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Automatisiertes Schufa-Scoring rechtswidrig - LG Bamberg 41 O 749/24 KOIN

Das Landgericht Bamberg hat mit Urteil vom 26. März 2025 die automatisierte Bonitätsbewertung der Schufa für rechtswidrig erklärt (Az.: 41 O 749/24 KOIN). Dabei setze es an der EuGH-Entscheidung vom 7. Dezember 2023 (Az. C-634/21) an. Der Europäische Gerichtshof hatte entschieden, dass die Kreditvergabe nicht allein von Scoring-Werten von Wirtschaftsauskunfteien, wie z.B. der Schufa, abhängig gemacht werden darf. Diese Praxis verstoße gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). 

Wirtschaftsauskunfteien wie die Schufa bilden mit dem sog. Scoring-Wert die Kreditwürdigkeit des Betroffenen ab. Diese Bonitätsauskunft kann nicht nur bei der Kreditvergabe, sondern auch bei anderen Verträgen eine wichtige Rolle spielen. Ein schlechter Score-Wert kann den Abschluss von Verträgen erheblich erschweren.

In dem Verfahren vor dem LG Bamberg wehrte sich der Kläger gegen seinen Scoring-Wert. Er trug vor, dass er in der Vergangenheit regelmäßig private Kreditverträge abgeschlossen und die Darlehen ohne Verzögerung zurückgezahlt habe. Durch sein Scoring seien ihm seit 2022 jedoch mehrere Kreditverträge verwehrt worden. Dadurch sei ihm auch ein immaterieller Schaden entstanden. Er führte aus, dass die automatisierte Berechnung eines Bonitätsscores rechtswidrig ist und gegen die DSGVO verstößt.

Seine Klage hatte Erfolg. Das LG Bamberg entschied, dass Kreditinstitute bei der Vergabe von Krediten nicht ausschließlich auf automatisierte Scoring-Werte, wie sie beispielsweise von der Schufa bereitgestellt werden, abstellen dürfen. Eine solche Praxis verstoße gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), insbesondere gegen Art. 22 DSGVO, der automatisierte Entscheidungen ohne menschliches Eingreifen in bestimmten Fällen untersagt.  

Das LG Bamberg folgt damit der Linie des Europäischen Gerichtshofs, der bereits am 7. Dezember 2023 (Az. C-634/21) entschieden hatte, dass der Schufa-Score nicht die alleinige Grundlage für Kreditentscheidungen sein darf. Vielmehr seien die Kreditgeber verpflichtet, individuelle Umstände des Antragstellers zu berücksichtigen und eine transparente Entscheidungsfindung sicherzustellen, machte das Gericht deutlich.

Der Kläger habe daher Anspruch auf Unterlassen einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhenden Erstellung des Bonitätsscores sowie auf Unterlassen von deren Mitteilung. Durch die automatisierte Erstellung des den Kläger betreffenden Bonitätsscores und deren Weitergabe habe die Beklagte gegen Art. 22 Abs. 1 DSGVO verstoßen. Eine Entscheidung, die ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruht und gegenüber der betroffenen Person rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt, sei gemäß Art. 22 Abs. 2 DSGVO verboten, so das LG Bamberg.

Durch diesen Verstoß gegen die DSGVO habe der Kläger auch einen immateriellen Schaden erlitten. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 1.000 Euro.

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Das LG Bamberg hat mit dem Urteil die Verbraucherrechte gestärkt. „Verbraucher haben gemäß Art. 15 DSGVO ein Auskunftsrecht. Demnach müssen die Auskunfteien darlegen, auf welchen Grundlagen sie den Score-Wert ermittelt haben. Wurde der Kredit aufgrund eines automatisierten Scores abgelehnt, können sie verlangen, dass die Entscheidung durch einen Menschen überprüft wird. Wie schon  der EuGH deutlich gemacht hat, darf ein automatisiert erstellter Bonitätsscore nicht die alleinige Entscheidungsgrundlage bei der Kreditvergabe sein“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

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Ob Online-Coaching oder -Mentoring – der Name ist nicht entscheidend dafür, ob ein Angebot unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fällt. Wesentlich ist vielmehr das konkrete Leistungsspektrum des Angebots, machte der BGH mit Urteil vom 7. Mai 2026 deutlich und konkretisierte die Voraussetzungen für Fernunterricht (Az. III ZR 142/25).

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Eine Mandantin von BRÜLLMANN Rechtsanwälte hatte 17.850 Euro in Online-Coachings investiert. Nach einem Urteil des Landgerichts Kiel vom 28. Mai 2026 (Az.: 2 O 15/26) erhält sie ihr Geld zurück. „Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt, dass die mit der Jafari Consulting GmbH geschlossenen Verträge „The Code“ und „Elite“ unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fallen“ sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert. Da die Anbieterin aber nicht über die erforderliche Zulassung für Fernunterricht verfügte, seien die Verträge nichtig, entschied das LG Kiel.

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Knapp 13.000 Euro hatte die Klägerin für ein Online-Coaching gezahlt. Nun bekommt sie ihr Geld zurück. Das hat das Landgericht Dortmund mit Urteil vom 24. Februar 2026 entschieden (Az. 3 O 255/25). Da die Anbieterin nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte, sei der geschlossene Vertrag über die Teilnahme an dem Online-Coaching nichtig, so das Gericht.