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BaFin: TGI AG - Anhaltpunkte für fehlende Verkaufsprospekte

In Krisenzeiten legen Anleger ihr Geld gerne in Gold an. Bei Goldanlagen bei der  TGI AG mit Sitz in Liechtenstein sollten Anleger allerdings aufpassen, denn wie die Finanzaufsicht BaFin am 6. März 2026 veröffentlicht hat, gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die TGI AG Vermögensanlagen in Deutschland anbietet, ohne die dafür erforderlichen Verkaufsprospekte vorgelegt zu haben.

Unter der Oberbezeichnung „Goldkauf mit Rabatt“ bietet die TGI AG nach Angaben der BaFin verschiedene Vermögensanlagen an. Dabei wirbt der Goldhändler mit Sitz in Vaduz mit verschiedenen Rabattmodellen für die Anleger. Gewähren die Anleger einen Lieferaufschub sollen sie im Gegenzug 2 bis 4 Prozent Rabatt auf den Kaufpreis erhalten. Das Gold wird in dieser Zeit kostenlos von der TGI AG verwahrt. 

 

Prospekt muss über Risiken aufklären

 

Allerdings hat der Goldhändler für die Vermögensanlagen der BaFin offenbar nicht die erforderlichen Verkaufsprospekte vorgelegt. Das wäre ein Verstoß gegen das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG). In Deutschland dürfen Vermögensanlagen grundsätzlich nur dann öffentlich angeboten werden, wenn ein Verkaufsprospekt vorliegt und dieser von der BaFin gebilligt wurde. Dabei prüft die Finanzaufsicht lediglich, ob der Prospekt die gesetzlichen Mindestangaben enthält. Sie prüft den Prospekt jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. 

Für die Richtigkeit der Prospektangaben haftet der Emittent. „Der Prospekt muss über alle für eine Anlageentscheidung wesentlichen Aspekte informieren. Dazu gehören u.a. auch die Risiken der Geldanlage. Es stellt sich die Frage, warum die TGI AG offenbar die Prospekte nicht vorgelegt hat“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

 

Rabatte auf Kaufpreis

Bank- und Kapitalanlagerecht

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Laut den Angaben auf der Homepage der TGI AG erwirbt der Anleger mit dem Kauf auch sofort das Eigentum an den physischen Goldbarren. Allerdings erhält er das Gold nicht direkt nach dem Erwerb, sondern gibt es der TGI AG zur Verwahrung und erhält im Gegenzug Rabatte auf den Kaufpreis. Erst nach 36 Monaten soll das Gold an den Käufer geliefert werden. Bis dahin soll er einen monatlichen Rabatt in Höhe 2 Prozent, demnach insgesamt 72 Prozent auf den Kaufpreis erhalten haben.

Das klingt zunächst verlockend, ist aber nicht ohne Risiko. „Der Anleger geht in Vorkasse. Was mit dem Gold in der Zwischenzeit passiert oder wo genau es gelagert wird – außer in gesicherten Depots – erfährt er nicht. Für den Anleger bestehen in den 36 Monaten, in denen sein Gold verwahrt wird, erhebliche Risiken“, so Rechtsanwalt Seifert. Auch die Stiftung Warentest hält das Angebot der TGI für riskant und warnt in einem Bericht vom 19. März 2025 davor, dass sich in drei Jahren viel verändern kann.

 

Fazit: Anleger sollten rechtliche Möglichkeiten prüfen

 

So verlockend das Angebot der TGI AG zunächst klingen mag, so deutlich sind auch die Warnzeichen. Dementsprechend vorsichtig sollten auch die Anleger sein und ihre rechtlichen Möglichkeiten von der Kündigung bis zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen prüfen. 

Liegt ein Verstoß gegen das Vermögensanlagengesetz vor, können die Anleger ggf. Anspruch auf Rückabwicklung ihrer Geldanlage haben. Darüber hinaus können auch Schadenersatzansprüche gegen die Anlageberater bzw. -vermittler bestehen, wenn diese nicht ordnungsgemäß über die bestehenden Risiken aufgeklärt haben oder die Plausibilität des Geschäftsmodells nicht ausreichend geprüft haben.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte gibt Anlegern der TGI AG zum Pauschalpreis von 119 Euro inkl. MwSt. und Auslagen gern eine Ersteinschätzung zu ihren rechtlichen Möglichkeiten. Sprechen Sie uns an!

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/bank-und-kapitalmarktrecht

 

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Polski
Tel: 0711 / 520 888 - 28
Fax: 0711 / 520 888 - 23
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