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BaFin ordnet Abwicklung weiterer UDI-Gesellschaften an

Die schlechten Nachrichten für Anleger, die Geld in UDI-Nachrangdarlehen investiert haben, reißen nicht ab. Die Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin hat am 11. Juni 2021 mitgeteilt, dass sie bei vier weiteren UDI-Gesellschaften die Abwicklung ihres unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts angeordnet hat.

Von der Anordnung betroffen sind:

·        UDI Energie Festzins IV GmbH & Co. KG

·        UDI Energie Festzins V GmbH & Co. KG

·        UDI Energie Festzins VIII GmbH & Co. KG

·        UDI Energie Mix Festzins GmbH & Co. KG

 

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Die BaFin hat den UDI-Gesellschaften mit Bescheid vom 27. Mai 2021 aufgegeben, ihr ohne Erlaubnis betriebenes Einlagengeschäft einzustellen und abzuwickeln. Wie die Finanzdienstleistungsaufsicht weiter mitteilt, haben die Gesellschaften auf der Grundlage von Darlehensverträgen gewerbsmäßig unbedingt rückzahlbare Anlegergelder angenommen. Damit hätten sie das Einlagengeschäft betrieben, ohne eine erforderliche Erlaubnis dafür zu besitzen. Folge ist, dass sie die angenommenen Gelder unverzüglich und vollständig an die Anleger zurückzahlen müssen.

Weitere UDI-Gesellschaften müssen abgewickelt werden

Es sind nicht die ersten UDI-Gesellschaften, die abgewickelt werden müssen. Auch für die Gesellschaften UDI Energie Festzins VI, UDI Energie Festzins III und UDI Energie Festzins VII hat die BaFin die Abwicklung angeordnet. Die UDI Energie Festzins VI hat inzwischen Insolvenzantrag gestellt. Fraglich ist, ob die anderen UDI-Gesellschaften die Rückzahlung der Gelder an die Anleger leisten können oder ob weitere Insolvenzanträge folgen werden. 

Im Insolvenzfall muss geprüft werden, ob die Forderungen der Anleger nachrangig zu behandeln sind. Hier gibt es immerhin Hoffnung für die Anleger: „Hintergrund für die Abwicklungsanordnungen ist wohl, dass die BaFin die vereinbarten Nachrangklauseln für unwirksam erachtet. Das hat den Vorteil, dass die Forderungen der Anleger im Insolvenzverfahren erstrangig behandelt werden und sie sich nicht hinter allen anderen Gläubigern anstellen müssen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, Partner bei BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Forderungsausfall droht

Schlechte Nachrichten hatten auch die Anleger weiterer UDI-Gesellschaften in den letzten Tagen zu verkraften. So haben die Gesellschaften UDI Immo Sprint Festzins I, UDI Immo Sprint Festzins II, UDI Energie Festzins 13 und UDI Energie Festzins 14 mitgeteilt, dass Forderungsausfälle drohen und somit auch Auszahlungen an die Anleger gefährdet sind. Gleiches gilt für die te energy sprint I GmbH & Co. KG.

Für UDI-Anleger ist die Situation sehr ernst. Ihnen drohen erhebliche finanzielle Verluste. Um sich dagegen zu wehren, können rechtliche Mittel geprüft werden. Dazu gehört auch die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen. „Ansprüche können beispielsweise gegen die Anlageberater oder -vermittler entstanden sein, wenn sie nicht ordnungsgemäß über die bestehenden Risiken der Geldanlage aufgeklärt haben. Ebenso können Forderungen gegen die Verantwortlichen der UDI-Gesellschaften wegen Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz geprüft werden“, so Rechtsanwalt Seifert.

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