Rückrufservice

Autoleasing - LG Offenburg weist Klage des Leasinggebers ab

Das Landgericht Offenburg hat Schadenersatzansprüche einer Leasinggesellschaft wegen Verzug bei der Annahme des Fahrzeugs mit Urteil vom 22. August 2024 zurückgewiesen (Az.: 3 O 142/24).

Beim Autoleasing kann es oft am Ende des Leasingvertrags zu Ärger kommen, wenn die Leasinggesellschaft Nachzahlungen fordert. In dem Verfahren vor dem LG Offenburg begann der Ärger allerdings schon bevor der Leasingnehmer auch nur einen Meter mit dem Auto gefahren ist, denn zur Fahrzeugabnahme ist es nicht gekommen. Die Leasinggesellschaft machte daher Schadenersatzansprüche wegen Annahmeverzug geltend – ohne Erfolg.

Die Parteien in dem zu Grunde liegenden Fall hatten einen Autoleasingvertrag abgeschlossen. Vereinbart wurde u.a. eine Mietsonderzahlung in Höhe von 7.000 Euro ca. zwei Wochen vor dem zuletzt mitgeteilten unverbindlichen Liefertermin. Die Lieferung verzögerte sich jedoch. Zunächst sollte das Auto voraussichtlich im Juni bereitstehen, dann im September. Ein genauer Liefertermin wurde auch auf Anfrage nicht mitgeteilt. Schließlich teilte die Gesellschaft mit, dass das Fahrzeug abholbereit sei, nannte aber keinen Ort, wo es abgeholt werden kann.

Nachdem der Kunde eine zehntägige Frist zur Abnahme des Fahrzeugs verstreichen ließ, kündigte die Leasinggesellschaft den Vertrag und machte gemäß den AGB einen pauschalen Schadenersatzanspruch in Höhe von 15 Prozent des Kaufpreises geltend, rund 5.000 Euro.

Dagegen wehrte sich der beklagte Kunde. Da ihm weder Ort noch Zeitpunkt für die Übernahme des Fahrzeugs genannt worden seien, könne er sich auch nicht in Verzug befinden. Zudem hätten die vertraglichen Voraussetzungen für die Vertragskündigung nicht vorgelegen, so dass die Leasinggesellschaft auch keinen Anspruch auf Schadenersatz habe.

Das LG Offenburg folgte dieser Argumentation und wies den Schadenersatzanspruch zurück. Die Fälligkeit der Mietsonderzahlung sei vertraglich an eine Bedingung geknüpft worden. Demnach wurde sie zwei Wochen vor dem zuletzt mitgeteilten Liefertermin fällig. Ein Liefertermin sei dem Kunden aber nie genannt worden. Die Mitteilung, dass sich der Liefertermin auf September verschoben hat, sei kein Liefertermin. September sei ein Zeitraum und kein konkreter Termin, so das Gericht. Auch in den weiteren Schreiben sei kein konkreter Termin zur Übernahme des Fahrzeugs genannt worden. Außerdem seien ohne die Angabe eines Händlers, bei dem das Fahrzeug abgeholt werden kann, Zweifel berechtigt, ob und wann das Fahrzeug zur Abholung bereit steht.

„Bei Leasingverträgen kann es oft zu Zahlungsaufforderungen des Leasinggebers kommen. Sei es wegen der Nichtabnahme eines Fahrzeugs oder Nachforderungen bei Beendigung des Vertrags. Solche Forderungen sind jedoch nicht immer berechtigt und Leasingnehmer können sich dagegen wehren“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Ansprechpartner für Leasingnehmer und vertritt ihre Interessen gegenüber dem Leasinggeber. Für einen Pauschalpreis von 119 Euro inkl. MwSt. geben wir Ihnen eine Ersteinschätzung ihrer rechtlichen Möglichkeiten.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/automotive

Hier mehr zu diesem Rechtsgebiet erfahren oder anrufen +49 711 - 520 888 0.
Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Damjanovic
Tel:  0711 / 520 888 - 19
Fax: 0711 / 520 888 - 22
E-Mail: h.looser@bruellmann.de

Kontaktieren Sie uns

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@bruellmann.de widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. *
CAPTCHA
Aktuelles

Audi beginnt mit einem groß angelegten Rückruf, von dem weltweit rund 600.000 Fahrzeuge und in Deutschland ca. 180.000 Fahrzeuge betroffen sind. Grund für die Rückrufe ist die Entfernung unzulässiger Abschalteinrichtungen bzw. Probleme bei der Abgasrückführung (AGR). Audi führt die Rückrufe unter den Codes 23BK und 23DW durch.

Die Skoda-Modelle Fabia und Roomster der Baujahre 2008 bis 2015 sind von einem Rückruf wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung betroffen. Der Rückruf wird unter dem Hersteller-Code 23FG durchgeführt und vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) überwacht.

Wegen Brandgefahr gibt es unter dem Code 93U9 bzw. 93V2 einen Rückruf für Modelle des Audi e-tron der Baujahre 2018 bis 2022. Anlass für den Rückruf sind Probleme mit der Hochvolt-Batterie.

Audi-Fahrer sollten auf erhöhten Ölverbrauch oder blauen Rauch aus dem Auspuff achten – das können Vorboten für einen kapitalen Motorschaden sein. Ursächlich dafür sind häufig die Ölabstreifringe oder Kolbenringe. Besonders ältere Audi-Modelle mit 1,8- oder 2,0-Liter TFSI-Motoren der Baujahre 2008 bis 2015 können von dem Problem des übermäßigen Ölverbrauchs und einem folgenden Motorschaden betroffen sein.

Die VW-Tochter Seat muss wegen der Verwendung eines unzulässigen Thermofensters bei der Abgasreinigung rund 5.300 Fahrzeuge in Deutschland in die Werkstatt rufen. Konkret betroffen von dem Rückruf, der unter dem Aktionscode 23X0 durchgeführt wird, ist der Seat Ibiza der Baujahre 2011 bis 2015.

Audi muss allein in Deutschland erneut über 50.000 Fahrzeuge wegen der Verwendung eines Thermofensters bei der Abgasreinigung zurückrufen. Der Rückruf wird unter dem Aktionscode 23DW durchgeführt und betrifft nach Angaben des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) vom 25. November 2024 Fahrzeuge des Typs Audi A4, A5, A6, A7, A8, Q5 und Q7 der Baujahre 2010 bis 2017.