit, dass das Fahrzeug abholbereit sei, nannte aber keinen Ort, wo es abgeholt werden kann.
Nachdem der Kunde eine zehntägige Frist zur Abnahme des Fahrzeugs verstreichen ließ, kündigte die Leasinggesellschaft den Vertrag und machte gemäß den AGB einen pauschalen Schadenersatzanspruch in Höhe von 15 Prozent des Kaufpreises geltend, rund 5.000 Euro.
Dagegen wehrte sich der beklagte Kunde. Da ihm weder Ort noch Zeitpunkt für die Übernahme des Fahrzeugs genannt worden seien, könne er sich auch nicht in Verzug befinden. Zudem hätten die vertraglichen Voraussetzungen für die Vertragskündigung nicht vorgelegen, so dass die Leasinggesellschaft auch keinen Anspruch auf Schadenersatz habe.
Das LG Offenburg folgte dieser Argumentation und wies den Schadenersatzanspruch zurück. Die Fälligkeit der Mietsonderzahlung sei vertraglich an eine Bedingung geknüpft worden. Demnach wurde sie zwei Wochen vor dem zuletzt mitgeteilten Liefertermin fällig. Ein Liefertermin sei dem Kunden aber nie genannt worden. Die Mitteilung, dass sich der Liefertermin auf September verschoben hat, sei kein Liefertermin. September sei ein Zeitraum und kein konkreter Termin, so das Gericht. Auch in den weiteren Schreiben sei kein konkreter Termin zur Übernahme des Fahrzeugs genannt worden. Außerdem seien ohne die Angabe eines Händlers, bei dem das Fahrzeug abgeholt werden kann, Zweifel berechtigt, ob und wann das Fahrzeug zur Abholung bereit steht.
„Bei Leasingverträgen kann es oft zu Zahlungsaufforderungen des Leasinggebers kommen. Sei es wegen der Nichtabnahme eines Fahrzeugs oder Nachforderungen bei Beendigung des Vertrags. Solche Forderungen sind jedoch nicht immer berechtigt und Leasingnehmer können sich dagegen wehren“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Ansprechpartner für Leasingnehmer und vertritt ihre Interessen gegenüber dem Leasinggeber. Für einen Pauschalpreis von 119 Euro inkl. MwSt. geben wir Ihnen eine Ersteinschätzung ihrer rechtlichen Möglichkeiten.
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