Betrügern gelingt es auf unterschiedliche Weise immer wieder, an sensible Daten einer Kreditkarte zu kommen und diese Daten für ihre kriminellen Zwecke zu nutzen. Der Schock für die Kreditkarteninhaber ist natürlich groß, wenn sie den Betrug feststellen. Die gute Nachricht ist, dass sie für den Schaden nicht automatisch aufkommen müssen, weil die Bank in der Verantwortung stehen kann. Das zeigt auch ein Beschluss des KG Berlin vom 4. September 2024, mit dem das Kammergericht die Position der Bankkunden gestärkt hat (Az.: 4 U 79/23).
In dem zu Grunde liegenden Fall war das Kreditkartenkonto eines Bankkunden durch mehrere Abbuchungen innerhalb kurzer Zeit belastet worden. Insgesamt wurden Transaktionen in Höhe von knapp 8.300 Euro getätigt. Die Zahlungsvorgänge erfolgten innerhalb von rund zwei Stunden vom Terminal eines Einzelhändlers im Ausland.
Das Landgericht Berlin hatte die Klage der Bank gegen den Kreditkarteninhaber auf Ausgleich des Kontos abgewiesen (Az.: 38 O 268/21). Die Bank habe nicht hinreichend dargelegt, dass sie die Nutzung der Kreditkarte einschließlich ihrer personalisierten Sicherheitsmerkmale mit Hilfe eines Verfahren überprüft habe und die Zahlungsvorgänge ordnungsgemäß aufgezeichnet und verbucht sowie technisch störungsfrei und ohne Auffälligkeiten abgewickelt worden seien. Eine Autorisierung der Zahlungen durch den beklagten Karteninhaber scheide daher aus, so das LG Berlin. Die Bank habe auch nicht dargelegt, dass die Original-Kreditkarte für die Zahlungen genutzt wurde und könne sich daher nicht auf den Anscheinsbeweis berufen. Der Bank stehe daher weder ein Aufwendungsersatzanspruch noch ein Schadenersatzanspruch gegen ihren Kunden zu, entschied das LG Berlin.
Die Bank legte gegen das Urteil zwar Berufung ein, doch das KG Berlin machte in seinem Beschluss vom 04.09.2024 deutlich, dass es die Berufung zurückweisen werde, da sie keine Aussicht auf Erfolg habe.
Das Kammergericht teilt die erstinstanzliche Einschätzung, dass die Bank keine Ansprüche gegen den Kläger habe. Zur Begründung führte es aus, dass die Bank nicht dargelegt habe, dass sie die Zahlungsvorgänge hinreichend auf ihre Richtigkeit überprüft habe. Sie habe dem Beklagten zwar fünf streitige Zahlungsvorgänge in Rechnung gestellt, jedoch auch einen Zahlungsvorgang in Höhe von rund 3.300 Euro mit dem ausdrücklichen Zusatz „Gutschrift Missbrauch“ wieder gutgeschrieben. Dies lasse sich nicht mit der Argumentation der Bank, dass keine Unregelmäßigkeiten festgestellt worden seien, in Einklang bringen, so das KG Berlin. Darüber hinaus spreche die Gutschrift auch gegen einen Anscheinsbeweis zu Gunsten der Bank.
Trotz der Höhe der Transaktionen, ihrer schnellen zeitlichen Abfolge sowie dem Umstand, dass sie aus dem Ausland erfolgten, seien der Bank nach eigener Angabe keine Unregelmäßigkeiten aufgefallen. Dagegen spreche die Gutschrift wegen Missbrauchs. Zudem müsse die Bank bzw. der Kartenemittent aber auch für eine automatisierte Transaktionsüberwachung sorgen, die es ermöglicht, auffällige, für den Karteninhaber untypische Transaktionen (hinsichtlich der Summe, des Landes etc.) zu erkennen, um so frühzeitig die Ausführung verdächtiger Zahlungen zu verhindern, machte das KG Berlin deutlich.
„Das Urteil zeigt, dass Bankkunden, die Opfer von Kriminellen wurden, gute Chancen haben, das Geld von der Bank zurückzuholen. Sie stehen nur selbst in der Haftung, wenn sie sich grob fahrlässig verhalten haben. Das muss ihnen die Bank allerdings nachweisen“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
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