Die Miller Forest Investment AG mit Sitz in Schlier bietet Anlegern die Möglichkeit, sich an Waldinvestments in Paraguay zu beteiligen. Anleger sollten aufmerksam sein, denn wie die BaFin am 29.11.2024 mitteilte, gibt es Anhaltspunkte, dass die Miller Forest Investment AG für die Angebote Pacht – Nutzholz NP18 und Kauf Nutzholz NK18 nicht die erforderlichen Verkaufsprospekte vorgelegt hat.
Die Miller Forest Investment AG bietet Anlegern zwei unterschiedliche Investitionsmöglichkeiten an. Beim Angebot „Pacht – Nutzholz NP18“ pachten sie eine Waldfläche in Paraguay, die dann aufgeforstet wird. Nach einer Laufzeit von 18 Jahren wird ihnen eine Rendite von 4,1 Prozent in Aussicht gestellt. Das Angebot „Kauf – Nutzholz NP18“ läuft nach dem gleichen Prinzip an. Hier kauft der Anleger jedoch das Grundstück und nach 18 Jahren soll eine Rendite von 7,3 Prozent möglich sein.
Auffallend ist, dass die Gesellschaft offenbar keinen Verkaufsprospekt für die Geldanlagen vorgelegt hat. In Deutschland dürfen Vermögensanlagen aber nur mit einem von der BaFin gebilligtem Verkaufsprospekt öffentlich angeboten werden. Die BaFin prüft zwar nicht die Werthaltigkeit der Kapitalanlage, sie stellt aber fest, ob der Prospekt die erforderlichen Mindestangaben enthält. Dazu gehört u.a. auch die Aufklärung über die bestehenden Risiken der Geldanlage. „Sind die Prospektangaben unvollständig oder fehlerhaft, können die Anleger Ansprüche auf Schadenersatz gegen die Prospektverantwortlichen haben“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Legt ein Emittent den erforderlichen Verkaufsprospekt nicht vor, sollten Anleger stutzig werden.
Bei den Investitionsangeboten der Miller Forest Investment AG lassen sich die Anleger auf lange Laufzeiten ein. „In 18 Jahren kann viel passieren, z.B. durch den Klimawandel oder sinkende Holzpreise. Ob die Bäume so wachsen wie vorgesehen und den gewünschten Ertrag abwerfen, lässt sich nur schwer prognostizieren“, so Rechtsanwalt Seifert.
Aus welchen Gründen die Miller Forest Investment AG offenbar keinen Verkaufsprospekt vorgelegt hat, ist unklar. Ohne den erforderlichen Prospekt liegt ein Verstoß gegen das Wertpapierprospektgesetz vor. „Anlegern können dadurch ggf. rechtliche Möglichkeiten haben, wie bspw. die Rückabwicklung des Vertrags“, so Rechtsanwalt Seifert.
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