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BaFin: Agrarvis Forst- und Energiegenossenschaft legt Verkaufsprospekt nicht vor

Anleger der Agrarvis Forst- und Energiegenossenschaft mussten in den vergangene Wochen schon reichlich schlechte Nachrichten verkraften. So sollen fällige Zinszahlungen ausgebeblieben und die Genossenschaft nicht mehr erreichbar sein. Die Mitteilung der BaFin, dass die Agrarvis Forst- und Energiegenossenschaft für ihre Vermögensanlagen nicht den erforderlichen Verkaufsprospekt vorgelegt hat, dürfte die Sorgenfalten bei den Anlegern nicht kleiner werden lassen.

Wie die BaFin am 9. September 2024 mitteilte, hat sie Anhaltspunkte dafür, dass die Agrarvis Forst- und Energiegenossenschaft in Deutschland die Vermögensanlagen öffentlich anbietet, ohne der Finanzaufsicht den dafür erforderlichen Verkaufsprospekt vorgelegt zu haben. Konkret handelt es sich dabei nach Angaben der BaFin um die Vermögensanlagen Agrarvis Timber Capital I/II/III eG mit den Bezeichnungen „Waldportfolio“ und „Geschäftsanteile Agrarvis Timber Capital III“.

Das öffentliche Angebot von Vermögensanlagen ist in Deutschland nur erlaubt, wenn der BaFin ein Verkaufsprospekt vorgelegt wurde und dieser von der Finanzaufsicht genehmigt wurde. Dabei prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlichen Mindestangaben enthält und verständlich formuliert ist.

Über die Gründe, warum die Agrarvis Forst- und Energiegenossenschaft die Prospekte offenbar nicht vorgelegt hat, kann nur spekuliert werden. „Die Befürchtungen der Anleger, dass sie keine Zahlungen mehr erhalten, dürften dadurch aber nicht kleiner werden“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Umso wichtiger ist es für die Mitglieder der Genossenschaft, ihre rechtlichen Möglichkeiten zu prüfen. In Betracht kommt dabei auch die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen. Forderungen können gegen die Verantwortlichen der Agrarvis Forst- und Energiegenossenschaft bestehen, aber auch gegen die Anlageberater und -vermittler.

Anlageberater und Anlagevermittler müssen die Anleger über die bestehenden Risiken der Geldanlage und insbesondere über das Totalverlustrisiko aufklären. Zudem müssen sie auch die Plausibilität des Geschäftsmodells prüfen. Fehlt es ihnen dazu an den notwendigen Informationen, müssen sie dies gegenüber dem Anleger offenlegen. „Sind die Anageberater bzw. -vermittler ihren Pflichten nicht ausreichend nachgekommen, können sie sich gegenüber den Anlegern schadenersatzpflichtig gemacht haben“, so Rechtsanwalt Seifert.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte gibt betroffenen Agrarvis-Anlegern für einen Pauschalpreis von 119 Euro inkl. MwSt. gern eine Ersteinschätzung zu ihren rechtlichen Möglichkeiten. Sprechen Sie uns an!

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Die TGI AG darf ihre Goldanlagen „Customer Basic 2 %“ und „Customer Basic 2 % + Treuerabatt“ in Deutschland nicht zum Verkauf anbieten. Die Finanzaufsicht BaFin hat das Verbot am 18. April 2026 ausgesprochen. Grund ist nach Angaben der BaFin, dass die TGI AG keinen von der Finanzaufsicht gebilligten Verkaufsprospekt für die beiden Vermögensanlagen vorgelegt hat und somit ein Verstoß gegen das Vermögensanlagengesetz vorliegen dürfte. Die Maßnahme ist zwar noch nicht bestandskräftig, aber sofort vollziehbar. Bestehende Prospektpflicht in Deutschland 

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