Wird ein Darlehen vorzeitig abgelöst, entgehen der Bank Zinsen. Als Ausgleich dafür kann sie die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Dieser Anspruch besteht aber nur, wenn die Bank den Darlehensnehmer ordnungsgemäß über die Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung aufgeklärt hat. Fehlt es an der ordnungsgemäßen Aufklärung, verliert die Bank ihren Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung. Das hat nun auch das OLG Zweibrücken bestätigt.
Seit dem 21. März 2016 sind Banken und Sparkassen verpflichtet, ihre Kunden beim Abschluss eines Darlehensvertrags über die Berechnungsmethode einer Vorfälligkeitsentschädigung aufzuklären, für den Fall, dass das Darlehen vorzeitig abgelöst werden soll. Gemäß § 502 Abs. 2 BGB verliert die Bank ihren Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung, wenn im Darlehensvertrag die Angaben zur Laufzeit des Kredits, zum Kündigungsrecht oder zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind. Verschiedene Gerichte, u.a. die Oberlandesgerichte in Frankfurt und Saarbrücken, haben bereits entschieden, dass der Darlehensnehmer keine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen muss, wenn die Bank ihrer Aufklärungspflichten nicht nachgekommen ist.
Dieser Rechtsprechung hat sich nun auch das OLG Zweibrücken angeschlossen. In dem zu Grunde liegenden Fall hatten die Kreditnehmer Immobiliendarlehen mit einer festen Sollzinsbindung für zehn Jahre und Möglichkeiten zur Sondertilgung geschlossen. Als sie die Darlehen vorzeitig ablösten, verlangte die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung, die die Darlehensnehmer zunächst unter Vorbehalt zahlten und schließlich zurückforderten.
Zur Begründung führten die Kreditnehmer aus, dass die Bank die Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung nicht verständlich dargestellt habe. Die Formulierung habe suggeriert, dass die voraussichtliche Restlaufzeit der Darlehen Grundlage für die Berechnung der Entschädigung sei. Tatsächlich ist für die Berechnung aber der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem das Darlehen erstmals ordnungsgemäß gekündigt werden kann – in diesem Fall zehn Jahre nach Vertragsschluss. Zudem seien auch die eingeräumten Sondertilgungsrechte bei der Berechnung zu berücksichtigen. Da die Aufklärung der Bank nicht ordnungsgemäß sei, habe sie keinen Anspruch auf die Vorfälligkeitsentschädigung, entschied das OLG Zweibrücken.
„Banken und Sparkassen sind bei der Darstellung der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unterlaufen, die dazu führen, dass die Darlehensnehmer keine Entschädigung zahlen müssen bzw. eine bereits gezahlte Entschädigung zurückfordern können. Die jüngsten Urteile zeigen, dass Darlehensnehmer gute Chancen haben, ihr Geld zurückzuholen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
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