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Axa Krankenversicherung - Beitragserhöhung unwirksam

Beitragserhöhungen der Axa Krankenversicherung aus dem Jahr 2021 sind nach einem Urteil des Landgerichts Koblenz vom 17. November 2022 unwirksam (Az.: 3 O 290/21). Entsprechend muss die Axa die zu viel gezahlten Beiträge der Klägerin erstatten.

Die Klägerin war bei der Axa im Standardtarif (STN) privat krankenversichert. Zum Juli 2021 erhöhte die Axa die Beiträge in diesem Tarif und hatte diese Prämienanpassung einige Wochen zuvor durch Mitteilungsschreiben an die Versicherungsnehmer angekündigt.

Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung (PKV) sind nur dann wirksam, wenn der Versicherer sie ausreichend begründet. Der Bundesgerichtshof hat dazu mit Urteil vom 16. Dezember 2020 klargestellt, dass der Versicherer dazu darstellen muss, welche Rechnungsgrundlage – die Versicherungsleistungen oder die Sterbewahrscheinlichkeit – sich nicht nur vorübergehend so verändert hat, dass die Beitragserhöhung erforderlich ist (Az.: IV ZR 294/19 und IV ZR 314/19). „Diesen Ansprüchen genügen die Begründungen der Krankenversicherungen oftmals nicht, so dass die Erhöhungen unwirksam sind und die Versicherungsnehmer die überhöhten Beiträge zurückfordern können“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

So war es auch in diesem Fall. Das LG Koblenz hält die Begründung der Axa für unzureichend, da sie keine konkreten Informationen beinhalte, warum die Beitragserhöhung notwendig ist. Die Anpassung sei daher unwirksam und die Klägerin habe Anspruch auf Erstattung der überhöhten Beiträge.

Beitragserhöhungen der Axa Krankenversicherung sind schon mehrfach von Gerichten für unwirksam erklärt worden. Auch die Begründungen anderer privater Krankenversicherungen für Prämienanpassungen erfüllen häufig die gesetzlichen Anforderungen nicht. Versicherungsnehmer können daher prüfen lassen, ob die Beitragserhöhungen ihrer PKV wirksam erfolgt sind oder ob sie Geld von ihrem Versicherer zurückverlangen können. „Dabei ist zu bedenken, dass sich Beitragserhöhungen immer auch auf die Folgejahre auswirken. Ist die Erhöhung unwirksam, haben betroffene Krankenversicherte möglicherweise über Jahre zu hohe Beiträge gezahlt, die sie zurückfordern können“, so Rechtsanwalt Seifert.

Privat-Krankenversicherte können sich gegen unrechtmäßige Beitragserhöhungen wehren und überzahlte Beiträge zurückfordern. BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Situation an.

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Aktuelles

Ein Versicherungsnehmer hat seinen Basisrentenversicherungsvertrag, sog. Rürup-Rente, mit der Continentale Lebensversicherung AG erfolgreich widerrufen. Das hat das Landgericht München I mit Urteil vom 7. Januar 2026 entschieden (Az. 23 O 7475/25). Die Versicherungsvertrag wird nun rückabgewickelt und der Kläger erhält unterm Strich rund 108.000 Euro plus Zinsen zurück.

Das Widerrufsrecht bei Lebensversicherungen und privaten Rentenversicherungen wird erheblich eingeschränkt. Der Widerruf ist ab dem 19. Juni 2026 grundsätzlich nur noch bis maximal 24 Monate und 30 Tage nach Vertragsschluss möglich. Damit ist dann auch das sog. ewige Widerrufsrecht praktisch Geschichte. Das betrifft auch die Rürup-Rente. „Besonders problematisch ist hier, dass eine Rürup-Rentenversicherung nicht kündbar ist und der Widerruf daher eine willkommene Option war, um aus dem Vertrag vorzeitig auszusteigen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. 

Das OLG Celle hat mit Urteil vom 21. August 2025 die Rechte von Versicherten gegen eine Berufsunfähigkeitsversicherung insbesondere hinsichtlich der Verweisung auf einen neuen Beruf gestärkt (Az. 11 U 161/24). Es stellte fest, dass die Eintrittspflicht der BU-Versicherung nicht endet, wenn der Versicherungsnehmer inzwischen zwar einen anderen Beruf ausübt, aber spürbar weniger verdient als in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit.

Ein Wechsel von der privaten Krankenversicherung (PKV) zurück in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. Insbesondere für Menschen ab einem Alter von 55 Jahren sind die Hürden für einen Wechsel in die GKV extrem hoch. Für Privatversicherte kann das zum Problem werden, denn mit zunehmenden Alter steigen ihre Beiträge in der PKV. Diese Lage hat Unternehmen auf den Plan gerufen, die Betroffenen vermeintlich Wege für die Rückkehr in die GKV aufzeigen.

Um von der privaten Krankenversicherung (PKV) in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zu wechseln, hatte ein Mann einen Vertrag mit der MC Consulting GmbH geschlossen. Für die Dienstleistung zahlte er einen Geldbetrag an das Unternehmen. Aus dem Wechsel zurück in die GKV wurde jedoch nichts und der Mann wollte sein Geld zurück. Mit seiner Klage hatte er am Landgericht Frankfurt Erfolg (Az.: 2-23 O 224/25). Wie die F.A.Z. am 18. Dezember 2025 online berichtete, muss ihm das Unternehmen 14.000 Euro zurückzahlen. Die F.A.Z.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10. Dezember 2025 (Az. IV ZR 34/25) eine Klausel bei fondsgebundenen Rentenversicherungen, sog. Riester-Renten, gekippt. Demnach ist eine Klausel, die den Versicherer nachträglich zur Senkung des Rentenfaktors berechtigt, unwirksam. „Von dem Urteil können zahlreiche Versicherungsnehmer profitieren, deren Rente zu Unrecht gekürzt wurde. Sie können nun Ansprüche auf Nachzahlungen und Neuberechnung des Rentenfaktors haben“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.